Installierung eines Fachdienstes „Sicherheit" in den Abteilungen der forensischen Psychiatrie der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik und des Klinikums Buch

Ich frage den Senat:

1. Entspricht es den Tatsachen, dass der private Fachdienst Sicherheit in den o. g. Einrichtungen u. a. das Recht hat, bei Transporten von Patienten bzw. Bürgern im Maßregelvollzug (gem. § 63 StGB) Fluchtversuche zu verhindern?

2. Wenn ja, woher nimmt die Senatsverwaltung die Legitimation, privaten Sicherheitskräften Eingriffsmöglichkeiten und Ausübung hoheitlicher Staatsgewalt zu übertragen, die in der Regel nur Beamten (nach Art. 33 Abs. 4 des GG) vorbehalten sind, und besteht hier nicht eine Gefährdung des staatlichen Gewaltmonopols?

3. Sieht die Senatsverwaltung bei der Überlassung von Befugnissen nach dem Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) an Unternehmen des Privatrechts die ordnungsgemäße Ausübung der Staatsgewalt ungefährdet, und wie begründet sie ihren Standpunkt?

4. Wie sehen die Weisungsbefugnisse der Senatsverwaltung gegenüber den privaten Sicherheitskräften konkret aus, und wann sollen die per Ausschreibungstext geforderten Erfahrungen oder aktive Bestätigung in einer Verteidigungs- oder Kampfsportart zum Einsatz kommen?

5. Welche Schulungsmaßnahmen gibt es bzw. sind geplant, um den privaten Sicherheitskräften die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich eines angemessenen Umganges mit psychisch Kranken zu vermitteln?

6. Wie wird dafür Sorge getragen, dass die therapeutisch-pflegerische Kompetenz des Pflegepersonals nicht ­ z. B. in bedrohlichen Situationen ­ durch das Eingreifen der privaten Sicherheitskräfte beschnitten oder sogar konterkariert wird?

7. Wie trägt der Senat dafür Sorge, dass die Patienten des Maßregelvollzugs, die wegen ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit (vgl. a. auch die Einführung eines privaten Fachdienstes Sicherheit ­ zustimmend zur Kenntnis genommen.

Eine solche Neuordnung ist dringend notwendig, um sowohl den Sicherheitsinteressen der Berliner Bevölkerung besser gerecht werden zu können als auch die Situation im Maßregelvollzug sowohl für die psychisch kranken Straftäter als auch das dort beschäftigte Personal zu verbessern.

Die Entscheidung zur Einführung eines privaten Fachdienstes Sicherheit, wie er z. B. auch in einer Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Bundeslandes besteht, wurde von der damaligen Senatsverwaltung für Gesundheit nach gründlicher Auswertung der bereits in anderen Bundesländern hierzu vorliegenden Erfahrungen und Erkenntnissen getroffen. Erforderliche Schritte zur Beauftragung eines Unternehmens sind eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen; so sind insbesondere noch keinerlei Verträge formuliert oder gar vereinbart. Insofern sind zu Art und Umfang des künftigen Tätigwerdens privater Wachschutzfirmen Aussagen im einzelnen noch nicht möglich, da dies erst in den Verträgen geregelt wird. Der Senat kann allerdings versichern, daß die Ausgestaltung der Verträge auf der Grundlage des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens des Grundgesetzes unter Beachtung rechtlicher sowie fachlich-qualitativer Erfordernisse erfolgen wird.