Pädagogisch betreute Spielplätze

Ich frage den Senat:

1. Wieviel pädagogisch betreute Spielplätze gibt es in Berlin (bitte auf die einzelnen Bezirke aufschlüsseln)?

2. Welche inhaltlichen Besonderheiten weisen sie im einzelnen auf, und für welche Altersgruppen sind sie besonders geeignet?

3. Wer ist im einzelnen Träger der existierenden pädagogisch betreuten Spielplätze?

4. Wie werden diese Spielplätze finanziert?

5. Mit welchem Personalschlüssel arbeiten die Mitarbeiter auf diesen Spielplätzen?

6. Gibt es in Berlin einen Spielplatzentwicklungsplan?

7. Wenn ja, welche Schwerpunkte setzt er, und wie ist der Stand seiner Realisierung?

8. Wenn nein, wann beabsichtigt der Senat, einen Spielplatzentwicklungsplan vorzulegen?

9. In welchen Abständen werden in Berlin die Spielplätze nach Schadstoffen und Verunreinigungen untersucht, und wann ist jeweils die letzte dieser Prüfungen vorgenommen worden?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Derzeit werden in Berlin 57 Spielplätze mit pädagogischer Betreuung geführt. Die Verteilung auf die Bezirke ist aus der beiliegenden tabellarischen Zusammenstellung zu entnehmen.

Zu 2.: Die pädagogisch betreuten Spielplätze weisen schon mit ihren spezifischen Eigennamen (z. B. Abenteuer-, Bau-, Aktiv-, Robinson-, Natur-, Ökospielplatz; Kinderbauernhof; Kinder- und Jugendfarm) auf unterschiedliche Konzepte und Angebotsschwerpunkte hin. Hervorzuheben sind Plätze mit Tierhaltung, wobei das Spektrum vom „Streichelzoo" bis zum „Demonstrationsbauernhof" mit landwirtschaftsähnlicher Bewirtschaftung reicht. Derartige Angebote existieren auf neun Plätzen in Berlin.

Die Spielplätze mit pädagogischer Betreuung werden vorwiegend von der Altersgruppe der 6- bis 14jährigen Kinder genutzt.

Zu 3.: Von den vorhandenen 57 Plätzen werden 33 durch die Jugendförderung der Bezirksämter und 24 durch Freie Träger bzw. