Denkmalschutz mit Abrißbirne in Köpenick?

Ich frage den Senat:

1. Seit wann steht die frühere Ausflugsgaststätte „Spree-Terrassen" im Ahornweg im Ortsteil Hirschgarten des Bezirkes Köpenick unter Denkmalschutz?

2. Welches waren die Gründe, die zur Aufnahme in die Denkmalschutzliste des Landes Berlin führten?

3. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass durch das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des Bezirkes Köpenick von Berlin am 22. Mai 1995 eine Abbruchgenehmigung erteilt wurde?

4. Welche rechtlichen Möglichkeiten, u. a. vor dem Hintergrund des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder anderer Rechtsvorschriften, sieht der Senat, den Abbruch des denkmalgeschützten Gebäudes noch zu verhindern?

5. Welche Gründe sind dem Senat bekannt, dass bis zum 12. Januar 1996 die am 22. Mai 1995 erteilte Abbruchgenehmigung noch nicht in Anspruch genommen wurde?

6. Welche Bauabsichten sind dem Senat von Berlin für das Grundstück der früheren Ausflugsgaststätte „Spree-Terrassen" im Ahornweg bekannt?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Die ehemalige Ausflugsgaststätte mit Gästezimmern und Bootshaus steht mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin ­ Denkmalschutzgesetz (DSchG Bln) ­ am 7. Mai 1995 unter Denkmalschutz.

Zu 2.: Die ehemalige Ausflugsgaststätte erfüllt wegen ihrer geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung die Merkmale eines Baudenkmals: Die geschichtliche Bedeutung beruht in der geradezu typischen Ausbildung der baulichen Anlage als einer Wassersportanlage aus der Zeit der Weimarer Republik; die künstlerische Bedeutung erhält die bauliche Anlage wegen ihrer Fachwerkbauweise mit ihren Anklängen an die Heimatarchitektur bei eigenständiger Entwurfsqualität.

Zu 3.: Die Erteilung der Abbruchgenehmigung am 22. Mai 1995 folgte dem mit dem Antragsteller bereits vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes erreichten Verfahrensstand und lag zeitlich vor dem Bekanntwerden der Denkmalliste im Bezirksamt Köpenick; nach Aussage des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes lag die Denkmalliste dort erst am 1. Juni 1995 vor, so dass ausschließlich nach Bau- und Planungsrecht entschieden wurde. Die nachträgliche Anwendung des Denkmalschutzrechtes ist aus Gründen des Vertrauensschutzes in Verwaltungsentscheidungen nicht mehr möglich.

Zu 4.: Gemäß § 49 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt unter den in Abs. 2 geregelten Voraussetzungen aufgehoben werden. Ob diese in diesem Falle vorliegen, bedüfte einer Prüfung. Für den Fall der Aufhebung des Verwaltungsaktes hätte die Behörde gemäß § 49 Abs. 5 VwVfG den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist.

Zu 5.: Dem Senat sind keine Gründe bekannt, warum der Abbruch bis zum 12. Januar 1996 noch nicht begonnen worden ist.

Zu 6.: Auf dem Grundstück soll eine Bebauung mit Wohnhäusern errichtet werden.