Vorlage zur Beschlussfassung über Haushalts und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 1998

A. Problem Entlastung des Senats wegen der Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 1998.

B. Lösung:

Nach Artikel 94 VvB beschließt das Abgeordnetenhaus auf Grund der Rechnungslegung des Senats und des Prüfungsberichts des Rechnungshofs über die Entlastung des Senats.

C. Alternative Keine.

D. Kosten Keine.

E. Zuständigkeit Federführend ist die Senatsverwaltung für Finanzen.

Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.

Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 1998

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: „Das Abgeordnetenhaus erteilt dem Senat Entlastung wegen der Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 1998."

A. Begründung: Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verpflichtet den Senat, dem Abgeordnetenhaus im Laufe der ersten neun Monate des folgenden Rechnungsjahres über die Einnahmen und Ausgaben der Haushaltswirtschaft und über Vermögen und Schulden Rechnung zu legen. Dieser Verpflichtung kommt der Senat mit der Vorlage der Haushalts- und Vermögensrechnung nach.

Nach Artikel 94 Abs. 2 der Verfassung von Berlin beschließt das Abgeordnetenhaus nach Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung durch den Rechnungshof über die Entlastung.

Eine Vorlage über die Entlastung wegen der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungshofs im Haushaltsjahr 1998 wurde vom Präsidenten des Rechnungshofs unmittelbar eingebracht.

Die Haushalts- und Vermögensrechnung 1998 schließt wie folgt ab:

1) Die Abschlussergebnisse der Bezirke fließen nicht ausschließlich in die Gesamtrechnung ein; sie sind von den Bezirken in eigener Zuständigkeit zu buchen und abzuwickeln sowie auch in den Bezirksrechnungen darzustellen.

In der Summe des Vermögens ist das Grundvermögen nicht enthalten, da das Grundvermögen nur flächenmäßig nachgewiesen wird.

Einzelheiten über das Ergebnis der Haushaltswirtschaft 1998 sind in dem beigefügten Abschlussbericht zur Haushalts- und Vermögensrechnung dargestellt.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 94 der Verfassung von Berlin.

C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Das Ergebnis des Haushaltsjahres 1998 ist spätestens im Haushaltsjahr 2000 auszugleichen.

Auswirkungen auf die Finanzplanung ergeben sich nicht.