An welche Stellen oder Personen sind gegebenenfalle solche Informationen weitergegeben worden Welche deutschen Behörden

II. Würdigung und Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme

Zu Komplex A. des Untersuchungsauftrages können nach der Durchführung der bisherigen Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen werden:

Zu Frage 1: Hatten Behörden oder Mitarbeiter Berlins und/oder des Bundes vor der Verbringung Öcalans in die Türkei am 15. Februar 1999 Kenntnis über den Ort des Aufenthaltes von Öcalan, und wenn ja, seit wann?

An welche Stellen oder Personen sind gegebenenfalle solche Informationen weitergegeben worden? Welche deutschen Behörden bzw. deren Mitarbeiter sind zu welchem Zeitpunkt über die Festnahme Öcalans in Kenia unterrichtet worden? Was ist von diesen Stellen/Personen veranlasst worden?

Der Untersuchungsausschuss konnte auf Grund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme feststellen, dass die Berliner Sicherheitsbehörden nach der Besetzung des griechischen Generalkonsulates am 16. Februar 1999 um 4.30 Uhr über den Hintergrund der Besetzung ­ der Verbringung des Ocalan in die Türkei in der Nacht zum 16. Februar 1999 ­ durch den Bund erst mehrere Stunden später informiert worden sind. Warum die Berliner Sicherheitsbehörden erst so spät informiert worden sind, konnte der Untersuchungsausschuss nicht aufklären. Der durch die Fraktion der CDU gestellte und durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene 6. Beweisantrag, die zur Aufklärung dieser Frage relevanten Bundeszeugen (Innenminister Schily, Staatssekretär im Bundesinnenministerium Schapper und den Leiter des Bundeskriminalamtes Kersten) zu laden, wurde rechtswidrig gegen die Stimmen der CDU abgelehnt. Die Frage, ob und wann Sicherheitsbehörden des Bundes Informationen über die Verbringung des Öcalan hatten und ob diese unverzüglich nach Berlin weitergeleitet wurden, konnte deshalb nicht geklärt werden.

Zu Frage 2: Wann und auf welchem Wege wurden Polizei, Landesamt für Verfassungsschutz und Innenverwaltung in Berlin von der Entführung Abdullah Öcalans informiert? Welche Warnhinweise gingen bis zum 17. Februar 1999, 13.00 Uhr, bei diesen Behörden ein, welche Gefährdungsanalysen wurden erstellt, insbesondere auch nach der Besetzung des griechischen Generalkonsulates am 16. Februar 1999? Gibt es Erkenntnisse oder Hinweise bei den Sicherheitsbehörden des Bundes oder Berlins, durch welche Stellen oder Person(en) die Besetzung und Erstürmung der beiden Generalkonsulate geplant und gesteuert worden ist? Seit wann liegen solche Erkenntnisse/Hinweise bei welcher Stelle und bei welcher(n) Person(en) vor?

Der Untersuchungsausschuss konnte auf Grund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme feststellen, dass vom Vormittag des 16. Februar 1999 bis zum 17. Februar 1999 13.00 Uhr eine Vielzahl von Hinweisen bei den Berliner Sicherheitsbehörden eingingen, die in Bezug auf israelische Einrichtungen jedoch ausnahmslos abstrakter Natur waren. Eine konkrete Bedrohung für das israelische Generalkonsulat ist in dieser Zeit nicht mitgeteilt worden. Der Ausschuss konnte darüber hinaus feststellen, dass es eine für eine bundes- bzw. europaweite Lage wünschenswerte Koordinierung durch Sicherheitsbehörden des Bundes nicht gab (Wortprotokoll InnSichOrd vom 22. Februar 1999, S. 10). Des Weiteren konnte nach der bisher durchgeführten Zeugeneinvernahme und Durchsicht der dem Ausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen festgestellt werden, dass es in Bezug auf das israelische Generalkonsulat einen konkreten Warnhinweis des BfV an das LfV Berlin am 17. Februar 1999 erst um 13.20 Uhr gegeben hat (Ordner Seninn, Band III, Anlage 8, S. 27 und SenInn, Band V, Anlage 3, S. 214). Worauf dieser Hinweis basierte und ob er nicht früher hätte übermittelt werden können, konnte der Ausschuss trotz der Einvernahme des Zeugen Dr. Frisch nicht klären. Weitere Bundeszeugen sind nicht gehört worden. Der Untersuchungsausschuss konnte insbesondere die Aussage des Generalstaatsanwaltes beim Landgericht Berlin, Dr. Karge, vor dem Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses am 4. März 1999 nicht überprüfen, dass Kurden bereits am 17. Februar 1999 um 10.00 Uhr vormittags die Erstürmung des israelischen Generalkonsulates verabredet hätten (Wortprotokoll Rechtsausschuss vom 4. März 1999, Seite 3).

