Bearbeitung von Anträgen auf Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Anträge auf Kapitalentschädigung nach StrRehaG sind bis zum 31. Dezember 1995 beim Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (LaSoz) eingegangen?

2. Wie viele Antragsteller haben bis zum 31. Dezember 1995 einen abschließenden Bescheid bekommen und wie viele davon wurden positiv beschieden?

3. Wie viele Anträge wurden nach der Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG KGV) vorrangig bearbeitet?

4. Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Bescheid durch das LaSoz,

a) bei Anträgen nach dem StrRehaG KGV,

b) bei Anträgen, die nicht bevorzugt bearbeitet werden können?

5. Wie verlängert sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit durch notwendige Anfragen beim Bundesbeauftragten für die Aufarbeitung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Bis zum 31. Dezember 1995 sind 12 110 Anträge auf Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG bei der Entschädigungsbehörde, dem Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, eingegangen.

Zu 2.: Bis zum 31. Dezember 1995 konnten 7 849 Anträge abschließend bearbeitet werden, 7 339 hiervon wurden positiv beschieden.

Zu 3.: Die Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG (StrRehaG KGV) vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 362) gilt nach § 1 nur für den Personenkreis, der seinen Anspruch auf Grund einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz geltend macht. Vorrangig im Sinne der StrRehaG KGV wurden bislang ca. 3 000 Anträge bearbeitet.

Zu 4.: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt bei vorrangiger Gewährung nach der StrRehaG KGV ca. zwei bis drei Monate.

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der übrigen Anträge beträgt in etwa zwei Jahre.

Zu 5.: Anfragen bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR werden in den Fällen gestellt, in denen Anhaltspunkte für Ausschließungsgründe nach § 16 Abs. 2 StrRehaG vorliegen.

Eine Antwort des Bundesbeauftragten ist in der Regel nicht vor einem Jahr, in einigen Fällen nicht vor einem Jahr und sechs Monaten, zu erwarten. Die Bearbeitung der Anträge verlängert sich dann um diesen Zeitraum.