Fachgebundene Studienberechtigung

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Bewerber und Bewerberinnen haben sich gemäß § 11 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHg) seit dem Sommersemester 1991 an den Hochschulen Berlins in welchen Fachbereichen beworben?

Wie viele dieser Bewerber und Bewerberinnen sind tatsächlich immatrikuliert worden (bitte jeweils getrennt nach Hochschulen und Fachbereichen angeben; falls es eine Differenz zwischen der Zahl der Bewerber bzw. Bewerberinnen und der Zahl der tatsächlich Immatrikulierten gibt, dann bitte die Ablehnungsgründe dafür angeben)?

2. Gilt diese gesetzliche Regelung auch für Studienfächer mit Numerus clausus (NC-Fächer)? Falls dies nicht der Fall ist, warum nicht?

3. Falls diese gesetzliche Regelung auch für NC-Fächer gilt, wie werden diese Bewerber und Berwerberinnen dann anteilig berücksichtigt?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Im Zeitraum vom Sommersemester 1991 bis zum Wintersemester 1995/96 haben sich an den Hochschulen Berlins 2074 Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 11 BerlHG beworben. Davon wurden 1388 vorläufig immatrikuliert; von den vorläufig Immatrikulierten wurden in diesem Zeitraum 741 endgültig immatrikuliert. Die Angaben für einzelne Hochschulen, Studiengänge/ Fachbereiche sind aus der beiliegenden Anlage zu ersehen. Differenzen zwischen der Zahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber und der Zahl der vorläufig Immatrikulierten erklären sich vor allem daraus, daß

- mehr Bewerberinnen bzw. Bewerber als Studienplätze für den jeweiligen Studiengang vorhanden sind (bei NC-Studiengängen)

- Bewerberinnen und Bewerber nicht immer die Voraussetzungen für eine fachgebundene Studienberechtigung nach den Vorschriften § 11 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und § 6 Abs. 3 Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HochschulzulassungsVO erfüllen.

Zu 2.: Die Studienberechtigung nach § 11 BerlHG gilt auch für NC-Studiengänge, soweit diese nicht in das zentrale Auswahlverfahren (ZVS) einbezogen sind. Die für das zentrale Auswahlverfahren geltenden bundeseinheitlichen Regelungen schließen den Zugang gemäß § 11 BerlHG aus.

Zu 3.: Im Rahmen der Vorabquote für bestimmte Bewerbergruppen kann eine Quote für Bewerber mit einer Studienberechtigung nach § 11 BerlHG vorgesehen werden. Die Vorabquoten insgesamt dürfen drei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht überschreiten. Die Bildung der Vorabquoten ist in § 8

HochschulzulassungsVO im einzelnen geregelt. Die Höhe der Quote sowie die Auswahlkriterien regelt der Akademische Senat der Hochschule durch Rechtsvorschrift.