Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Ich frage den Senat:

1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge befinden sich derzeit in welchen Heimen des Landes Berlin und welcher Senatsverwaltung unterstehen diese Heime?

2. Wieviel Taschengeld erhalten die Jugendlichen monatlich?

3. Trifft es zu, dass die minderjährigen Flüchtlinge in den Heimen selbst für ihre Verpflegung sorgen und das Essen selbst zubereiten müssen?

4. Falls ja, wieviel Verpflegungsgeld steht ihnen zur Verfügung?

5. Ab welchem Alter müssen die unbegleiteten Kinder und jugendlichen Flüchtlinge selbst für ihre Verpflegung und Essenszubereitung sorgen und von wem werden sie dabei beaufsichtigt?

6. Wenn Frage 3 mit nein beantwortet wird, wie und durch wen erfolgt dann die Verpflegung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Eine Statistik über Unterbringungen von alleinstehenden minderjährigen Asylsuchenden in den einzelnen Berliner Heimen liegt nicht vor.

Die speziellen Einrichtungen, die überregional unter der Aufsicht der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung bereitstehen, werden vom Deutschen Roten Kreuz (89 Plätze), dem Diakonischen Werk (33 Plätze), der Förderung Sozialer Dienste (FSD g GmbH, 168 Plätze) sowie den Vereinen Jugendasyl e. V. (123 Plätze) und WeGe ins Leben e. V. (20 Plätze) betrieben.

Während die Erstaufnahmeeinrichtung und Clearingstelle (EAC) Treptow der FSD g GmbH auf Grund der anhaltend hohen Zahl der Neuzureisen eine Überbelegung verzeichnet und zusätzliche Quartiere errichten mußte (insgesamt 57 Plätze), sind die Anschlußunterbringungseinrichtungen der übrigen Träger entsprechend den genannten Aufnahmekapazitäten belegt.

Zu 2.: Minderjährige asylsuchende Hilfeempfänger, denen Hilfe zur Erziehung auf längere Dauer in Berliner Heimen gewährt wird, erhalten ein altersbezogenes Taschengeld (vgl. Anlage). Minderjährige Asylsuchende, die kurzfristig im Rahmen anderer Aufgaben der Jugendhilfe in der EAC Treptow für die Höchstdauer von drei Monaten in Obhut genommen werden, erhalten ebenfalls ein nach Altersstufen bemessenes Taschengeld, das für bis unter 14jährige 40,­ DM und für ab 14- bis unter 18jährige 80,­ DM je Monat beträgt.

Zu 3.: Ja. Fünf Unterbringungseinrichtungen verfügen über das Selbstbeköstigungsprinzip.

Zu 4.: Soweit sich Betroffene in auf längere Dauer ausgerichteten Einrichtungen der Jugendhilfe für Asylsuchende selbst verpflegen, sind die Mittel für Selbstbeköstigung im vorläufigen Heimkostensatz altersbedingt in unterschiedlicher Höhe zwischen 8,90 DM und 9,75 DM enthalten.

Der EAC Treptow werden neben dem Tagessatz für die Selbstbeköstigung derzeit zusätzlich durchschnittlich 7, 33 DM zur Verfügung gestellt, die altersdifferenziert entsprechend den jeweiligen Bedarfstatbeständen ermittelt und festgesetzt wurden.

Zu 5.: Das Selbstbeköstigungsprinzip gilt insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten für 14- bis unter 18jährige verschiedener Ethnie und Nationalität. Die Essenzubereitung und, soweit gewünscht, auch der Einkauf erfolgen in Begleitung und mit Unterstützung der Betreuungskräfte. Diese Praxis hat sich bewährt. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2226) wird bestimmt: I.

Die Anlage zu den Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Taschengeld an junge Menschen in Heimen der Jugendhilfe im Land Berlin (Taschengeldvorschriften ­ TGV ­) vom 4. November 1985 (ABl. S. 2377/DBl. IV S. 77), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 11. Januar 1991 (ABl. S. 410/ DBl. IV S.