Vergabepraxis bei Parkvignetten

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Vignetten zur Parkberechtigung wurden bisher für die drei Parkraumbewirtschaftungszonen

a) City-West,

b) City-Ost,

c) Spandau ausgegeben?

2. Wie viele dieser Vignetten wurden an Anwohner/innen vergeben?

3. Wie hoch ist der Anteil der Vignetten, die bisher nicht bezahlt wurden, weil

a) keine Gebühr erhoben wurde,

b) die erhobene Gebühr bisher nicht gezahlt wurde?

4. In wie vielen Fällen wurden Parkvignetten an Nichtanwohner/innen vergeben?

5. Auf welcher Grundlage, bzw. nach welchen Kriterien wurden diese Parkgenehmigungen erteilt?

6. Hält der Senat diese hohe Anzahl der Ausnahmegenehmigungen für vertretbar?

7. Plant der Senat, diese Vergabepraxis zu ändern? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. und 2.: Bis zum 31. Dezember 1995 wurden für die Parkraumbewirtschaftungsgebiete Stadtmitte, westliche Innenstadt und Altstadt Spandau 32 584 Anwohnerparkausweise und 17 441 Ausnahmegenehmigungen, also insgesamt 50 025 Vignetten erteilt.

Zu 3.: Nach dem bundeseinheitlichen Gebührenrecht sind für die Erteilung von Anwohnerparkausweisen und für die Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Maßgabe des dort festgelegten Gebührenrahmens Verwaltungsgebühren zu erheben. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn einer der gesetzlichen Gebührenbefreiungstatbestände erfüllt ist. Der Senat hatte ferner in seiner Mitteilung ­ zur Kenntnisnahme ­ an das Abgeordnetenhaus von Berlin vom 2. August 1994 ­ Drucksache 12/4683 ­ festgelegt, dass von anerkannten sozialen Einrichtungen keine Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung zu erheben sind.

Entsprechend ist auch verfahren worden. Die Fälle, in denen aus den genannten Gründen von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr abgesehen worden ist, sind nicht gesondert erfaßt worden. Ihre nachträgliche Ermittlung würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand bedingen, der nicht geleistet werden kann.

Dies gilt auch für die Fälle der Nichtzahlung der festgesetzten Verwaltungsgebühr. Ihre Zahl dürfte jedoch 5 % der Gesamtzahl der erteilten Anwohnerparkausweise nicht überschreiten.

Zu 4. und 5.: Die 17 441 Ausnahmegenehmigungen wurden an Personen oder Einrichtungen erteilt, die nicht die bundeseinheitlichen Anwohnerkriterien erfüllen. Sie sind vor allem auf betrieblich genutzte Fahrzeuge bezogen, wenn nachweislich eine dringende Notwendigkeit besteht, diese Fahrzeuge im Umfeld des Betriebssitzes oder des Tätigkeitsortes in einem Parkraumbewirtschaftungsgebiet zu parken und andernfalls eine spürbare Beeinträchtigung des Betriebsablaufs zu besorgen wäre. In den Parkraumbewirtschaftungsgebieten Beschäftigten sind grundsätzlich keine derartigen Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte mit einem sehr frühen Arbeitsbeginn oder sehr spätem Arbeitsende, wenn auf Grund dessen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr zumutbar erscheint.

Zu 6.: Der Senat ist der Auffassung, dass die Parkraumbewirtschaftung nicht zu unvertretbaren Standortnachteilen für die in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten ansässigen oder dort regelmäßig tätigen Betriebe, Praxen und Einrichtungen führen darf, die letztlich eine Veränderung der Struktur dieser Gebiete zur Folge haben könnte. Die mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin und der Handwerkskammer Berlin abgestimmten Ausnahmeregelungen sind unter Beachtung des notwendigen Bedarfs hinreichend restriktiv. Die Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen ist unter Beachtung dieser Erwägungen nicht unangemessen hoch.

Zu 7.: Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt der Senat nicht, die Ausnahmeregelungen zu ändern. Er sieht hierfür angesichts des erkennbaren Erfolgs der Parkraumbewirtschaftung auch keinen Anlaß.