Fördermittel

Die BVG verfolgt bereits intensiv als Unternehmensziel, kundennahe Dienstleistungen und Dienstleistungsorientierung durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen der vorhandenen Mitarbeiter, insbesondere auch aus ihrem Personalüberhang, weiter zu steigern und ein attraktives Gesamterscheinungsbild der BVG zu sichern. Die derzeit laufenden internen BVG-Programme mit einer flexiblen Einsatzplanung von Werkstatt- und Verwaltungspersonal in die kundennahen Dienstleistungen sehen klare Eignungsprüfungen vor. Bei Eignung sind entsprechende Schulungsprogramme vor dem Einsatz im Servicebereich zu durchlaufen.

Auf der Grundlage der mit der BVG durchgeführten Verhandlungen ist nunmehr folgendes weitere Verfahren vereinbart worden:

a) Von Seiten der BVG wird geprüft, ob zusätzlich, zu der bereits bestehenden Überbedarfsausbildung, eine weitere kostenneutrale (z. B. durch Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem „Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit") Aufstockung möglich ist.

b) Für zusätzliches Servicepersonal werden zur Intensivierung von Kundenbetreuung und Sauberkeit von der BVG folgende Tätigkeitsfelder gesehen:

- Unterstützung der Servicepersonale auf U-Bahnhöfen, an Haltestellen von Bus und Tram,

- Unterstützung bei Aufsichtsarbeiten/Objektschutz,

- Intensivierung von Reinigungsarbeiten und Schadensbeseitigungen.

Die BVG wird entsprechende Arbeitsfelder bestimmen und beschreiben, die mit Ausnahme von Regie- und Sachaufwendungen für die BVG kostenneutral bearbeitet werden. Ein Beschäftigungsträger kann die organisatorische Durchführung übernehmen. Gemeinsam mit der BVG wird die Eignung des Personals geprüft. Die Grundlagen für die Schulung des Servicepersonals werden von der BVG vorgegeben, eine Abschlussprüfung erfolgt durch die BVG.

Weiterentwicklung von Betreuungsvereinbarungen zur Umsetzung des 3 S-Konzepts (Service, Sicherheit, Sauberkeit) der Deutschen Bahn AG (DB AG) unter Einbeziehung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Auf einzelnen sogenannten Schwerpunktsbahnhöfen treten negative sicherheitsrelevante Vorkommnisse im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Problemen, wie Drogenkonsum, Kriminalität u. Ä., gehäuft auf. Die Erbringungen von Verkehrsleistungen durch die Verkehrsunternehmen werden dadurch beeinträchtigt.

Mit Senatsbeschluss vom 30. Juni 1998 hat die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr daher den Prüfauftrag zum Abschluss von entsprechenden Betreuungsvereinbarungen erhalten.

In Ausweitung des 3 S-Konzepts hat die DB AG eine Betreuungsvereinbarung (als Entwurf) zur Steigerung der objektiven und subjektiven Sicherheit für diese Bahnhöfe, worin die Koordinierung der mit Sicherheitsaufgaben betrauten Stellen im Mittelpunkt des Handlungsansatzes steht, vorgelegt. Das Betreuungskonzept soll nicht nur die DB-Bereiche, sondern räumlich integriert die Bereiche der übrigen Verkehrsträger, Übergangs- und Umgebungsbereiche miteinbeziehen. Im Vereinbarungsentwurf wird das Schwergewicht auf Abstimmungen bei Streifengängen, die Einrichtung einer Leitstelle, technische Überwachungseinrichtungen u. ä. gelegt.

Die BVG geht in ihrem Konzept Service und Security davon aus, dass sie auf bestimmten Brennpunktbahnhöfen, u. a. U-Bhf Zoologischer Garten, Einsatzzentren einrichtet, aus denen heraus die Einsätze von BVG-Kräften sowie von privaten Sicherheitsdiensten gesteuert werden. Der Einsatz zusätzlicher technischer Hilfsmittel, z. B. Videoüberwachung, ist vorgesehen. Der koordinierte Einsatz von Sicherheitskräften der Polizei, der S-Bahn und der BVG ist für das Umfeld bestimmter U-Bahnhöfe dringend notwendig. Dies betrifft aus Sicht der BVG insbesondere Haltestellenanlagen von Bus und Tram, z. B. zur Verhinderung der mißbräuchlichen Nutzung der Wartehallen durch Personen ohne festen Wohnsitz. Vereinbarungen hierzu könnten gezielt für bestimmte Bahnhöfe abgeschlossen werden, wobei die BVG als Vertragspartner einzubeziehen ist.

