Berufsausbildungsmaßnahmen

Für Klagen der Frauenvertreterin auf Feststellung einer Beteiligungspflicht gemäß § 17 LGG a. F. ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, § 40 VwGO. Die Frauenvertreterin ist eine eigenständige, dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 LGG formulierten Gleichstellungsauftrag verpflichtete, mit notfalls klagbaren Rechten ausgestattete Funktionsträgerin. Sie klagt im Falle der Feststellung einer Beteiligungspflicht nicht im eigenen Namen, sondern in ihrer Funktion, sodass beispielsweise im Falle einer Neuwahl das Dispositionsrecht über eine Klage der neugewählten Frauenvertreterin zusteht.

Rechtsstreitigkeiten in Fragen der Beteiligung der Frauenvertreterin sind nach den Vorschriften der VwGO, nicht nach den Regeln des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beurteilen.

Aus dem der Frauenvertreterin gemäß § 18 LGG eingeräumten Beanstandungsrecht folgt keine Unzulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage. Es handelt sich bei § 18 LGG zwar nicht um ein rechtliches Vorverfahren, sodass die Zulässigkeit einer Klage nach dem LGG nicht in jedem Falle von einer erfolglosen Beanstandung nach § 18 LGG abhängig gemacht werden kann. Es bestehen jedoch Wechselwirkungen zwischen Beanstandungs- und Klageverfahren, und die Frauenvertreterin muss sich nicht schlechthin auf das Verfahren nach § 18 LGG verweisen lassen.

Die gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sind unter Beachtung des § 18 Abs. 3 LGG, der die Entscheidung über die beteiligungspflichtige Maßnahme einstweilen suspendiert, zu beurteilen. Danach ist ­ bezogen auf den Zeitpunkt der Klage ­ zu differenzieren nach:

1. nicht durchgeführten Beanstandungsverfahren

2. abgebrochenen Beanstandungsverfahren

3. durch Vornahme personeller Handlungen überwundenen Beanstandungsverfahren

4. noch schwebenden Beanstandungsverfahren

5. vollständig durchgeführten Beanstandungsverfahren.

Nicht vollständig durchgeführte Beanstandungsverfahren führen zur Unzulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen, mit denen Verletzungen der Beteiligungsrechte gerichtlich festgestellt werden sollen, die zuvor nicht gerügt und infolgedessen umgesetzt worden sind.

Abgebrochene Beanstandungsverfahren stehen einer verwaltungsgerichtlichen Klage nicht entgegen, sofern sachgerechte Gründe ohne Aufgabe des Rechtsstandpunktes der Frauenvertreterin gegen das Aufrechterhalten der Beanstandung sprechen, beispielsweise Fälle dringender Stellenbesetzungsbedürfnisse.

Durch Vornahme personeller Maßnahmen überwundene oder vollständig durchgeführte Beanstandungsverfahren stehen verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz nicht entgegen.

Schwebende Beanstandungsverfahren dürften aus prozessökonomischen Gründen gegen die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sprechen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 LGG a. F. ist die Frauenvertreterin bei allen die weiblichen Dienstkräfte betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 LGG a. F. zu beteiligen. Das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin hängt nicht davon ab, ob neben Männern zumindest auch noch eine Frau von der personellen Maßnahme betroffen ist. Auch für den Fall einer rein männlichen Bewerberrunde besteht die Beteiligungspflicht nach § 17 LGG a. F.

Zum beteiligungspflichtigen Auswahlverfahren i. S. des § 17 Abs. 2 2. Spiegelstrich LGG a. F. zählt jede seitens der Dienstbehörde oder einer von ihr eingeschalteten Stelle vorgenommene Handlung mit dem Ziel der Förderung des personellen Entscheidungsprozesses. Entscheidend ist nicht, wer aus Anlass des Auswahlverfahrens tätig wird, sondern, ob diese Tätigkeit als funktioneller Bestandteil zum Auswahlverfahren zählt, so im Falle schulaufsichtlicher Besichtigungen des Unterrichts von Bewerbern/ -innen auf Funktionsstellen, anschließenden Erörterungen mit Lehrkräften, Besichtigungen von Fremdstunden und Teilnahme an Fremdstundenanalysegesprächen. Die Beteiligung der Frauenvertreterin hat hier unabhängig davon zu erfolgen, ob diese Besichtigungen als vorbereitende Teile dienstlicher Beurteilungen fungieren.

