Kleingartenanlagen und öffentliche Lasten

Ich frage den Senat:

1. Welche Gründe gab es, den Rat der Bürgermeister bei der so weitgehend gesellschaftlich relevanten Entscheidung über die Höhe der Pachtzinsen für Kleingärten und die den Kleingärtnern aufgebürdeten öffentlich-rechtlichen Lasten nicht zu befragen (betr. Pachtzinsvereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.)?

2. Warum wurde die Obergrenze nach dem Bundeskleingartengesetz für die Entscheidung zur Erhöhung des Pachtzinses voll ausgeschöpft?

3. Aus welchen Einzelpositionen in welcher Höhe setzen sich die öffentlich-rechtlichen Lasten in Höhe von 3 Millionen DM für 1994 zusammen?

4. Welche Grundstücksgröße bzw. welche anderen Bemessungsgrundlagen liegen der Berechnung für die Straßenreinigungsgebühren, als einem wesentlichen Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Lasten für die Kleingärten, zugrunde?

5. Wie erfolgt die Berechnung bei solchen Kleingartenanlagen, die nicht an öffentlichen Straßen liegen bzw. an Straßen, die nicht von der Berliner Straßenreinigung erfaßt sind?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Um eine einheitliche Pachtzinsgestaltung für Kleingärten in allen Bezirken zu erreichen, wurden die Verhandlungen nicht in den einzelnen Bezirken, sondern von unserer Verwaltung mit dem Landesverband in Vertretung der ihm angeschlossenen Verbände geführt und mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen die Pachtzinsvereinbarung geschlossen. Diese allein hat noch keinen Einfluß auf die Pachtzahlungen. Sie muss vielmehr vom Grundstückseigentümer ­ Bezirksamt ­ privatrechtlich gegenüber dem Zwischenpächter umgesetzt werden.

Es handelt sich bei der Pachtzinsvereinbarung nicht um eine Verwaltungsvorschrift, die, vor Erlaß durch den Senat, der Zustimmung des Rats der Bürgermeister bedarf.

Die Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen sind jedoch unserer schriftlich an sie gerichteten Bitte gefolgt, im Sinne einer Gleichbehandlung aller Kleingärtner diese Vereinbarung privatrechtlich umzusetzen und die darin vorgegebenen Beträge zu erheben.

Zu 2.: Nach der Landeshaushaltsordnung sind alle Einnahmemöglichkeiten voll auszuschöpfen.

Die, unter Berücksichtigung der im Bundeskleingartengesetz vorgegebenen Höchstpachtzinsregelung, geforderten Pachtzinsen für landeseigene Flächen bewegen sich auch weiterhin auf einem sozialverträglichen Niveau.

Die mit der Pachtzinsvereinbarung getroffene Regelung wird als eine sozial vertretbare Lösung erachtet, da sich letztendlich die Belastung des Einzelnen in zumutbaren Größenordnungen bewegt und die Kleingärten auch in Zukunft für die Bevölkerung erschwinglich bleiben.

Beispielhaft sei ausgeführt, dass die Monatspacht bei einem ca. 400 m2 großen Kleingarten im Westteil Berlins bei ca. 24,- DM und im Ostteil Berlins bei ca. 17,60 DM liegen wird.

Zu 3.: Die öffentlich-rechtlichen Lasten in Höhe von ca. 13 Millionen DM setzen sich aus ca. 9,5 Mio. DM Straßenreinigungsgebühren und ca. 3,5 Mio. DM Grundsteuern zusammen.

Zu 4. und 5.: Die Ermittlung der Straßenreinigungsentgelte für Kleingartenanlagen, die an ausgebauten öffentlichen Straßen angrenzen oder von ihnen einen Zugang bzw. eine Zufahrt haben, erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) ­ wie bei allen anderen Grundstücken ­ nach der jeweiligen Grundstücksgröße (Flächenmaß). Die ermittelten Entgelte werden dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt.

Die Bezirksämter als Vertreter des Grundstückseigentümers Land Berlin verpachten rund 2 500 ha Fläche zur kleingärtnerischen Nutzung, für die je nach Lage und Reinigungsklasse Straßenreinigungsentgelte entrichtet werden, die insgesamt 1994 rund 9,5 Mio. DM betragen haben.

Bei voller Ausschöpfung des vom Gesetz vorgegebenen Spielraums bei der Erhebung der öffentlich-rechtlichen Lasten hätten sich bei einer grundstücksbezogenen Berechnung wegen der unterschiedlichen Lage der Kleingärten im Stadtgebiet (z. B. Reinigungsklassen, Grundsteuern) für den einzelnen Kleingärtner unterschiedliche Beträge ergeben können; wobei auch Beträge zwischen 2.50 DM bis 3.00 DM/m2 und Jahr denkbar gewesen wären.

Bei der derzeit geltenden Regelung handelt es sich um einen Kompromiß, nach dem sich alle Kleingärtner mit einem pauschalen Erstattungsbetrag /m2/Jahr an den öffentlich-rechtlichen Lasten, die auf den Grundstücken des Landes Berlin ruhen, beteiligen, egal ob oder wie das einzelne Grundstück real belastet ist.

Dieser pauschale Erstattungsbetrag entspricht in etwa einem Betrag von 50 % der Straßenreinigungsentgelte in Reinigungsklasse 4 und deckt mit einem Gesamtbetrag von ca. 4 Mio. DM seit dem 1. Januar 1995 bei weitem nicht die Lasten, die das Land Berlin für Kleingartengrundstücke zu tragen hat.