Impfschaden

2. Wie vielen Frauen wurde bisher ein Impfschaden attestiert?

3. Wie viele Infektionen bei Kindern und Männern (bitte getrennt auflisten) sind bekannt?

4. Wie viele Personen werden deshalb von den Berliner Versorgungsämtern betreut?

5. Was unternimmt der Senat zur Ermittlung der unter 1. genannten Personen? Werden die Akten der Gauck-Behörde herangezogen?

6. Wie werden die Betroffenen informiert?

7. Ist der Senat der Ansicht, dass die Berliner Ärzte ausreichend über das Problem informiert sind, um Fehlbehandlungen und die weitere Verbreitung der Krankheit einzuschränken?

Berlin, den 13. Dezember 1995

Eingegangen am 15. Dezember 1995

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 31

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Der Senat verweist hinsichtlich der Gesamtzahl der Frauen, die im Rahmen der Anti-D-Prophylaxe in den Jahren 1978 und 1979 eine mit dem Hepatitis-C-Virus verseuchte Impfung erhielten, auf die Beantwortung der Teilfrage I der Großen Anfrage „Hepatitis-C-Infektionen durch Anti-D-Impfprophylaxe in der früheren DDR" (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/2732). Nach den Ermittlungen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales haben in Berlin etwa 280 bis 300 Frauen Dosen der kontaminierten Anti-D-Immunglobulin-Chargen im Zeitraum September 1978 bis Januar bzw. März 1979 erhalten.

Zu 2.: Im Zuständigkeitsbereich des Versorgungsamtes Berlin wurden bisher insgesamt 44 Frauen als Impfgeschädigte infolge einer Anti-D-Prophylaxe nach dem BSeuchG anerkannt.

Zu 3.: Von den Kontaktpersonen der betreffenden Frauen sind bisher zwei Kinder bekannt, bei denen durch Hepatitis-C-Infektion gesundheitliche Folgeschäden festgestellt worden sind.

Zu 4.: Durch das Versorgungsamt Berlin werden bisher insgesamt 45 Personen (44 Frauen und ein Kind) versorgt. Für das versorgungsberechtigte Kind bestand bereits ein Impfschadensanspruch nach dem Impfrecht der ehemaligen DDR, der nach dem Einigungsvertrag auf das BSeuchG überzuleiten war. Für das zweite Kind (siehe Antwort zu Frage 3.) ist über den Versorgungsanspruch noch abschließend zu entscheiden.

Zu 5. und 6.: Die Berliner Gesundheitsämter wurden durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales aufgefordert, den in Frage kommenden Personenkreis nach den vorliegenden Unterlagen zu ermitteln. Die Ermittlungsergebnisse wurden der Versorgungsverwaltung zugeleitet. Nach Kenntnis des Senats wurden keine Akten der Gauck-Behörde herangezogen. Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ein spezielles Bürgertelefon eingerichtet, worüber weitere Vermittlungen von möglicherweise Betroffenen an die Versorgungsverwaltung hergestellt werden konnten. Die Berliner Versorgungsverwaltung hat die ihr bekannt gewordenen Personen angeschrieben und auf die Möglichkeiten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht sowie dem Erfordernis einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen.

Gleichzeitig wird persönliche Beratung angeboten.

Zu 7.: Ja.