Wohnen

Deshalb bietet sich eine Mittelung der zulässigen Dezibel-Werte an. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtshofes belegt, dass solche Mittelwerte zulässig sind. Aus diesen Gründen sind die Aussagen in der Begründung von allgemeinen Wohngebieten in Mischgebiet geändert worden.

Ein Bürger sprach sich gegen den Ausbau des Segelfliegerdamms aus, da der Sterndamm mit anschließender Stubenrauchstraße bereits eine Hauptstraße zum Teltowkanal sei. Die Erneuerung des Standortes Adlershof/Johannisthal müsse durch verkehrsberuhigte Straßen gekennzeichnet sein. Die zukünftige Lärm- und Abgasbelastung durch den Segelfliegerdamm würde nicht hingenommen werden. Den Neubaubereich und das alte Johannisthal würde der Neubau zertrennen.

Den Hinweisen wurde nicht gefolgt. Die gleichzeitige Straßenbahnführung und Aufrechterhaltung der Hauptverkehrsströme auf dem Sterndamm ist auf Grund des begrenzten Querschnitts nicht möglich, so dass durch den Segelfliegerdamm eine Entlastung geschaffen werden muss, wie unter II.3.2 ausgeführt wird.

Der Segelfliegerdamm wird maximal um 1,20 m verbreitert, teilweise sogar im Bestand ausgebaut. Von einer Trennung der beiden Bereiche kann nicht ausgegangen werden. Zudem werden Lichtsignalanlagen und Fußgängerinseln errichtet. Das Gutachten zum Lärmschutz kommt zu dem Ergebnis, dass an den Bestandsgebäuden entlang des Segelfliegerdamms Ansprüche auf passive Lärmschutzmaßnahmen im Umfang von max. 1,3 Mio. DM bestehen. Als aktive Lärmschutzmaßnahme wird das in weiten Teilen vorhandene Kopfsteinpflaster durch Asphaltbelag ersetzt. Weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen können aus stadtgestalterischen Gründen (Schutzpflanzungen, Wälle, Lärmschutzwände) oder auf Grund der geplanten Funktion des Segelfliegerdamms im Hauptstraßennetz (Geschwindigkeitsbegrenzung) nicht in Betracht gezogen werden.

Ein Bürger, der seine Anregungen und Bedenken als Rechtsanwalt unterschrieb, hatte Bedenken gegenüber den städteplanerischen Anforderungen des Dorfgebietes Johannisthal. Durch das Bebauungsplanverfahren werde die gewachsene Dorfstruktur des Gebietes Johannisthal beeinträchtigt und die regionalen Gegebenheiten beeinträchtigt.

Nach Nord-Osten sei eine Abschottung für Verkehrsströme durch das Eisenbahngelände gegeben. Für das Gebiet kennzeichnend seien Kleinunternehmen, Freiberufler und Handwerksbetriebe. Die Verkehrsströme des Durchgangsverkehrs würden über das Adlergestell und eine Vielzahl kleiner Straßen abgeführt.

Dadurch habe sich ein überschaubarer durchgrünter Bezirk ohne außergewöhnliche soziale und verkehrsbedingte Probleme entwickelt.

Die auf Bezirksebene entwickelten Veränderungen griffen ohne Grund in die gewachsenen Strukturen, die durch allgemeine Wohngebiete und Grünflächen geprägt seien, ein. Die Auswirkungen für die Bevölkerung und ortsansässigen Gewerbetreibenden würden nicht gemäß § 1 Abs. 5 BauGB berücksichtigt

Durch die neue BAB im Südwesten von Johannisthal werde der Verkehr Richtung Flughafen Schönefeld als auch Richtung Stadtmitte abfließen können. Es sei nicht verständlich, weshalb der Zubringerverkehr über den Segelfliegerdamm durch allgemeines Wohngebiet geleitet werden solle. Für den aus der Stadtmitte sowie den nord-östlichen Gebieten entweichenden Verkehr bleibe weiterhin das Adlergestell erhalten, Anbindungen des innerstädtischen Verkehrs würden über die in Planung befindliche Straße Gleisdreieck bzw. Südostallee/Späthstraße zur Autobahn direkt ermöglicht.

