Einnahmen nach der Stellplatzanweisung

Ich frage den Senat:

1. Ist die Stellplatzanweisung, wie vom Parlament beschlossen, zum 1. September 1995 in Kraft getreten?

2. Welche Dienstgebäude liegen innerhalb des Geltungsbereichs der Stellplatzanweisung, und wie viele Stellplätze im Sinne der Anweisung sind jeweils vorhanden?

3. Wie viele Stellplätze fallen auf Grund von Mietverpflichtungen des Landes unter die Regelungen des § 3 Abs. 1 der Stellplatzanweisung? Wie hoch ist die jeweilige Miete des Landes für die Stellplätze (gesamt und je Stellplatz)?

4. Wie viele zusätzliche Stellplätze sind bei den unter 1. und 2. genannten Dienstgebäuden jeweils vorhanden, die nicht den Grundsätzen der Stellplatzanweisung entsprechen, z. B. Stellplätze für Besucher und Besucherinnen?

5. Welchen Bedarf haben die Untersuchungen über die Anzahl der erforderlichen Stellplätze nach § 2 Abs. 1 der Stellplatzanweisung für die einzelnen Dienstgebäude jeweils erbracht?

6. Wie viele Stellplätze sind (bitte wieder differenziert nach Dienstgebäuden) gegen ein ortsübliches Entgelt überlassen worden? Wie hoch sind die jeweiligen ortsüblichen Entgelte?

7. Welche Regelungen im Sinne von § 3 Abs. 3 sind bei den einzelnen Dienstgebäuden mittlerweile für Kurzzeitparker getroffen worden?

8. Welche Einnahmen sind bei den einzelnen Verwaltungen im Jahr 1995 angefallen? Welche Einnahmen sind im ersten Quartal 1996 angefallen? Bei welchem Haushaltstitel wurden die Einnahmen jeweils vereinnahmt? Welche Einnahmeerwartungen gibt es für 1996.

9. Bei welchen Verwaltungen entsprechen die Einnahmen für 1995 und das erste Quartal 1996 nicht den rechnerisch zu erwartenden Einnahmen, und welche Gründe sind dafür jeweils ausschlaggebend?

10. Welche Bezirksverwaltugnen haben schon entsprechende Stellplatzanweisungen erlassen und erheben ebenfalls Nutzungsgebühren?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Die Stellplatzanweisung wurde nur für den Bereich der Hauptverwaltung mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft gesetzt (DBl. I S. 203).

Der Rat der Bürgermeister hat am 12. Oktober 1995 der Stellplatzanweisung zugestimmt, die Bekanntgabe erfolgte im DBl. I S. 238.

1) Einzelheiten bedürfen noch der Abstimmung.

2) 21 Stellplätze durch bauliche Mängel teilweise nicht nutzbar.

3) Umsetzung zur Zeit nicht möglich, durch Kürzungen und interne Sperren keine Haushaltsmittel; auch SenBWV, der in Amtshilfe ausführt, stehen ebenfalls keine Mittel zur Verfügung.

4) zum 30. April 1996 gekündigt.

5) 70 Stellplätze zur Zeit nicht nutzbar.

6) Ohne Polizeigeb., da Prüfung von Sicherheitsbereichen noch nicht abgeschlossen.

Zu 8. und 9.: Die Einnahmen aus der Vermietung von Stellplätzen an Dritte fließen dem Landesverwaltungsamt, die Einnahmen aus der Überlassung an Dienstkräfte fließen der jeweiligen Dienstbehörde zu.

Für den überwiegenden Teil der Hauptverwaltung konnten Einnahmen für das Haushaltsjahr 1995 nicht realisiert werden, da nach dem Inkrafttreten der Stellplatzanweisung am 1. September 1995 und deren Bekanntmachung von den einzelnen Nutzer-Behörden Umfragen bei den Beschäftigten initiiert und jeweils die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung berücksichtigt werden mußten.

Zu 10.: Der Erlaß eigener Regelungen zur Stellplatzvergabe ist in mehreren Bezirken geplant; 3 Bezirke (Mitte, Prenzlauer Berg, Kreuzberg) vermieten bereits in Anlehnung an die Stellplatzanweisung.