Tarifverträge

§ 6

Qualitätsmanagement und Monitoring für die Verkehrserbringung:

(1) Die Erbringung der Verkehrsleistung erfolgt durch die BVG auf hohem Verfügbarkeits- und Sicherheitsniveau und unter Berücksichtigung der Belange der in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen.

(2) Die BVG kontrolliert regelmäßig die Erfüllung folgender Qualitätsanforderungen

- Sicherheit,

- Pünktlichkeit,

- Sauberkeit,

- Zuverlässigkeit,

- Kundenfreundlichkeit und stellt ein zuverlässiges Berichtswesen sicher.

(3) Die BVG legt jährlich, jedoch erstmals nach 6 Monaten, einen Monitoring-Bericht gemäß Anlage 2 über Abweichungen von den Qualitätsvorgaben im abgelaufenen Kalenderjahr vor (Jahresbericht zur Verkehrserbringung).

§ 7:

Sanierung:

(1) Basis für die Sanierung ist die Umsetzung des BSU 2000 gemäß Anlage 1, das Bestandteil dieses Vertrages ist. Dabei sind folgende Ziele zu erreichen:

- Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit

- Herstellung der Rentabilität

(2) Wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der Sanierung der BVG ist der im BSU 2000 vorgesehene Wechsel von Beschäftigten von der BVG auf die Berlin-Transport GmbH.

§ 8:

Monitoring für die Sanierung:

(1) Um die Umsetzung des BSU 2000 zu gewährleisten und bei Abweichungen gegebenenfalls frühzeitig Maßnahmen einzuleiten, richtet das Land Berlin im Rahmen seiner Rechte und Pflichten nach dem Berliner Betriebegesetz ein Monitoringsystem ein.

(2) Die BVG wird insbesondere vierteljährlich, zum 31. 3., 30. 6., 30. 9., 31. 12. einen Bericht zum Sanierungsverlauf gemäß Anlage 3 über den Aufsichtsrat vorlegen, aus dem Erfüllungsgrad und Abweichungen von der Sanierungsplanung hervorgehen.

(3) Die BVG verpflichtet sich, das Land im Falle der EU-Notifizierung des BSU 2000 dabei zu unterstützen, der EU regelmäßig Bericht über den Sanierungsfortschritt zu erstatten und Fortschrittsberichte gemäß EU-Anforderungen zu erstellen. Zu diesem Zweck wird die BVG dem Land zeitgerecht, mindestens 6 Wochen vor dem jeweiligen EU-Termin, einen Fortschrittsbericht vorlegen und ihm sämtliche dem Bericht zugrunde liegende Unternehmensdaten zugänglich machen.

§ 9:

Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur:

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Verkehrsinfrastruktur in Berlin auf hohem Verfügbarkeits- und Sicherheitsniveau erhalten, erneuert und zur Unterstützung der Verkehrserbringung weiterentwickelt wird. Verkehrsinfrastruktur im Sinne dieses Vertrages sind die in Anlage 4 aufgeführten Einrichtungen.

(2) Die Aufgaben zur Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur werden auf der Grundlage des BSU 2000 wahrgenommen.

(3) Die BVG verpflichtet sich zur Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur gemäß Anlage 4 mindestens in dem jeweils aktuellen Qualitätsstandard.

(4) Die BVG verpflichtet sich im Rahmen der kurz- und mittelfristigen Finanzplanung (einschließlich jährlichem Wirtschafts- und Investitionsplan) einen jährlichen Maßnahmenplan, den der Aufsichtsrat beschließt, vorzulegen und diesen mit dem Aufgabenträger abzustimmen.

(5) Im Falle der Ausschreibung von Verkehren gewährt die BVG dem Erbringer der Verkehrsleistung diskriminierungsfreien Zugang zu der Verkehrsinfrastruktur. Die Grundsätze des diskriminierungsfreien Zugangs werden vom Land geregelt.

§ 10:

Beteiligung von und Zusammenarbeit mit Partnern:

(1) Die BVG verpflichtet sich, eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, z. B. durch gemeinsame Servicegesellschaften oder die gemeinsame Nutzung von Werkstätten mit der S-Bahn Berlin GmbH, anzustreben.