Zu Frage 3: Wie erlangten die Behörden Berlins Kenntnisse von Angriffen der PKK in anderen europäischen und deutschen Städten? Wann und durch wen erhielten sie diese Informationen? Von welcher Qualität war das durch den Bund vermittelte Lagebild? Von welcher Art sind die Gefährdungshinweise gewesen? Gibt es eine Klassifizierung von Gefährdungshinweisen? Wurde diese bei den vorliegenden Hinweisen berücksichtigt?

Wenn nicht, warum nicht?

Der Untersuchungsausschuss konnte auf Grund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme feststellen, dass die Berlin erreichenden Informationen durch wertungsfreie Wiederholungen und mangelhafte Analysen gekennzeichnet waren. Zwischen den Bundesländern herrschte ein reger Informationsfluss, der aber mangels Einbindung in einen bundes- und europaweiten Kontext, fehlender Koordinierung durch die Bundesbehörden und auf Grund der Abstraktheit der Meldungen ein bestenfalls unscharfes Lagebild vermitteln konnte. In der Gesamtschau der schriftlich oder mündlich eingegangenen Hinweise konnte festgestellt werden, dass der einzig konkrete Hinweis auf eine israelische Einrichtung am 17. Februar 1999 um 13.20 Uhr erfolgte. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte um 13.20 Uhr fernmündlich mit, dass eine Besetzung des israelischen Generalkonsulates um 14.00 Uhr erfolgen würde.

Dieser Hinweis beruhe auf gesicherten Erkenntnissen. Der Hinweis erreichte das Landesamt für Verfassungsschutz Berlin sowie das Landeskriminalamt und wurde in Berlin unverzüglich umgesetzt. Bereits um 13.40 Uhr befanden sich nach Aussagen der Zeugen 180 Polizeibeamte vor Ort. Ein anderer Hinweis dieser Qualität ist weder am 16. noch am 17. Februar 1999 bei Berliner Sicherheitsbehörden eingegangen.

Zu Frage 4: Welche Schutzmaßnahmen wurden für welche Objekte in der Stadt angeordnet? Wann wurden sie getroffen?

Der Untersuchungsausschuss konnte auf Grund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme feststellen, dass berlinweit umfassende Schutzmaßnahmen unverzüglich und lageangepasst getroffen wurden.

Die Schutzmaßnahmen waren vom Objektschutz bis zum Raumschutz und der Einteilung der Polizeikräfte so angelegt, dass auf eine Veränderung der Lage in kürzester Zeit reagiert werden konnte. In Bezug auf israelische Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung des israelischen Generalkonsulates konnte der Untersuchungsausschuss nach der bisherigen Beweisaufnahme feststellen, dass die Berliner Sicherheitsbehörden vor Eingang des konkreten, auf das israelische Generalkonsulat bezogenen, Warnhinweises alles getan haben, um auch jüdische und israelische Einrichtungen hinreichend zu schützen.

Obgleich deutschlandweit am 16. und 17. Februar 1999 keine jüdischen und israelischen Einrichtungen attackiert worden sind, hat die Berliner Polizei neben dem Schutz vieler hundert anderer Objekte auch jüdische und israelische Einrichtungen umfassend geschützt. So ist bereits am 16. Februar 1999 die jüdische Synagoge in der Oranienburger Straße durch Polizei vor Ort massiv geschützt worden, weil das Gebäude durch seine baulichen Eigenarten in hohem Maße anschlagsgefährdet ist. In Bezug auf das israelische Generalkonsulat haben alle einvernommenen Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass sie von einem hohen Maße der Eigensicherung des Gebäudes ausgegangen sind, da diplomatische Vertreter Israels bereits Anfang der 90er-Jahre zwei Angebote seitens der Berliner Polizei, mit den Vertretern Israels Schutzmaßnahmen für dieses Gebäude zu erörtern, unter Hinweis auf die eigenen Möglichkeiten, hinreichenden Schutz zu gewähren, abgelehnt haben. Da zum Zeitpunkt des Angriffes auf das israelische Generalkonsulat drei Wachschutzpolizisten vor Ort gewesen sind und gleichzeitig durch ein erfolgreiches Raumschutzkonzept sichergestellt werden konnte, dass bereits 20 Minuten nach Eingang des Warnhinweises des Bundesamtes für Verfassungsschutz über 180 Polizeibeamte vor Ort gewesen sind, durfte und konnte die Berliner Polizei davon ausgehen, dass das israelische Generalkonsulat hinreichend geschützt sei.

