Fachhochschule

Wann gab es die letzte Ausgabe des Handbuches „Berliner Haushaltsrechtsrecht"?

3. Wie viele Änderungen der Landeshaushaltsordnung (LHO), der entsprechenden Ausführungsvorschriften (AV LHO), der haushaltstechnischen Richtlinien, der Grundstücksordnung und anderer in der Lose-Blatt-Sammlung enthaltenen Vorschriften gab es seit der letzten Aktualisierung der Sammlung?

4. In wie vielen verschiedenen Rundschreiben sind diese Änderungen veröffentlicht?

5. Ist dem Senat bekannt, dass in den letzten Jahren oftmals Regelungen eines Rundschreibens durch Folgerundschreiben wieder korrigiert wurden?

6. Trifft es zu, dass in Rundschreiben Verfahren veröffentlicht wurden, die dann aber nicht in Kraft gesetzt wurden (z. B. Verfahren der Beteiligung der Bezirke an den Grundstücksgeschäften)?

7. Teilt der Senat meine Auffassung, dass die unübersichtliche Form der zahlreichen Änderungen gesetzlicher Grundlagen die Arbeit z. B. der Bezirksfachverwaltungen, Bezirksverordneten und Abgeordneten erheblich erschwert und mittlerweile ein großes Hindernis für ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln darstellt, und die vermeintlich unveränderte Rechtslage oft als „Verwaltungsreformbremse" wirkt?

8. Ist dem Senat bekannt, dass oftmals auch Lehrveranstaltungen für zukünftige Verwaltungsmitarbeiter/innen auf Grundlage veralteter Rechtsgrundlagen stattfinden?

9. Wann wird der Senat den Verwaltungen und der interessierten Öffentlichkeit eine aktualisierte Fassung der haushaltsrechtlichen Grundlagen der Berliner Verwaltung zur Verfügung stellen?

10. Hält der Senat ­ auch im Hinblick auf absehbare weitere Veränderungen der (haushalts-) rechtlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns ­ die Bereitstellung der jeweils aktuellen Haushaltsvorschriften über das Datennetz der Berliner Verwaltung (MAN) und auf CD-ROM für geboten?

Wenn nein, warum nicht, wenn ja, wann?

Berlin, den 11. April 1996

Eingegangen am 15. April 1996

Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 459

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Die 17. Ergänzungslieferung der Sammlung Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das Haushaltswesen in Berlin datiert vom 1. Juli 1993. Der Entwurf der 18. Ergänzungslieferung mit zusätzlichen Hinweisen (auf einem Vorblatt) über Fundstellen geänderter Verwaltungsvorschriften ist druckreif, kann derzeit aber wegen der Kürzung von Haushaltsmitteln durch das Nachtragshaushaltsgesetz 1995/1996 nicht in Auftrag gegeben werden.

Es ist beabsichtigt, den Auftrag Anfang 1997 mit Mitteln aus dem Haushalt 1997 zu finanzieren.

Die zusätzlichen Hinweise sind inzwischen durch Rundschreiben bekanntgegeben worden.

Zu 2.: Die aktualisierten Ausführungsvorschriften zu §§ 34, 55, 70 bis 87 LHO sind als anzuwendende Entwurfsfassung in einer Teilausgabe vom 5. Dezember 1990 bekanntgegeben worden. Die übrigen Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 1. September 1979 sind im Mai 1992 als Nachdruck der Broschüre „Berliner Haushaltsrecht" herausgegeben worden.

Zu 3. und 4.: Die Landeshaushaltsordnung wurde nach der letzten Ergänzungslieferung dreimal geändert, zuletzt mit Artikel I des Gesetzes vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 659); die Neufassung der Landeshaushaltsordnung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805) ist allen Verwaltungsstellen Berlins und dem Abgeordnetenhaus mit Rundschreiben Fin II Nr. 2/96 vom 31. Januar 1996 ­ II B 22 ­ übersandt worden.

Die Ausführungsvorschriften zu den §§ 23, 44, 44a LHO sind mit Schreiben SenFin ­ II B 1 ­ vom 16. November 1981 bekanntgemacht worden. Sie werden derzeit auf Grund der Beschlüsse auf Bundes- und Länderebene mit dem Ziel der Vereinfachung überarbeitet.