(2) Die Rechte des Landes als Eigentümer und Gewährträger zur Umstrukturierung der BVG während der Vertragslaufzeit, einschließlich der Beteiligung von Partnern unmittelbar oder über eine Holdinggesellschaft mittelbar, bleiben unberührt.

§ 11:

Leistungsstörungen:

(1) Kommt es zu einer Störung bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Vertragspartner, werden die Vertragparteien eine Klärung und Regelung anstreben. Die gesetzlichen Kontroll-, Aufsichts- und Eingriffsrechte des Landes bleiben unberührt.

(2) Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 54 ff VwVfG in Verbindung mit §§ 320 ff BGB.

§ 12:

Finanzierung:

(1) Das Land verpflichtet sich zur Erstattung anfallender Personal-Mehrkosten durch Verpflichtungen aus der VBL-Mitgliedschaft und nach der Ruhegeldsatzung nach Maßgabe des § 13.

(2) Unabhängig vom Umfang des Ausgleichs der Aufwendungen nach Absatz 1 übernimmt die BVG die Personal- und Sachkosten für die Verwaltung und die Berechnung und Erstattung von Ansprüchen Berechtigter nach der Ruhegeldsatzung.

(3) Das Land erstattet die anfallenden Aufwendungen zur Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur gemäß § 9.

(4) Das Land wird neben Zahlungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 Umstrukturierungsbeihilfen nur im Rahmen und im Umfang des BSU 2000 leisten.

(5) Alle Verpflichtungen der BVG nach diesem Vertrag gegenüber dem Land aus § 4, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 und Abs. 3 sind mit den Zahlungen nach diesem Vertrag abgegolten.

(6) Sonstige gesetzliche und vertragliche Ansprüche der BVG bleiben unberührt. des anzuwendenden Versorgungstarifvertrages. Die BVG hat den entstandenen Aufwand dem Grunde und der Höhe nach gegenüber dem Land durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Hinsichtlich der Erstattung des Aufwandes der Verkehrsinfrastruktur ist das Land berechtigt, die zweckgebundene Verwendung der erhaltenen Mittel zu überprüfen.

(7) Bleibt die Summe der Erstattungsansprüche der BVG nach § 12 Abs. 1 und 3 in einem Jahr hinter der Summe der Zahlungen des Landes gemäß Absatz 3 bis 5 zurück, so erhöht sich der Anspruchsrahmen für erstattungsfähigen Aufwand nach § 12 Abs. 1 und 3 im Folgejahr abweichend von Absatz 6 um diesen Betrag. Nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils 2 Jahren werden die Vertragsparteien die Zahlung der jährlichen Beträge gegebenenfalls der tatsächlichen Entwicklung anpassen, ohne den in Absatz 1 festgelegten jährlichen Finanzrahmen zu überschreiten.

(8) Die BVG ist zur ganzen oder teilweisen Rückzahlung von erhaltenen Erstattungen verpflichtet, wenn sie gegen die Pflichten aus diesem Vertrag verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der tatsächliche Aufwand der BVG niedriger war, als der durch die Erstattungen vom Land abgegoltene Aufwand.

(9) Im Falle der Rückzahlung gemäß Absatz 8 erste Alternative hat die BVG dem Land die zurückzuzahlenden Beträge in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzw. Europäischen Zentralbank ab Erhalt zu verzinsen. In den übrigen Fällen einer Rückzahlung gemäß Absatz 6 bis 8 hat die BVG dem Land die zurückzuzahlenden Beträge in Höhe von 3 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzw. Europäischen Zentralbank ab Feststellung des Abrechnungssaldos zu verzinsen.

(10) Die Zahlungen des Landes an die BVG erfolgen monatlich im voraus in gleichen Raten.

§ 14:

Eigenaufwand der BVG im Rahmen des BSU 2000

Zwischen den vertragschließenden Parteien besteht Einverständnis darüber, dass die Zahlungsverpflichtungen des Landes aus diesem Vertrag nicht ausreichen, um für die Vertragslaufzeit eine ausgeglichene Gewinn- und Verlustrechnung zu gewährleisten. Das Unternehmen wird im Rahmen der Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Kurz- und Mittelfristigen Finanzplanung die entsprechenden Mittel gemäß BSU 2000 bereitstellen. Überschreitungen bedürfen des Einvernehmens des Landes.

