Gewerbeansiedlung ­ Lise-Meitner-Straße

Ich frage den Senat:

1. Ist es richtig, dass auf dem Gelände des ehemaligen Senatskohlenlagers ein Betonmischwerk und eine Verladestation für Baustoffe geplant sind?

2. Falls die 1. Frage bejaht wird; seit wann laufen die Genehmigungsverfahren, welche Behörden sind daran beteiligt, wann werden die Genehmigungsverfahren abgeschlossen, und wann ist mit den Inbetriebnahmen zu rechnen?

3. Mit welchen zusätzlichen Geräusch-, Staub- und Verkehrsentwicklungen ist im Falle der Inbetriebnahme zu rechnen?

4. Sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auch die Auswirkungen auf andere im angrenzenden Gewerbegebiet befindliche Arbeitsplätze, insbesondere Sterilarbeitsplätze, untersucht worden, und ist hier eine Beeinträchtigung zu befürchten?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Auf dem Grundstück Lise-Meitner-Straße 45 in Berlin-Charlottenburg sind die Errichtung und der Betrieb A) einer Betonmischanlage und B) eines Umschlag- und Lagerplatzes für Zuschlagstoffe (Sand und Kies) geplant.

A. Betonmischanlage

Zu 2.: Der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie lag seit dem 28. April 1995 der zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Beton erforderliche Genehmigungsantrag gemäß § 4 BImSchG i. V. m. Ziffer

Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV vor. Die Genehmigung ist am 30. Januar 1996 erteilt worden. Nach Aussage der Antragstellerin soll die Anlage im ersten Halbjahr 1996 in Betrieb genommen werden. Im Genehmigungsverfahren wurden das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Charlottenburg, das Umweltamt Charlottenburg, das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit und bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie die Abt IV (Wasserbehörde) und die technischen Referate für Lärmbekämpfung und Luftreinhaltung beteiligt.

B. Umschlag- und Lagerplatz für Zuschlagstoffe

Zu 2.: Für die nach der BauO Bln genehmigungsbedürftige Errichtung eines Umschlag- und Lagerplatzes für Zuschlagstoffe wurde am 26. Mai 1995 beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Charlottenburg ein Bauantrag eingereicht und am 8. Dezember 1995 genehmigt.

Im Baugenehmigungsverfahren wurden folgende Ämter beteiligt:

- Stadtplanungsamt Charlottenburg,

- Tiefbauamt Charlottenburg,

- Gartenbauamt Charlottenburg,

- Umweltamt Charlottenburg,

- Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit,

- Feuerwehr,

- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie (Wasserbehörde).

Die strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung Nr. 857 vom 28. Juni 1994 und der Ergänzungs- und Änderungsbescheid Nr. 1 vom 21. April 1995 lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor, da diese im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid eingeholt wurden. Der Antrag auf Vorbescheid wurde am 9. September 1994 eingereicht und am 6. September 1995 positiv beschieden.

A. Betonmischanlage

Zu 3.: a) Geräuschpegel und Verkehrsentwicklung

Das mit dem Genehmigungsantrag eingereichte Gutachten prognostiziert an den Kleingärten im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Betonmischanlage unter Berücksichtigung der Geräusche der Betonherstellung, der Transportgeräusche auf dem Betriebsgrundstück, der Geräusche der Recyclinganlage und der Geräusche der Fahrzeugpflege auf dem Grundstück Immissionspegel von 53 bis 57 dB (A).

Der durch den Fahrzeugverkehr auf der A 10, der Max-DohrnStraße und der Lise-Meitner-Straße verursachte Grundgeräuschpegel im Bereich der umliegenden Kleingärten liegt zwischen 59 und 66 dB (A). Die an den Immissionsorten, den Kleingärten im Einwirkungsbereich der Betonmischanlage durch die Betonherstellung verursachten Geräusche liegen somit unter dem bereits vorhandenen durch Straßenverkehrslärm erzeugten Grundgeräuschpegel.

Entsprechend dem in den Antragsunterlagen enthaltenen Lärmgutachten sind als Spitzenwert 300 Lkw-Fahrten, d. h. 150

Liefer- und 150 Leerfahrten von und zur Betonmischanlage pro Tag anzunehmen. Durch diesen Lkw-Verkehr erhöht sich der derzeit vorhandene Verkehrslärmpegel im Mittel um 0,6 dB (A).

Der Anlagenbetrieb ist werktags Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und sonnabends von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr gestattet. Ein Nachtbetrieb ist nicht zulässig.

b) Staubemissionen

Unter Zugrundelegung befestigter Fahrwege ist durch den der Anlage zuzurechnenden Lkw-Verkehr ­ ohne zulässige Maßnahmen ­ mit einer diffusen Staubimmission von ca. 500 bis 750 g/h zu rechnen. Diese Menge kann durch regelmäßige Reinigung des Betriebsgeländes gemindert werden. Fahrbahnbefestigung und regelmäßige Reinigung des Betriebsgeländes sind mit der Genehmigung verbundene Forderungen. Die oben genannte Staubmenge liegt wesentlich unter der Bagatellgrenze von 1,5 kg/h Staub für diffuse Quellen gemäß Ziffer 2.6.1.1 der TA-Luft, so daß die daraus resultierende Immissionszusatzbelastung als kaum bedeutungsvoll einzustufen ist.

B. Umschlag- und Lagerplatz für Zuschlagstoffe

Zu 3.: Anhand des geschätzten Umschlages gibt der Bauherr an, daß durchschnittlich stündlich vier beladene Lastkraftwagen das Grundstück mit Zuschlagstoffen verlassen. Die Anlieferung der Zuschlagstoffe erfolgt per Schiff über den Westhafenkanal. Zur Verhinderung von Staubentwicklung erfolgt die Lagerung der Zuschlagstoffe in Stahlblechsilos, der Transport auf abgedeckten Förderbändern (verzinktes Stahlblech) und über sogenannte Hosenrohre. Auf eine offene Lagerhaltung wurde verzichtet.

A. Betonmischanlage

Zu 4.: Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Herstellung von Beton ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG gesetzlich nicht vorgesehen.

Nach § 6 BImSchG darf eine Genehmigung jedoch nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Auf Grund dieser inhaltlichen Prüfung und der zur Frage 3 genannten zusätzlichen Emissionsgrößen ist eine Beeinträchtigung anderer Arbeitsplätze im angrenzenden Gewerbegebiet und der in der weiteren Nachbarschaft ebenfalls im Gewerbegebiet befindlichen Sterilarbeitsplätze nicht zu befürchten.

B. Umschlag- und Lagerplatz für Zuschlagstoffe

Zu 4.: Der Standort ist planungsrechtlich als Industriegebiet ausgewiesen. Die beantragte Errichtung eines Umschlag- und Lagerplatzes für Zuschlagstoffe ist von der Art der Nutzung im Industriegebiet planungsrechtlich zulässig. Da in den entsprechenden Stellungnahmen der Ämter keine Bedenken vorgetragen wurden, erteilte das Bau- und Wohnaufsichtsamt die Baugenehmigung.

Die Behandlung der Zuschlagstoffe in einem geschlossenen System lassen Beeinträchtigungen benachbarter Arbeitsplätze nicht befürchten.