Jugendhilfe in Berlin

2. Welche Strukturveränderungen ergeben sich für die Träger der Jugendhilfe in Berlin bei der Fusion Berlin-Brandenburg?

3. Welche Aufgaben wären sinnvollerweise einem Jugendamt auf gesamtstädtischer Ebene zuzuweisen?

4. Welche Aufgaben sind sinnvollerweise von den Bezirken wahrzunehmen?

5. Welche Änderungen sind bei der Fusion Berlin-Brandenburg bezüglich des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) zu erwarten?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg besteht eine Verwaltungsvereinbarung vom 24. Februar 1992, in der die gegenseitige Nutzung von Einrichtungen der Kinderbetreuung geregelt ist. Darüber hinaus wurde zwischen beiden Ländern am 13. Januar 1994 ein Staatsvertrag abgeschlossen, der die Einrichtung einer gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle beim Landesjugendamt Brandenburg vorsieht. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat diesem Vertrag durch Gesetz vom 27. Juni 1994 (GVBl. S. 202) zugestimmt. Auch über die genannten Vereinbarungen hinaus bestehen zwischen den Jugendhilfebehörden beider Länder vielfältige Kontakte in allen Bereichen der Jugendhilfe bezüglich gemeinsamer Projekte, Nutzung von Einrichtungen und fachlicher Abstimmungen.

Zu 2.: Bisher ist Berlin als Stadtstaat örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugleich (vgl. § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ­ AG KJHG). Bei einer Fusion mit dem Land Brandenburg wird Berlin als kreisfreie Stadt örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne von § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII/KJHG) sein. In einem neuen Ausführungsgesetz zum KJHG wird geregelt werden müssen, wer überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Für den Fall, daß das Land Berlin-Brandenburg zum überörtlichen Träger bestimmt wird, ist ein für Berlin und Brandenburg gemeinsam zuständiges Landesjugendamt zu errichten, das der Fachaufsicht des für Jugend zuständigen Ministeriums untersteht.

Zu 3. und 4.: Auch bei einer Fusion mit dem Land Brandenburg bleibt der bisherige zweistufige Verwaltungsaufbau in Berlin erhalten. Es wird der Beschlußfassung durch das Abgeordnetenhaus von Berlin vorbehalten sein, in der zukünftigen Magistratsverfassung die Aufgabenverteilung zwischen Stadt und Stadtbezirken zu regeln.

Dabei wird auch das Verhältnis des zukünftigen Stadtjugendamts zu den bezirklichen Teilorganisationen zu bestimmen sein. Nach Auffassung des Senats sollten auf der Magistratsebene nur solche Jugendhilfeangelegenheiten wahrgenommen werden, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen (vgl. Artikel 67 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, Artikel 21 Abs. 2 des Staatsvertrags der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes).

Zu 5.: Mit der Bildung des gemeinsamen Landes muss ein neues Landesausführungsgesetz zum KJHG erlassen werden, das die beiden bisherigen Ausführungsgesetze ersetzt. Dabei werden stadtstaatenspezifische Regelungen im Berliner AG KJHG, die mit den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen eines Flächenstaates nicht vereinbar sind, landesgesetzlich keine Geltung mehr haben können. Schon insoweit sind Änderungen in allen Abschnitten des Berliner AG KJHG zu erwarten. Welche Regelungen darüber hinaus noch Bestand haben können, muss dem zukünftigen Landesgesetzgeber vorbehalten sein.