§ 15:

Inkrafttreten und Geltungsdauer:

(1) Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung frühestens jedoch am 1. Januar 2000 in Kraft.

(2) Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31. Dezember 2007.

§ 16:

Anpassungen und Ergänzungen nach Notifizierung:

(1) Im Falle einer EU-Notifizierung ist die BVG verpflichtet, bei der Umsetzung des BSU 2000 etwaige Auflagen und Bedingungen der EU zu beachten.

(2) Im Falle einer EU-Notifizierung müssen mögliche und erforderliche Anpassungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich Anpassungen der Vertragslaufzeit sowie des BSU 2000, auf Veranlassung des Landes im erforderlichen Umfang vorgenommen werden.

(3) Auflagen und Dokumentationsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Notifizierung festgelegt werden, werden Vertragsbestandteil, ohne dass es einer Ergänzung dieses Vertrages bedarf.

§ 17:

Schlussbestimmungen:

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen unwirksam sein oder später werden, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Regelungen keine Auswirkungen. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien die unwirksame Regelung unverzüglich durch eine Regelung zu ersetzen, die dieser zur Umsetzung am nächsten kommt.

(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die vorstehend genannte Regelung. 4 und § 42 des Personenbeförderungsgesetzes zur Verlängerung der Linienkonzessionen der BVG für die Vertragslaufzeit geschaffen wird.

2. Zu § 3 Abs. 7:

Die BVG wird die Erbringung der im Unternehmensvertrag vereinbarten Busbetriebsleistungen wie bisher mindestens im Umfang von 10 % an Dritte, an denen die BVG nicht mehrheitlich beteiligt ist, vergeben. Dies gilt nicht, wenn sich im Rahmen der Ausschreibungen herausstellt, dass Dritte nicht kostengünstiger sind als ein Unternehmen, an dem die BVG mehrheitlich beteiligt ist.

3. Zu § 4 Abs. 1:

- Die BVG arbeitet mit dem Aufgabenträger bei der ÖPNV-Bedarfsplanung und der Erstellung und Weiterentwicklung des Nahverkehrsplans vertrauensvoll zusammen. Zu diesem Zweck stellt die BVG die für den Aufgabenträger notwendigen Verkehrsdaten zur Verfügung.

- Die BVG informiert den Aufgabenträger frühzeitig über die Durchführung von Primärdatenerhebungen, um ihm die Beteiligung zu ermöglichen. Die für die Erarbeitung des ÖPNV-Bedarfsplans und die Nahverkehrsplanung relevanten Daten werden dem Aufgabenträger unter Beteiligung des Wirtschaftsausschusses des Aufsichtsrates unverzüglich zur Verfügung gestellt.

4. Zu § 7 Abs. 2:

Die BVG verpflichtet sich, die Verhandlungen zur Änderung des für die BVG (AöR) geltenden Tarifvertrages vor Unterzeichnung des Unternehmensvertrages aufzunehmen.

5. Zu § 13 Abs. 6: Arbeitgeberaufwendungen für die VBL sind durch das Land nur erstattungsfähig, soweit entsprechende Verpflichtungen aus bestehenden Arbeitsverhältnissen bei Inkrafttreten des Unternehmensvertrages bestehen.

6. Zu § 13 Abs. 7 und 8:

Zur Unterstreichung der im § 13 Abs. 7 und 8 gesetzten Ziele wird vereinbart, dass eine resultierende Einsparung zu einem Drittel der BVG zur Darlehenstilgung verbleibt und die restlichen zwei Drittel im Folgejahr mit den tatsächlichen Zahlungen des Landes Berlin verrechnet werden. Die Aufteilung der Beträge mit einem Anteil für die BVG AöR stellt einen zusätzlichen Anreiz für das Unternehmen zur Erfüllung der Kostensenkungsziele und zum weiteren Ausschöpfen aller möglichen Potentiale dar.

Land Berlin Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)