VG 25 A 30.96, Beschluss vom 30. Januar 1996

Stichwort(e)/Rechtsnorm(en): Verhältnis Suspensiveffekt und Eilbedürftigkeit, Beteiligung der Frauenvertreterin an Bewerbungsgesprächen mit nur männlichen Kandidaten;

Der in § 18 Abs. 3 und 4 LGG geregelte Suspensiveffekt steht der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung nach § 123 VwGO nicht entgegen.

Im Hinblick auf die Gewährung der Beteiligungsrechte der Frauenvertreterin darf nicht nur auf das Ergebnis einer personellen Entscheidung abgestellt werden, maßgeblich ist die Beteiligung am Entscheidungsprozess selbst.

Wegen des eingeschränkten Mitentscheidungsrechts der Frauenvertreterin liegt die Bedeutung des Beteiligungsrechts auch nicht nur in einer Kontrolle des Ergebnisses. Das LGG sieht vielmehr vor, dass Gleichstellungsgrundsätze in allen personellen Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahrensstufen zu berücksichtigen sind. Das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin gemäß § 17 Abs. 2 LGG a. F. besteht auch dann, wenn es bei einer zu besetzenden Stelle nur männliche Bewerber gibt.

Der Antrag wurde im Rechtsbehelfsverfahren (OVG 4 S 56.96) zurückgenommen.

VG 25 A 72.96, Beschluss vom 7. März 1996

Stichwort(e)/Rechtsnorm(en): Teilnahme von in Berufsausbildungsmaßnahmen befindlichen weiblichen Jugendlichen an Frauenversammlungen, Dienstkraftbegriff; §§ 17 Abs. 5 LGG a. F., 3 Abs. 1 Satz 2 PersVG Bln, 4 Abs. 1 BPersVG, 123 VwGO

Bei den in Berufsausbildungsmaßnahmen eines öffentlichen Trägers befindlichen weiblichen Jugendlichen handelt es sich nicht um Dienstkräfte i. S. des § 17 Abs. 5 LGG a. F., sodass eine Teilnahme an der Frauenversammlung nicht zulässig ist. Weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 PersVG Bln, der die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Geltungsbereich des Personalvertretungsrechtes als Sonderregelung festschreibt, kommt in Betracht. Der Dienstkraftbegriff im LGG ist nach allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Danach kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Eingliederung in eine Dienststelle an. Für Auszubildende bedeutet dies, dass die Ausbildung zumindest auch für die von der Dienststelle zu erfüllenden Aufgaben erfolgen muss.

Dies ist bei Auszubildenden, die im Rahmen eines Förderprogramms eine überbetriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung für einen Beruf erhalten, der sie nicht zur Übernahme der Aufgabenerfüllung im öffentlichen Dienst befähigen soll, zu verneinen.

a) Oberverwaltungsgericht Berlin OVG 4 S 88.94, Beschluss vom 6. September 1994

Stichwort(e)/Rechtsnorm(en): Berufungsverfahren nach Berliner Hochschulrecht, Qualifikation im Sinne des § 8 LGG; §§ 67, 83, 101 BerlHG

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in einem Konkurrentenverfahren blieb erfolglos. Die Antragstellerin wollte der Ernennung eines Konkurrenten zum Universitätsprofessor (BesGr. C 4) entgegentreten. Neben der Erörterung von Fragen des hochschulrechtlichen Berufungsverfahrens wird festgestellt, dass das in § 8 Abs. 1 LGG verwendete Tatbestandsmerkmal der gleichen Qualifikation unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Gebotes der Bestenauslese (§ 7 BRRG) nur dahin gehend verstanden werden kann, dass keinesfalls die Bevorzugung einer weiblichen Mitbewerberin gegenüber einem besser geeigneten männlichen Bewerber gemeint ist, sofern diese lediglich die Mindestanforderungen, die eine Ausschreibung stellt, ebenfalls erfüllt.