Der Senat bewertet den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung grundsätzlich positiv. Das darin dargestellte Verfahren sollte jedoch vereinfacht werden. Da die Sicherheitsproblematik umsetzungsorientiert zu lösen ist, sollten die Arbeitsebenen minimiert werden, sodass die Funktions- und Aufgabenfestlegung eines Lenkungsausschusses sowie eines Qualitätsmanagers unter Berücksichtigung der Effizienz gestrafft werden sollte.

Es soll eine Betreuungsvereinbarung mit der DB AG und der BVG für den City-Bereich Bahnhof Zoologischer Garten unter Berücksichtigung der o. g. Änderungsvorschläge als Projekt für zwei Jahre abgeschlossen werden. Nach Vorliegen der Umsetzungserfahrungen können die Maßnahmen gegebenenfalls auf weitere Bahnhöfe des öffentlichen Verkehrs in Berlin angewendet werden.

Einführung von Beförderungsverboten im ÖPNV

Die Möglichkeit von Beförderungsverboten gegen Personen, die wiederholt ÖPNV-Bereiche für illegale bzw. gesetzeswidrige Tätigkeiten nutzen, im ÖPNV-Ordnungswidrigkeiten bzw. wiederholt Hausfriedensbruch begangen haben, soll umgesetzt werden.

Mit dieser Maßnahme sind bereits positive Erfahrungen in anderen Städten gemacht worden. Die Möglichkeit eines Beförderungsverbots wird von allen Verkehrsunternehmen unterstützt.

Ausweitung von Schadenswiedergutmachungsprojekten/ Täter-Opfer-Ausgleich

Mit Stand Dezember 1998 nahmen in den letzten drei Jahren insgesamt 275 Jugendliche und Heranwachsende an dem Projekt teil und konnten durch Arbeitsleistungen von ihnen angerichtete Schäden wiedergutmachen. Mit dem Projekt ist es gelungen, nicht nur eine schnelle Reaktion auf delinquentes Verhalten von Jugendlichen im Zusammenhang mit Graffiti, Schmierereien u. Ä. zu ermöglichen, sondern damit wurde auch Schadenswiedergutmachung als eine Möglichkeit des Umgangs mit delinquentem Verhalten etabliert.

Auf Grund des Erfolges des Projekts sollte eine dauerhafte finanzielle Sicherung für Personal und Sachmittel erfolgen. Zur Verbesserung der Betreuung wird die Einrichtung von zwei zusätzlichen Sozialarbeiter/innen-Stellen in diesem Projekt der Landeskommission Berlin gegen Gewalt bei der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport als erforderlich angesehen. Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport wird eine entsprechende Personalmaßnahme ab 1. Oktober 1999 durchführen.

Die zeitgleiche Abhandlung der straf- und zivilrechtlichen Komponente (Adhäsionsverfahren) kann gegebenenfalls die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Betreiber als Geschädigte beschleunigen. Die Staatsanwaltschaft sollte in geeigneten Fällen stärker auf die Durchführung des Adhäsionsverfahrens hinwirken.

Rauch- und Alkoholverbote sowie Einführung von Schadensersatzpauschalen in die Beförderungsbedingungen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB)

Entsprechend den Beschlüssen des Senats vom 30. Juni 1998 im Bericht der Konferenz „Sicherheit und Sauberkeit auf Berliner Bahnhöfen und deren Umfeld" ist von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr beim damaligen Bundesministerium für Verkehr (BMV) ursprünglich die Initiative ergriffen worden, dass in den Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 64 EBO neben dem Tatbestand des Verunreinigens auch der des Beschädigens aufgenommen wird sowie eine Gleichbehandlung des fahrlässigen Handelns, das in der BOStrab und in der BOKraft aber nicht in der EBO mit Geldbuße bedroht wird. Die auf Grund dieser Aktivitäten auf Bundesebene durchgeführte rechtliche Prüfung hatte im Ergebnis auf den Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB verwiesen. Durch den BGS wird diese Ergänzungsforderung hinsichtlich des Tatbestandskataloges des § 64 EBO nochmals beim BMV vorgebracht. Durch eine Bundesratsinitiative soll der Straftatbestand des § 303 StGB erweitert werden, sodass auch die „Verunstaltung" strafrechtlich verfolgt werden kann.