Zu Frage 5: Wie wurden die Warnhinweise auf eine Gefährdung israelischer Einrichtungen durch die in einigen Medien geäußerte Vermutung israelischer Beteiligung an der Entführung Öcalans beurteilt?

Der Untersuchungsausschuss konnte auf Grund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme feststellen, dass sämtliche Hinweise auf eine Gefährdung israelischer Einrichtungen von den Berliner Sicherheitsbehörden aufgenommen und in entsprechende Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. So wurde auch die lediglich presse-öffentliche Vermutung, der Mossad (israelischer Geheimdienst) sei an der Verbringung des Öcalan in die Türkei beteiligt gewesen, in die Beurteilung durch Berliner Sicherheitsbehörden aufgenommen. Es ist hierbei festzustellen, dass die vorgenannte Vermutung reine Spekulation geblieben und von israelischer Seite unverzüglich noch am 16. Februar 1999 dementiert worden ist. In diesem Zusammenhang hat sich der Untersuchungsausschuss in einer umfänglichen Beweisaufnahme mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem LfV Berlin am 16. Februar 1999 durch das BfV eine Prioritätenliste/Rangfolge der gefährdeten Staaten unter Nennung des Landes Israel übermittelt worden sei oder nicht. Dazu ist festzustellen, dass dies für den Untersuchungsauftrag und die tatsächlichen Geschehensabläufe und Sicherheitsanalysen der Berliner Polizei völlig irrelevant ist. Denn die Berliner Polizei hat vor Eingang des konkreten, auf das israelische Generalkonsulat bezogenen, Warnhinweises des BfV am 17. Februar 1999 um 13.20 Uhr israelische und jüdische Einrichtungen auf der Basis einer Gefährdungsanalyse, die zum Ergebnis einer nachrangigen Gefährdung des Staates Israel gekommen ist, geschützt. Diese Gefährdungsanalyse ergab sich einerseits aus eigenen Erkenntnissen der Berliner Sicherheitsbehörden am 16. Februar 1999 und wurde andererseits gestützt durch die Informationen, die auch das Bundeskriminalamt am 16. Februar 1999 allen Bundesländern zur Verfügung gestellt hat.

Auch danach war der Staat Israel und seine Einrichtungen als nachrangig gefährdet anzusehen, da am 16. Februar 1999 presseöffentlich auch über eine Beteiligung des israelischen Geheimdienstes Mossad an der Verbringung des Ocalan in die Türkei diskutiert worden ist. Es ist daher unerheblich, ob am Morgen des 16. Februar 1999 der Zeuge Dr. Frisch dem Zeugen Dr. Vermander in einem Telefongespräch mitgeteilt hat, dass Israel als nachrangig gefährdet anzusehen sei. Eine andere Bewertung des Geschehensablaufes hätte sich nur dann ergeben können, wenn Bundesbehörden auf eine vorrangige Gefährdung jüdischer und israelischer Einrichtungen hingewiesen hätten, die Berliner Sicherheitsbehörden aber nur von einer nachrangigen Gefährdung ausgegangen wären. Dann, aber auch nur dann, hätten die Berliner Sicherheitsbehörden zu Recht mit dem Vorwurf konfrontiert werden können, sie hätten trotz einer entgegenstehenden Erkenntnislage nicht alles zum Schutz jüdischer und israelischer Einrichtungen getan. Dies war jedoch nicht der Fall, da keine Sicherheitsbehörde der Bundesrepublik Deutschland von einer vorrangigen Gefährdung israelischer und jüdischer Einrichtungen ausgegangen ist. In keinem europäischen Land und auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland waren israelische oder jüdische Einrichtungen Ziel der PKK-Aggressionen. Es ist vielmehr zwischen allen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder Konsens gewesen, dass vor allem die Türkei, USA, Kenia und Griechenland als gefährdet anzusehen sind.

Zu Frage 6: Welche Konsequenzen hat das Land Berlin aus dem Verbot der PKK im Jahre 1993 gezogen? Gibt es Erkenntnisse/Hinweise darauf, dass die PKK im Land Berlin durch Organisationen trotz des ausgesprochenen Verbots direkte oder indirekte Unterstützung ­ etwa auch in logistischen Fragen ­ erfahren hat? Welche Erkenntnisse/Hinweise haben die Sicherheitsbehörden Berlins und des Bundes über die Organisationsstruktur der PKK? Wirkte sich diese Struktur auf die Organisation der gewalttätigen Angriffe auf griechische und israelische Einrichtungen nach dem 15. Februar 1999 aus?