Der Beschluss des VG Berlin (VG 5 A 122.94) wurde bestätigt.

b) Bundesverwaltungsgericht BVerwG 6 P 7.94, Beschluss vom 20. März 1996

Stichwort(e)/Rechtsnorm(en): Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrates wegen Verstoßes gegen das LGG, Ausbildungsplatzquote für Ärzte/-innen im Praktikum;

Die Zustimmungsverweigerung des Personalrates wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes ist beachtlich, wenn bei der Einstellung von Ärzten/-innen im Praktikum die in § 7 Abs. 1 LGG enthaltene Ausbildungsplatzquote unberücksichtigt bleibt und die Frauenbeauftragte nicht beteiligt wird (vgl. §§ 72 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 PersVG Bln).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Zustimmungsverweigerung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, wenn eine Bindung an gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe nicht vorgesehen ist, nur dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

Bei Ärzten/-innen im Praktikum handelt es sich um Dienstkräfte i. S. von § 3 PersVG Bln, bei deren Einstellung dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Nr. 1 PersVG Bln zusteht.

Das LGG findet auch im Bereich der Berliner Hochschulen Anwendung, sofern das BerlHG keine Sonderregelung enthält.

Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG a. F. die Frauenbeauftragte nach § 59 BerlHG gleichzeitig die Frauenvertreterin i. S. des § 16 LGG ist.

§ 7 Abs. 1 LGG ist ­ in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht ­ auf Ärzte/ -innen im Praktikum anzuwenden, da diese Berufsausbildung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, die Betroffenen auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können.

§ 7 Abs. 1 LGG ist europarechtskonform. Zwischen Quotierungen bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen und Einstellungen bzw. Beförderungen im öffentlichen Dienst bestehen grundsätzliche Unterschiede. Bei § 7 Abs. 1 LGG handelt es sich nicht um eine nationale Regelung, die Frauen absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, die über die Förderung der Chancengleichheit hinausgeht und damit die Grenzen des Artikels 2 Abs. 4 der Richtlinie 76/207/EWG überschreitet.

Das Recht der Beteiligung der Hochschulfrauenbeauftragten zur Teilnahme an Bewerbungsverfahren und damit auch an Bewerbungsgesprächen ergibt sich aus § 59 BerlHG, nicht aus § 17 LGG a. F. Neben der organisatorischen Stellung der Frauenbeauftragten an den Hochschulen regelt § 59 BerlHG außerdem deren verfahrensmäßige Beteiligung bei Frauenfördermaßnahmen, die sich von denjenigen der Frauenvertreterin nach § 17 LGG a. F. unterscheidet.

Der Personalrat hat das Recht, nicht ohne Kenntnis der Stellungnahme der Frauenbeauftragten im Mitbestimmungsverfahren zu entscheiden. Dieser aus § 73 PersVG Bln resultierende Informationsanspruch beinhaltet die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung sowie die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen. Dies bedeutet zugleich, dass die Beteiligung der Frauenbeauftragten vor der Personalvertretung zu erfolgen hat.

Die Entscheidungen des Berliner Verwaltungsgerichtes (VG FK [Bln] ­ C ­ 10.92) sowie des Oberverwaltungsgerichtes Berlin (OVG PV Bln 1.93) wurden aufgehoben.

d) Arbeitsgericht Berlin ArbG 70 Ca 17007/94, Urteil vom 23. September 1994

Stichwort(e)/Rechtsnorm(en): Freistellung der Frauenvertreterin, Verbot der Entgeltminderung; § 16 LGG a. F.