Den Hinweisen wurde nicht gefolgt. Johannisthal ist kein Dorfgebiet. Gemäß Baunutzungsverordnung sind Dorfgebiete gekennzeichnet durch die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, auf deren Belange einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Johannisthal zeichnet sich dagegen durch typisch städtische Strukturen mit unterschiedlicher Dichte aus, beispielsweise werden im Flächennutzungsplan die angrenzenden Flächen zu großen Teilen als hochverdichtete Wohnbauflächen mit einer GFZ von 1,5 GFZ und als Gewerbliche Bauflächen dargestellt.

Durch den geplanten Bau der BAB 113, insbesondere durch den Anschluss Stubenrauchstraße, werden Veränderungen im übergeordneten Straßennetz ausgelöst, die sich auf den Segelfliegerdamm auswirken. Gleichzeitig soll durch Verlagerung der Verkehrsströme der Sterndamm entlastet werden. Eine Zunahme des Kfz-Verkehrs wird außerdem durch das Entwicklungsgebiet Johannisthal/Adlershof ausgelöst.

Die Belange der angrenzenden Wohnbevölkerung und der Gewerbetreibenden wurden in die Abwägung eingestellt. Die Kfz-Verkehre aus bzw. in das Entwicklungsgebiet werden zur Entlastung des nördlichen Teiles des Segelfliegerdamms frühzeitig über die Planstraße West 2 in das Entwicklungsgebiet geleitet, indem in dem betreffenden Kreuzungsbereich die Fahrbahnen von vier auf zwei verringert werden, bei entsprechendem Ausbau der Planstraße West 2. Für den südlichen Bereich des Segelfliegerdamms ab der Planstraße West 2 wird mit einem Verkehrsaufkommen von 14 000 ­ 17 000 Fahrzeugen je Richtung gerechnet.

Innerhalb des Bebauungsplanes ist die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen nicht erforderlich. Entsprechende Schallschutzmaßnahmen auf Grund der Bestimmungen der Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV) werden im Straßenbauverfahren oder auf Grund der Technischen Baubestimmungen im Baugenehmigungsverfahren geregelt.

Derselbe Bürger merkte zum Recht und Interessen der anliegenden und angrenzenden allgemeinen Wohngebiete an, dass sämtliche durch das Wohngebiet auf den Segelfliegerdamm führende Straßen in die neuen Verkehrsströme einbezogen werden und zu gravierenden Beeinträchtigungen der dort lebenden Menschen führen. Paradoxerweise würden Hauptstraßen wie der Sterndamm an Gewicht verlieren, was zu einer existentiellen Bedrohung der dort angesiedelten mittelständischen Gewerbebetriebe führen würde. Zur Entwicklung und Erschließung des Gebietes würde stattdessen der Ausbau des ÖPNV gefordert.

Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB fehle derzeit vollkommen.

Den Hinweisen wurde nicht gefolgt. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Durch Verlagerung der Kfz-Verkehre auf die Planstraße West 2 wird der Kfz-Verkehr auf dem Segelfliegerdamm minimiert. Die Entlastung des Sterndamms soll zu einer Attraktivierung dieser Straße führen, die bisher in hohem Maße durch den Kfz-Verkehr belastet war. Der ÖPNV wird innerhalb des Entwicklungsbereiches in einem besonders hohen Maße ausgebaut, u. a. ist eine Straßenbahntrasse über den Groß-BerlinerDamm bis zum S-Bahnhof Schöneweide geplant. Die geplante Nutzung des Sterndamms als ÖPNV-Trasse soll gerade dem Ausbau des ÖPNV dienen, indem die Voraussetzung für eine Straßenbahnverbindung von Schöneweide nach Rudow geschaffen wird.