Der Untersuchungsausschuss konnte auf Grund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme feststellen, dass als Folge des im Jahre 1993 ergangenen PKK-Verbotes die rechtlich gebotene Anwendung aller zur Verfügung stehenden vereins- und versammlungsrechtlichen Maßnahmen durch die Berliner Polizei als Versammlungsbehörde konsequent angewandt worden sind. Strukturen und Vorgehensweise der PKK zeigen jedoch, dass sie es verstanden hat, auf die Praxis der Verwaltungsrechtsprechung zum Versammlungsrecht zu reagieren. Die Vernehmung des Zeugen Dr. Vermander ergab, dass die PKK nach dem Verbot im Jahre 1993 in Berlin wiederholt Treff- und Versammlungsorte wechselte sowie diverse Tarnvereine mit unterschiedlichen Bezeichnungen gründete. Bei ihrem Bemühen um Tarnung erhielt die PKK im Land Berlin Unterstützung aus dem deutschen links-extremistischen Spektrum; insbesondere dadurch, dass bei der Anmeldung von Versammlungen das Verbot durch deutsche Strohmänner umgangen werden konnte. Durch derartige Unterstützungshandlungen, an denen sich auch einzelne Parlamentarier des Berliner Abgeordnetenhauses der Fraktionen Bündnis/Die Grünen und der PDS beteiligt haben, konnte ein PKK-Hintergrund geplanter Aktivitäten gegenüber der Versammlungsbehörde ver schleiert werden. Weiter ergab die Beweisaufnahme, dass die PKK in Berlin über eine sehr gute Struktur verfügt und nahezu unbehelligt agieren kann. Von den etwa 11 000 Mitgliedern der PKK in der Bundesrepublik Deutschland leben ca. 1 000 in Berlin. Damit kann die marxistisch-leninistisch ausgerichtete und straff geführte Kaderorganisation PKK in Berlin auf eine solide Parteibasis zurückgreifen. Die Parteikader schulden der Organisation unbedingten Gehorsam und haben Befehle widerspruchslos auszuführen. Vor dem Hintergrund dieser logistischen Voraussetzung weitreichender Unterstützungshandlungen aus dem linksextremistischen Bereich und dem konspirativen Vorgehen der PKK sind die Tätigkeiten und tatsächlichen Machtgefüge innerhalb der Partei für die Verfassungsschutzämtern schwer aufzuklären.

Zu Frage 7: Welche Schutzmaßnahmen wurden für das israelische Generalkonsulat angeordnet? Weshalb wurde die normale Bewachung durch drei Angestellte im Polizeivollzugsdienst ­ frühere Wachpolizisten (Wapos) ­ nicht personell verstärkt, sondern nur verstärkte Funkstreifentätigkeit angeordnet? Weshalb wurden das türkische und US-amerikanische Konsulat sowie das Willi-Brandt-Haus erheblich stärker durch Bereitschaftspolizei geschützt?

Der Untersuchungsausschuss konnte auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme feststellen, dass für das israelische Generalkonsulat am 17. Februar 1999 die polizeilichen Schutzmaßnahmen 5 und 6 angeordnet waren, also eine doppelte Bestreifung und zwar in unregelmäßiger sowie regelmäßiger zeitlicher Abfolge erfolgt ist. Diese Schutzmaßnahmen wurden unterstützend zu dem durch drei vor dem Generalkonsulat postierte Wachpolizisten geleisteten Objektschutz gefahren. Weiterhin war das Generalkonsulat eingebunden in einen den Objektschutz ergänzenden stadtweiten Raumschutz durch die

2. Bereitschaftspolizeiabtellung. Darüber hinaus hatte die Direktion 2 einen Zug der eigenen DirektionsHundertschaft mit Raumschutzaufgaben in den Bezirken Wilmersdorf und Charlottenburg beauftragt, so dass ein zusätzlicher Raumschutz für die in diesen Bezirken gelegenen gefährdeten Objekte sichergestellt war. Die Veräntwortlichkeit für den Objektschutz war für diesen Tag durch die Polizeiführung auf die Direktionen übertragen worden, um die dort vorhandene Ortskenntnis zum Tragen zu bringen und eine höhere Flexibilität zu erreichen. Weitere Schutzmaßnahmen sind für das israelische Generalkonsulat auf Grund der hohen Eigensicherung des Gebäudes ­ wie alle Zeugenaussagen einvernehmlich ergeben ­ nicht für erforderlich gehalten worden. Die befragten Zeugen berichteten übereinstimmend von den vielfältigen Sicherheitsmaßnahmen am Gebäude (Videoüberwachung, Sicherheitsschleuse, Sicherheitspersonal, gepanzerte Türen). Darüber hinaus berichteten die Zeugen Dr. Böse und Haeberer übereinstimmend davon, dass von israelischer Seite das Angebot der Berliner Polizei zur Durchführung einer Sicherheitsberatung zweimal abgelehnt worden sei und dabei zum Ausdruck gebracht worden ist, dass Israel den hohen Sicherheitsbedürfnissen in eigener Verantwortung gerecht werden könne. Diese Zeugen führten dazu aus, dass taktische Maßnahmen sowie sicherheitstechnische Vorkehrungen im Innern des Gebäudes originäre Hoheitsbefugnisse des Staates Israel sind, da es sich bei dem gesamten Grundstück, auf dem sich das israelische Generalkonsulat befindet, um israelisches Hoheitsgebiet handelt.