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hatte 1998 beim damaligen Bundesministerium für Verkehr (BMV) angeregt, das Verbot des Rauchens auf unterirdischen Bahnhöfen in die BOStrab aufzunehmen. Vom Bundesverkehrsministerium wurde und wird allerdings der Grundsatz verfolgt, dass zukünftig alle technischen Vorschriften, wie z. B. die BOStrab von sachfremden Tatbeständen zu entlasten sind. Die Aufnahme eines Rauchverbotes in den Katalog der bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 63 BOStrab wird daher vom Bund nicht weiter verfolgt.

Die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten gegenüber Verstößen als Ordnungswidrigkeiten, z. B. gegen das Rauchverbot in Schienenfahrzeugen nach BOStrab, werden von den Verkehrsunternehmen intensiviert umgesetzt. Durch die Hausordnungen bzw. die Beförderungsbedingungen ist das Rauchen insgesamt in den ÖPNV-Bereichen untersagt und sind Personen, die unter Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, von der Beförderung ausgeschlossen. Die Durchsetzung dieser Rechtsgrundlagen wird durch die Verkehrsunternehmen verstärkt und die damit gegebenen Möglichkeiten konsequent und umfassend ausgeschöpft. Dieses Vorgehen ist praxis-/zeitnah und erlaubt ein direktes Eingreifen.

Um schnell und nachhaltig gegenüber Verursachern von Vandalismus, Schmierereien, Verschmutzungen u. Ä. reagieren zu können, stellen Schadensersatzpauschalen als Vertragsstrafen als Bestandteil des Beförderungsvertrages eine umsetzungsorientierte und griffige Maßnahme dar. Die Beförderungsbedingungen geben die Möglichkeit, Aufwandsentschädigungen für Verschmutzungen größeren Ausmaßes und Beschädigungen der Objekte direkt einzuziehen.

Von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr ist daher initiiert worden, dass der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) gemeinsam mit den Verkehrsunternehmen die Ergänzung des § 4 der geltenden Beförderungsbedingungen erarbeitet hat. Die Schadensersatzpauschalen sind mit der Einführung des Verbundtarifs zum 1. April 1999 ­ Teil Beförderungsbedingungen

­ wirksam geworden: „Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen geringen Ausmaßes werden

Reinigungskosten in Höhe von 40,00 DM berechnet.

Bei Sachbeschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen geringen Ausmaßes werden folgende Beträge in Rechnung gestellt: bei unbefugten Bemalungen (z. B. Graffiti) 100,00 DM bei Beschädigungen von Oberflächen (z. B. Scratching) 250,00 DM bei Diebstahl von Ausrüstungsgegenständen (z. B. Feuerlöscher) 100,00 DM.

Diese Kosten werden durch das Betriebspersonal von demjenigen erhoben, der als Verursacher festgestellt wurde oder dessen Urheberschaft auf Grund anderer Umstände (z. B. Zeugenaussagen) feststeht. Bei Einzug durch die Verwaltung des Verkehrsunternehmens werden zudem Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

Bei Verschmutzungen oder Beschädigungen der Objekte größeren Ausmaßes und Folgen von Betriebsstörungen (auch aus der Mitnahme von Sachen und Tieren) werden dem Verursacher Kosten in Höhe des Aufwandes der Beseitigung bzw. Wiederherstellung berechnet. Diese Kosten werden von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens eingezogen. Sollte eine Auswechslung eines Wagens bzw. eines Zuges erforderlich sein, werden die Kosten für die Auswechslung bzw. Wiederherstellung und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt."