Außerdem führte dieser Bürger Anmerkungen zu verwaltungsgerichtlich festgestellten Anforderungen lärm- und lufttechnischer Art an. Unter Verweis auf § 45 StVO i.V.m. § 40 BImSchVO wird beanstandet, dass die emissionsrechtlichen Anforderungen an ein solches Planvorhaben ignoriert würden. Weder im Hinblick auf die Lärm- noch auf die Emissionsbelastungen der anliegenden Bevölkerung wird in der gebotenen vertiefenden Art und Weise Rücksicht genommen. Ermessensfehlerhaft würden verkehrsbeschränkende Maßnahmen und passive Schutzvorrichtungen nicht festgesetzt.

Den Hinweisen wurde nicht gefolgt. Der Bebauungsplan selbst trifft keine Festsetzungen zum Immissionsschutz, weil sie innerhalb dieses Verfahrens nicht erforderlich sind. Schallschutzmaßnahmen werden auf Grund der Lärmschutzverordnung (16. BImSchV) und des Bauordnungsrechtes bezogen auf die jeweiligen Vorhaben geregelt. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen unterliegen darüber hinaus nicht dem Bebauungsplanverfahren. Sie können vielmehr erst bei Vorliegen entsprechender Gründe durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden.

Außerdem hatte dieser Bürger Bedenken auf Grund der Vorgaben des Berliner Naturschutzgesetzes und der Baumschutzverordnung. Der Einmündungsbereich zum Groß-BerlinerDamm solle mindestens dreispurig ausgebaut werden. Dadurch müssten die dort befindlichen Bäume abgeholzt werden, die insbesondere hier einen alleeartigen Charakter in Form von mehr als 50-jährigen Linden hätten.

Ein Ausbau des Segelfliegerdamms sei nicht erforderlich.

Angaben zum Verkehrsaufkommen und zu deren Auswirkungen fehlten.

Es werde gegen § 2 NatSchG Bln (Schutz von Natur und Landschaft), § 1 Ziff. 3 NatSchG Bln sowie gegen die Berliner Baumschutzverordnung (Vorliegen überragender der Allgemeinheit betreffende Gründe) verstoßen.

Der Segelfliegerdamm könne auf der vorgegebenen Trasse ausgeführt werden und sei bei entsprechender Leitung der Verkehrsströme auch weiterhin geeignet, den dort aufkommenden Verkehr aufzunehmen.

Rechtsfehlerhaft und vom Normvorbehalt nicht gedeckt sei der nicht festgesetzte Straßenverlauf. Dadurch könne der Bezirk Treptow bis zu der festgesetzten Straßengrenze einen Straßenausbau vornehmen, ohne dass dies innerhalb des Bebauungsplanverfahrens durch den Bürger überprüft werden könne. Beim Ausbau der Süd-Ost-Allee habe die Bauverwaltung Treptow bereits geltendes Planungsrecht ignoriert, weshalb Wiederholungsgefahr bestehe.

Den Hinweisen wurde nicht gefolgt. Die naturschutzrechtlichen Belange im Bebauungsplanverfahren werden durch das Baugesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Gemäß § 1a BauGB i.V.m. § 8a BNatSchG wurde der Eingriff, der durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgelöst wird, bewertet. Durch Anlage einer öffentlichen Parkanlage wird der Versiegelungsgrad im Verhältnis zur zulässigen Nutzung nach § 34 BauGB reduziert. Die Eingriffe in den Baumbestand durch Fällung von 55 Bäumen und der Altholzentfernung von 79 Bäumen wird durch die Neupflanzung von 144 Bäumen voll ausgeglichen.

Der Baumbestand im Kreuzungsbereich zum Groß-BerlinerDamm bleibt erhalten, wobei die derzeit westliche Baumreihe in die Mittelinsel integriert wird. Dieser Bereich wird um eine erforderliche Linksabbiegerspur erweitert.

Gemäß Baugesetzbuch werden in einem Bebauungsplan ausschließlich die Verkehrsflächen festgesetzt, die genaue Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. In der Begründung sind aber die entsprechenden Profile zur Information aufgelistet worden.