Weitere Änderungen der Ausführungsvorschriften sind durch nachfolgende Rundschreiben bekanntgemacht worden:

a) Rundschreiben Fin II/4 vom 22. Dezember 1992 ­ II B 21 ­

b) Rundschreiben Fin II Nr. 6 vom 27. Juli 1993 ­ II B 6 ­

c) Rundschreiben Fin II Nr. 4/1994 vom 27. Juli 1994 ­ II B 4 ­

d) Rundschreiben Fin II Nr. 6/1994 vom 11. August 1994

­ II B 22 ­

e) Rundschreiben Fin II Nr. 5 vom 14. September 1995

­ II B 6 ­

f) Rundschreiben Fin II Nr. 7 vom 20. Oktober 1995 ­ II B 1 ­

g) Haushaltswirtschaftsrundschreiben 1995/1996 vom 29. Dezember 1994 ­ II B 22 ­ Nr. 3 Abs. 1 und 2

h) Aufstellungsrundschreiben 1997 und Haushaltswirtschaftsrundschreiben 1995/1996 vom 3. April 1996 ­ II B 2 ­ S. 2 Nr. 1

Zu 5.: Auch Rundschreiben bedürfen stets dann einer Korrektur, wenn sich die für ihren Erlaß maßgeblichen Umstände geändert haben. Zu häufige Änderungen sollten jedoch grundsätzlich vermieden werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen von grundsätzlichen oder organisatorischen Veränderungen der Verwaltung (z. B. Verwaltungsreform) Verwaltungsvorschriften auch in kürzeren Abständen angepaßt werden müssen.

Zu 6.: Die angesprochenen Schreiben beinhalten lediglich Entwürfe von Regelungen, die noch einem Abstimmungsprozeß zugeführt werden müssen.

Zu 7.: Der Senat hat Verständnis für die in der Frage zum Ausdruck gebrachte Besorgnis, er ist jedoch der Auffassung, dass die Regelungen durch die in der letzten Zeit eingetretenen Änderungen nicht so unübersichtlich geworden sind, dass damit unzumutbare Erschwerungen für die Anwender verbunden sind. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen werden den Mitarbeitern der Berliner Verwaltung, auch der Bezirksverwaltungen regelmäßig bekannt gegeben; entsprechende Unterlagen werden auch den Mitgliedern des Hauptausschusses zur Verfügung gestellt. Interessierte weitere Abgeordnete und Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen können sich erforderlichenfalls über die Geschäftsstelle der Fraktionen informieren. Zudem hat jeder Mitarbeiter die Möglichkeit, sich anhand der in regelmäßigen Abständen herausgegebenen Verzeichnisse geltender Vorschriften und Rundschreiben über den aktuellen Stand zu informieren.

Zu 8.: Der Senat schließt nicht aus, dass mit der relativ häufigen Änderung von Vorschriften Erschwerungen bei der Vermittlung des Haushaltswesens in Lehrveranstaltungen verbunden sein können. Regelmäßig wird es sich um die Vermittlung der allgemeinen Grundlagen des Haushaltswesens handeln, bei denen nur in Einzelfällen wesentliche Änderungen eingetreten sind. Den Dozenten sind die aktuellen haushaltsrechtlichen Vorschriften regelmäßig zugänglich; sie kennen im übrigen auch die Mittel und Wege, sich die Unterlagen über Änderungen zu beschaffen. Die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und die Verwaltungsakademie erhalten außerdem über den bei der Senatsverwaltung für Finanzen geführten Verteiler für die Bekanntgabe von Recht- und Verwaltungsvorschriften die Änderungen von der für die Einrichtungen zuständigen Senatsverwaltung für Inneres.

Zu 9.: Der Senat geht davon aus, dass die mit der Aktualisierung der Vorschriften verbundene starke Inanspruchnahme personeller und sachlicher Ressourcen erst dann in Kauf genommen werden sollte, wenn die Umsetzung der Verwaltungsreform mit ihren absehbaren erheblichen Auswirkungen auf das Haushaltswesen einen konzeptionell und politisch soweit abgesicherten Stand erreicht hat, dass die Formulierung verbindlicher Regelungen in Vorschriften möglich ist.

Zu 10.: Es wird nicht ausgeschlossen, die aktuellen Haushaltsvorschriften über das Datennetz der Berliner Verwaltung (Intranet/MAN) und CD-ROM bereitzustellen, wenn der flächendeckende Zugriff in der Berliner Verwaltung gesichert ist und damit die parallele Bereitstellung einer Vielzahl von Broschüren mit erheblichen Kosten entfallen kann. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften dann nur noch am Arbeitsplatz abzurufen wären.

Berlin, den 23. Mai 1996

Dr. Fugmann - Heesing Senatorin für Finanzen Eingegangen am 29.