Eine Frauenvertreterin hat im Falle der vollständigen Freistellung von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten gemäß § 16 LGG a. F. Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Vergütung nebst Zulagen und Zuschlägen auf Grund des Lohnausfallprinzips, sofern letztere nicht als reiner Aufwendungsersatz zu betrachten sind. Eine Freistellung auf Grund eines durch Wahl nach gesetzlichen Vorschriften übertragenen Amtes darf nicht zu Entgeltminderungen führen.

Die Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG Berlin 11 Sa 153/94) bestätigt.

ArbG 17 Ca 40853/94, Urteil vom 4. April 1995

Stichwort(e)/Rechtsnorm(en): Anspruch der Frauenbeauftragten auf Aufstockung der Arbeitszeit; Frauenförderrichtlinien der TU, §§ 59 BerlHG, 16 LGG a. F.

Eine teilzeitbeschäftigte nebenberufliche Frauenbeauftragte der Technischen Universität Berlin (TU) kann unter Bezugnahme auf Ziff. 10.13 der Frauenförderrichtlinien die Aufstockung ihrer Arbeitszeit verlangen.

Auf Antrag kann sie während ihrer Amtszeit wahlweise von ihren dienstlichen Aufgaben (völlig) freigestellt oder ihre Arbeitszeit bis zur tarifvertraglich festgesetzten Wochenarbeitszeit erhöht werden. Die Regelung verstößt weder gegen § 59 BerlHG noch gegen § 16 LGG a. F. Sie ist vielmehr Ausdruck des in § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) niedergelegten Benachteiligungsverbotes für Teilzeitkräfte.

ArbG 19 Ca 22236/95, Urteil vom 10. Januar 1996

Stichwort(e)/Rechtsnorm(en): Quotenregelung, subjektives Recht auf Beförderung; § 8 Abs. 2 LGG, Richtlinie 76/207/EWG

Aus § 8 Abs. 2 LGG folgt ein subjektives Recht einer Bewerberin auf Beförderung, sofern gleichwertige Qualifikation vorliegt und die Einzelfallgerechtigkeit gewahrt bleibt. § 8 Abs. 2 LGG ist sowohl mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG als auch mit Art. 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG vereinbar.

Die hiergegen eingelegte Berufung (LAG Berlin 14 Sa 32/96) blieb erfolglos. Die Revision (BAG 9 AZR 668/96) hatte Erfolg.

e) Landesarbeitsgericht LAG 11 Sa 153/94, Urteil vom 7. Februar 1995

Stichwort(e)/Rechtsnorm(en): Freistellung der Frauenvertreterin, Verbot der Entgeltminderung; § 16 LGG a. F.

Das Urteil bestätigt die Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichtes (70 Ca 17007/94) vom 23. September 1994 (s. S. 36).

f) Bundesarbeitsgericht BAG 5 AZR 753/94, Beschluss vom 29. November 1995

Stichwort(e)/Rechtsnorm(en): Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Antrag auf Arbeitszeitreduzierung; §§ 10 Abs. 1 LGG, 313 Abs. 3 BGB

Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit müssen neben den dienstlichen Belangen die Interessen der Dienstkräfte an einer auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Gestaltung der Arbeitszeit gemäß § 10 Abs. 1 LGG berücksichtigt werden.

Aus dieser Vorschrift lässt sich zwar kein Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit herleiten, sie verpflichtet jedoch die zuständige Dienststelle, eine willkürfreie, die gesetzlichen Vorschriften berücksichtigende Entscheidung zu treffen. Eine Entscheidung, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann gemäß § 313 Abs. 3 BGB durch gerichtliches Urteil ersetzt werden.

3. Entscheidungen zu Quotenregelungen

Das Landesgleichstellungsgesetz enthält zwei unmittelbare Quotenregelungen: § 7 LGG, wonach Ausbildungsplätze in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, in jeder Einrichtung je Ausbildungsgang und Vergaberunde, je zur Hälfte an Frauen vergeben werden müssen (sog. starre Reservierungsquote) sowie § 8 Abs. 1 und 2 LGG, wonach Frauen bei Einstellungen und Beförderungen im Falle gleichwertiger Qualifikation und Unterrepräsentanz ­ sowie unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit ­ zu bevorzugen sind (sog. qualifizierte Entscheidungsquote).