Abschließend hatte dieser Bürger Einwände hinsichtlich der im Landesentwicklungsplan Brandenburg/Berlin festgelegten Planungsvorgaben. Das Land Berlin habe mit dem Land Brandenburg einen gemeinsamen Landesentwicklungsplan, u. a. auch mit Straßenverbindungen überregionaler Bedeutung, aufgestellt. Die vorliegende Planung führe dazu, dass zusätzlicher Verkehr in die Region Schönefeld abfließe und damit diese gemeinsame Verkehrsplanung in planungswidriger Weise beeinträchtigt bzw. teilweise ignoriert werde.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Der Bebauungsplan steht nicht im Gegensatz zum Landesentwicklungsplan. Der Segelfliegerdamm ist keine Straße überregionaler Bedeutung, sondern als übergeordnete Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe II klassifiziert.

Ein anderer Bürger meinte, dass Festlegungen zum Immissionsschutz (Lärm) im vorliegenden Bebauungsplan getroffen werden sollten, da diese wahrscheinlich dauerhafteren Bestand haben als die Ausführungsvorschriften zur Berliner Bauordnung.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Durch Aufnahme von Lärmschutzmaßnahmen in das Bauordnungsverfahren, erübrigt sich für die Bebauungsplanung entsprechende Festsetzungen zu treffen.

Derselbe Bürger forderte, um den Alleecharakter des Segelfliegerdamms dauerhaft erhalten zu können, sollten entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan für die vorhandenen und neu zu pflanzenden Bäume erfolgen.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht mehr erforderlich. In den Bauplanungsunterlagen (BPU) zum Segelfliegerdamm sind diese Bäume berücksichtigt, dies wurde bereits vom Bauausschuss des Abgeordnetenhauses zur Kenntnis genommen.

Außerdem forderte dieser Bürger, dass im Bebauungsplan auch der Umgebungsschutz für die Eiche auf der Dreiecksfläche Trützschlerstraße/Segelfliegerdamm Berücksichtigung finden sollte.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Die betreffende Eiche ist als Naturdenkmal ausreichend geschützt. Zudem steht sie außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, nur ein Teil des Umgebungsschutzes des Naturdenkmales reicht in diesen.

Abschließend merkte dieser Bürger an, dass zur Vermeidung von Verkehrsunfällen mit Radfahrern die Radwege als Radfahrstreifen in einer Breite von 1,85 m neben den Fahrspuren und nicht hinter den Parkstreifen angeordnet werden sollten.

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Um einen großen Teil der Bäume erhalten zu können, mussten die Fahrradwege hinter den Parkstreifen angeordnet werden.

Drei weitere Bürger gaben Anregungen, die das Bebauungsplanverfahren nicht direkt berührten (Hundeauslaufgebiet im angrenzenden Landschaftspark, Straßenbahnverbindung zwischen Schöneweide und Rudow, Hinweistafeln auf angrenzende Denkmale). Fünf weitere Träger öffentlicher Belange gaben Hinweise, die im Rahmen des Leitungsbaus zu berücksichtigen sind oder gaben an, in ihren Belangen von den Planungen nicht berührt zu sein.

Die vorgebrachten Äußerungen und Hinweise haben zu keiner Änderung des Bebauungsplanes XV-54b geführt.

V. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177/210) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz ­ BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Johannisthal/Adlershof" vom 7. Dezember 1994 (GVBl. S. 499)

B. Planzeichnung Abzeichnung des Originalplanes (Verkleinerung auf Maßstab 1 : 2 000) mit textlichen Festsetzungen: (siehe Anlage) Berlin, den 7. September 1999

Der Senat von Berlin Eberhard Diepgen Jürgen Klemann Regierender Bürgermeister Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus: Abzeichnung des Originalplanes (Verkleinerung auf Maßstab 1 : 2 000) mit textlichen Festsetzungen.