Neue Rechtsform für bezirkliche Seniorenheime

Ich frage den Senat:

1. Welche Bezirke haben nach 1990 im Bereich der Seniorenheime Rechtsformänderungen vollzogen (bitte jeweils Bezirk, Anzahl und gegebenenfalls die Art der überführten Einrichtung[en] und Rechtsform auflisten)?

2. Welche Bezirke sind derzeit dabei Rechtsformänderungen vorzunehmen oder vorzubereiten (bitte jeweils Bezirk, Rechtsform, Anzahl und Art der jeweiligen Einrichtung auflisten)?

3. Welche Bezirke nehmen ­ mit wie vielen Einrichtungen ­ keine Rechtsformänderungen vor?

4. Welche Bedingungen müssen die nach dem 1.Max-Bürger-Zentrum für Sozialmedizin, Geriatrie und Altenhilfe gemeinnützigeGmbH" in Berlin-Charlottenburg gemeinsam mit dem Max-Bürger-Krankenhaus. Das sind die Bezirke Zehlendorf, Schöneberg und Pankow, die keine eigenen Senioreneinrichtungen betreiben.

In allen anderen Bezirken wird eine Rechtsformänderung, bzw. die Überleitung zu einem anderen Träger angestrebt. Der unterschiedliche Bearbeitungsstand ergibt sich bereits aus der Antwort auf die Frage Nr. 2.

Zu 4.: Die Pflegekassen dürfen nach § 72 Abs. 1 SGB XI Pflegeleistungen nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen gewähren. Seniorenheime, die bereits am 31. Dezember 1994 Pflege geleistet haben, erlangen diese Zulassung im Rahmen des Bestandschutzes auf der Grundlage des § 73 Abs. 4 SGB XI, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Vereinbarungen mit einem Sozialleistungsträger (erfüllt durch Vereinbarungen nach § 93 BSHG),

2. Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft,

3. selbständig wirtschaftende Einrichtungen. Diese Voraussetzung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dafür sorgen, daß auch Pflegeabteilungen in Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen u. ä. als Pflegeeinrichtungen anerkannt werden können, soweit sie die unterschiedlichen Finanzverantwortlichkeiten und Vergütungssysteme sauber voneinander trennen (Begr. zu § 71 SGB XI). Für den künftigen Betrieb der derzeit städtischen Seniorenheime ist es jedoch notwendig, die Voraussetzungen der Pflege ­ Buchführungsverordnung, die am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, zu erfüllen. Diese Verordnung schreibt die Einführung der doppelten kaufmännischen Buchführung, die Erstellung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen mit relativ kurzen Übergangsfristen vor.