Nach einer Probephase dieser ab 1. April 1999 geltenden Bestimmungen wird die Einführung einer weiteren Ergänzung der Beförderungsbedingungen vorgesehen. § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Beförderungsbedingungen, die vorgeben, was den Fahrgästen untersagt ist, soll folgendermaßen ergänzt werden: „11. die Fahrzeuge mit stark verschmutzter Kleidung, geöffneten Getränkebehältnissen zu betreten oder in den Fahrzeugen jegliche Art von Speisen und Getränken zu sich zu nehmen." Öffentlicher Alkoholgenuss im ÖPNV einschließlich des Umfeldes steht deutlich in Konkurrenz zum erklärten Ziel der Attraktivitätssteigerung des Nahverkehrs für alle Fahrgäste. Die Betreiber werden bei Fortschreibungen und bei Neu-Mietverträgen die Aufnahme von entsprechenden einschränkenden Mietvertragsklauseln für Läden und Kioske im ÖPNV-Bereich prüfen, einschließlich der, den Alkoholverkauf zeitweise (vor/nach Fußballspielen oder ähnlichen Sportveranstaltungen) zu verbieten.

Die Verkehrsunternehmen verstärken durch das Eingreifen ihres Personals, der Service- und Sicherheitskräfte sowie im Rahmen ihrer Informations- und Marketingaktivitäten durch deutliche Hinweise (z. B. auf Piktogrammen) auf das geltende Rauchverbot und den Ausschluss von der Beförderung und des Aufenthalts von Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, ihr Vorgehen zur Durchsetzung der Rauch- und Alkoholverbote im ÖPNV.

Videokameras in ÖPNV-Fahrzeugen

In Hamburg werden von der Hochbahn zur Überwachung des Fahrzeuginneren von U-Bahnen und Bussen ­ zunächst versuchsweise ­ Videokameras installiert. Rund um die Uhr werden alle Vorkommnisse im Wagen aufgezeichnet, so dass Delikte rekonstruiert und möglicherweise erfolgreich geahndet werden können.

Der Test in Hamburg läuft zurzeit in zwei U-Bahnwagen und zwei Bussen. Das Vorgehen ist mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt worden. Die Fahrgäste werden in den Versuchswagen durch Aufkleber auf die Videoüberwachung hingewiesen.

Die ersten Fahrgastreaktionen, die durch eine unabhängige Befragung ermittelt wurden, waren zu über 80 Prozent positiv (rund zehn Prozent hatten keine Meinung, die restlichen zehn Prozent der Fahrgäste waren eher dagegen).

Durch diese Maßnahme sollen nicht nur Vandalismus- sowie Straftäter gefasst, sondern es soll auch eine Hemmschwelle für potentielle Täter errichtet werden. Darüberhinaus wird eine Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Fahrgäste erwartet.

Nach der bis Ende dieses Jahres laufenden Testphase sollen bei erfolgreichem Einsatz im nächsten Jahr weitere U-Bahn-Züge komplett mit Videokameras ausgerüstet und über die weitere Installierung in den Bussen dann ebenfalls entschieden werden.

Für Berlin sollen nach Beendigung der Testphase und dem Vorliegen der Erfahrungen aus Hamburg die gewonnenen Erkenntnisse für Umsetzungsmöglichkeiten verwendet werden.

4 Handlungskonzept

Zur Verbesserung der objektiven und subjektiven Sicherheit im ÖPNV sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

Verstärkte Durchführung von konzentrierten Aktionen von Landespolizei, BGS und den Verkehrsunternehmen im Rahmen der „Sicherheitspartnerschaft" im ÖPNV-Gesamtnetz unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaft,

Vorbereitung der Einrichtung eines Datenverbundes mit einer Datenbank mit Zugriffsmöglichkeiten für alle direkt im ÖPNV für Sicherheitsprobleme Verantwortlichen und mit Erfassung und Darstellung aller Delikte, einschließlich sog. „weicher" Daten, und erfolgter Maßnahmen,