Darüber hinaus sieht § 9 Abs. 2 LGG bei der Auswahl von Dienstkräften zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die zur Übernahme höherwertiger und Leitungspositionen qualifizieren, eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 LGG vor.

Die in § 7 LGG enthaltene sog. „starre Reservierungsquote" wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 P 7.94) sowohl für verfassungs- als auch für europarechtskonform erklärt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache „Kalanke" (C ­ 450/93, Urteil vom 17. Oktober 1995) festgestellt, dass eine nationale Regelung, hier § 4 Abs. 2 des Bremer Landesgleichstellungsgesetzes (LGG Bremen), die Frauen bei Einstellungen oder Beförderungen im Bereich des öffentlichen Dienstes absolut und unbedingt Vorrang einräumt, gegen Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG) verstößt.

§ 4 LGG Bremen enthält keine sog. Härtefallklausel zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit wie sie beispielsweise § 8 LGG Berlin kennt. Aus diesem Grunde entfaltet diese Quotenentscheidung des EuGH keine Wirkung auf das Berliner Landesgleichstellungsgesetz.

Im Anschluss an die „Kalanke"-Entscheidung des EuGH erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG 1 AZR 590/92 [A]) sodann folgerichtig die Europarechtswidrigkeit der Quotenregelung in § 4 LGG Bremen, da sie weiblichen Bewerbern im Falle einer Beförderung automatisch und unbedingt den Vorrang einräume, wenn diese männlichen Mitbewerbern gegenüber gleichwertig qualifiziert seien.

Das BAG stellte weiterhin fest, dass die Entscheidung des EuGH sich nicht auf Quotenregelungen jeglicher Art beziehe, sondern lediglich diejenigen Vorschriften tangiere, die Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation absolut und unbedingt vorzögen. Quotenregelungen mit sog. Härtefallklauseln, d. h. Klauseln, die Spielraum für Einzelfallgerechtigkeit vorsähen, seien hiervon nicht berührt.

Der EuGH bestätigte in der Rechtssache „Marschall" (C-409/ 95) die Europarechtsmäßigkeit der Quotenregelungen mit Härtefallklausel.

4. Frauenförderung durch öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Leistungsgewährung

­ Fortschreibung der Dokumentation im Berichtszeitraum ­ Ausführungsvorschriften zu den §§ 13 und 14 LGG sind auch in diesem Berichtszeitraum nicht erlassen worden.14)

Im Anschluss an die im November 1994 durchgeführte Sachverständigenanhörung „Öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Leistungsgewährung ­ ein Instrument der Frauenförderung? (Teil 1)", initiierte die Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen am 18. und 19. Mai 1995 eine Folgeveranstaltung zu dieser Thematik.

Während Teil 1 dieser Veranstaltungsreihe primär der Klärung rechtlicher Grundsatzfragen gewidmet war, befasste sich Teil 2 der Sachverständigenanhörung im Wesentlichen mit den möglichen Inhalten betrieblicher Frauenförderung und damit einhergehenden Fragen einer konkreten Ausgestaltung entsprechender Ausführungsbestimmungen.

Die Dokumentationen beider Fachtagungen wurden von der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen veröffentlicht.

14) Auf der Grundlage des durch Gesetz vom 16. Juni 1999 (GVBl. S. 341) geänderten § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes hat der Senat von Berlin in seiner 165. Sitzung am 10. August 1999 die von der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen vorgelegte Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung ­ FFV) beschlossen. Beim redaktionellen Abschluss dieses Berichts war eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt noch nicht erfolgt. Eine ausführliche Darstellung der veränderten Rechtslage wird in dem dem Berichtszeitraum entsprechenden Bericht geschehen.