Bestimmungen bei der Kfz-Zulassung für Gewerbebetriebe
Ich frage den Senat:
1. Welche Unterlagen sind bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Lkw, für Gewerbebetriebe vorgesehen?
2. Trifft es zu, dass auch eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszuges zur Zulassung notwendig ist, und wenn ja, warum?
3. Hält der Senat diese Verfahrensweise für zweckmäßig, bzw. beabsichtigt er, eine Veränderung herbeizuführen?
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.: Bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges sind der Zulassungsstelle regelmäßig der Fahrzeugbrief und die Versicherungsdoppelkarte vorzulegen. Ferner sind nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Daten des Halters mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Dies bedeutet, dass natürliche Personen einen Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis oder Reisepaß) und Gewerbetriebe, soweit es sich um juristische Personen handelt, einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen müssen.
Zu 2.: Es trifft zu, dass der Handelsregisterauszug grundsätzlich im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen ist. Diese Forderung der Zulassungsstelle steht im Einklang mit der oben angegebenen gesetzlichen Regelung und ist nach Auffassung des Senats auch dringend geboten, da in der Vergangenheit gehäuft versucht wurde, Fahrzeuge auf nicht existierende oder in Konkurs gegangene Firmen zuzulassen. Würde nicht die Vorlage von Originaldokumenten verlangt werden, könnte ohne Schwierigkeiten ein Fahrzeug auf eine fremde Firma zugelassen werden, ohne daß diese etwas davon erfährt. Die Folge wäre, dass dieses Fahrzeug von der Zulassungsstelle nicht mehr erfaßt werden und der Fahrer dieses Fahrzeuges bei Verkehrsverstößen bußgeldrechtlich nicht belangt werden könnte. Der fälschlicherweise eingetragene Halter müßte mit Bußgeldverfahren rechnen, für die er nicht verantwortlich wäre, und würde auch mit allen sonstigen Nachteilen belastet werden. Die Haftung für aufgetretene Schäden hätte in derartigen Fällen die Zulassungsstelle zu tragen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es heute ohne besonderen Aufwand möglich ist, durch Fotokopien „Quasi-Dokumente" herzustellen, muss darauf bestanden werden, dass Originale oder beglaubigte Fotokopien vorgelegt werden. Der Zeitaufwand, der den Firmen hierdurch entsteht, ist minimal und nach Auffassung des Senats hinnehmbar.
Die Zulassungsstelle bietet im übrigen Firmen, die über einen größeren Fuhrpark verfügen und die erforderlichen Unterlagen anläßlich einer früheren Zulassung bereits vorgelegt haben, die Möglichkeit an, sich in eine Firmendatei aufnehmen zu lassen.
Nach Aufnahme in die Firmendatei können alle weiteren Zulassungen unter Hinweis auf die zugeteilte Firmennummer vereinfacht erledigt werden.
Zu 3.: Siehe Antwort zu 2.