Abstimmung der Vorfalls- und Deliktsstatistiken aller Verkehrsunternehmen untereinander unter Einbeziehung sog. „weicher" Delikte sowie mit der von der Polizei für den ÖPNV geführten Straftatenstatistik,

Verstärkte Abstimmung des Personaleinsatzes, einschließlich von Dienst- und Einsatzplänen, die Festlegung von Qualitätsstandards für die Auswahl der privaten Sicherheitsfirmen, für die Aus- und Fortbildung sowie Vorgaben für die Uniformierung im Rahmen der bestehenden Arbeitskreise „Sichere S-Bahn" unter Federführung des BGS und „Externe Sicherheitsrunde" unter Federführung des Unternehmensbereiches Service und Security der BVG,

Umsetzung des mit der BVG abgestimmten Konzeptes für den kostenneutralen Einsatz zusätzlichen Servicepersonals bei der BVG,

Abschluss einer Betreuungsvereinbarung mit der DB AG und BVG für den City-Bereich Bahnhof Zoologischer Garten für zwei Jahre,

Zur Ausweitung des Schadenswiedergutmachungsprojekts werden in dem Projekt der Landeskommission Berlin gegen Gewalt bei der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport die Mittel für zwei zusätzliche Sozialarbeiter/innenStellen ab 1. Oktober 1999 eingestellt,

Die Verkehrsunternehmen schaffen ­ gegebenenfalls unter Einbindung der zuständigen Senatsverwaltungen ­ die Voraussetzung, dass Personen, die wiederholt ÖPNV-Bereiche für illegale bzw. gesetzeswidrige Tätigkeiten nutzen, im ÖPNV Ordnungswidrigkeiten bzw. wiederholt Hausfriedensbruch begangen haben, Beförderungsverbote erhalten,

Nach der Einführung von Schadensersatzpauschalen zur Ergänzung der Beförderungsbedingungen am 1. April 1999 wurde von den Verkehrsunternehmen die Durchsetzung ihrer Hausordnungen, der Beförderungsbedingungen und des Ordnungswidrigkeitenkatalogs weiter intensiviert. Des weiteren werden die Informations- und Marketingaktivitäten zur Verdeutlichung des Rauchverbots und Ausschlusses alkoholisierter Personen verstärkt, 4.10 Die Verkehrsunternehmen werden bei Fortschreibungen und bei Neu-Mietverträgen die Aufnahme von Mietvertragsklauseln für Läden und Kioske in den ÖPNV-Bereichen dahingehend prüfen, darin den Alkoholverkauf grundsätzlich bzw. zeitweise zu untersagen,

Nach Vorliegen aussagekräftiger Erfahrungen der Überwachung des Innenraums von ÖPNV-Fahrzeugen mit Videokameras in Hamburg soll die Einführung dieser Maßnahme für Berlin überprüft werden.

5. Schlussbemerkung

Eine wirksame Förderung der Nachfrage des ÖPNV wird wesentlich durch eine nachhaltige Steigerung der Qualität und Attraktivität möglich. Dies gilt insbesondere unter der Bedingung, dass sich der Nahverkehr stärker gegenüber dem motorisierten Individualverkehr durchsetzt, konkurrenzfähig gemacht wird und Fahrgastzahlensteigerungen erzielen kann. Der Ausbau eines leistungsfähigen ÖPNV, wofür der Senat erhebliche Mittel zum Ausbau der Infrastruktur einsetzt, bildet eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass ein möglichst großer Anteil des Personenverkehrs durch den ÖPNV übernommen wird. Mit der Entwicklung der ÖPNV-Netze muss ebenso die intensive Berücksichtigung der Qualitätsmerkmale, unter denen die Sicherheitsbedingungen und -bewertungen eine vorrangige Rolle spielen, konform gehen. Entscheidend für die Akzeptanz und damit Inanspruchnahme des ÖPNV ist daher die Verbesserung der objektiven Sicherheitsbedingungen und die Stärkung des subjektiven Sicherheitsempfindens durch ein weites Spektrum von Maßnahmen im Rahmen eines integrierten Sicherheitskonzeptes.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

Berlin, den 13. Oktober 1999

Der Senat von Berlin

Der Regierende Bürgermeister Jürgen Klemann