Die Feststellungen des Untersuchungsausschusses haben ergeben, dass das türkische und US-amerikanische Generalkonsulat sowie das Willi-Brandt-Haus aus Gründen der völlig anderen Gebäudebeschaffenheit sowie geographischen Lage in der Stadt mit anderen polizeilichen Schutzmaßnahmen gesichert wurden und zudem in Bezug auf diese Gebäude Gefährdungshinweise von höherer Relevanz vorlagen. Eine vordringliche Gefährdung des türkischen Generalkonsulates ergab sich selbstverständlich aus der Tatsache, dass sich die PKK nach ihrem Selbstverständnis im Kriegszustand mit der Türkei befand, und Öcalan in diesen „verhassten" Staat verbracht worden war. Eine hohe Gefährdung der US-Botschaft ergab sich aus den am Morgen des 17. Februar 1999 vorliegenden konkreten Hinweisen, dass die PKK eine Erstürmung dieses Gebäudes plane, wie der Zeuge Piestert dargestellt hat (Wortprotokoll vom 25. Juni 1999, S. 9). Die Notwendigkeit zum verstärkten Polizeischutz des Willi-Brandt-Hauses ergab sich zum einen aus der Beschaffenheit und Lage des Hauses und zum anderen aus der Tatsache, dass in Hamburg die SPD-Parteizentrale von der PKK erstürmt worden war.

Zu Frage 8: Liegen Erkenntnisse/Hinweise vor, warum sich die PKK-Anhänger zu einem Angriff auf das israelische Generalkonsulat entschlossen haben? Gab es Erkenntnisse/Hinweise auf andere in- oder ausländische Angriffsziele in Berlin? Auf welchen Erkenntnissen beruhen die BKA-FS (Eingang SenInn-LZ-Nr. 468 um 17.22 Uhr und Nr. 494 um 19.00 Uhr) vom 16. Februar 1999?

Nach dem bisherigen Erkenntnisstand des Untersuchungsausschusses bleibt festzuhalten, dass die Frage nach der Entschlusslage der PKK zur Erstürmung einerseits und der Erkenntnislage des BKA im Vorfeld der Aktionen andererseits auf Grund der bisher durchgeführten Zeugenvernehmung nicht geklärt werden konnte. Die hier maßgeblichen Zeugen der Bundessicherheitsbehörden, deren Ladung die CDU-Fraktion beantragt hatte, wurden pflichtwidrig nicht geladen. Aus diesem Grund konnte der Ausschuss keine Erkenntnisse darüber gewinnen, warum sich die PKK-Anhänger zu einem Angriff auf das israelische Generalkonsulat entschlossen hatten und ebenfalls konnte nicht ermittelt werden, auf welchen Erkenntnissen das BKA Fernschreiben vom 16. Februar 1999 um 17.22 Uhr wiederholt um 19.00 Uhr beruhte.

Zu Frage 9: Wann und mit welchem Detaillierungsgrad wurde der Innensenator persönlich über die getroffenen Vorsorgemaßnahmen unterrichtet?

Die bisherigen Vernehmungen der Zeugen Dr. Werthebach, Dr. Böse, Saberschinsky, Voß und Piestert haben ergeben, dass der Innensenator regelmäßig über die Lage sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen informiert worden ist. Im wesentlichen wurde der Zeuge Dr. Werthebach in einer von ihm einberufenen Sitzung am Abend des 16. Februar 1999 um 20.00 Uhr über die Geschehnisse des Tages und die zu erwartende Lage des nächsten Tages informiert. Die Besprechung hat vor allem deshalb stattgefunden, da der Innensenator einen Urlaub abgebrochen hatte und sich unmittelbar über die Geschehnisse und die veranlassten Schutzmaßnahmen berichten lassen wollte. Am Morgen des 17. Februar 1999 ist der Innensenator telefonisch durch den Zeugen Dr.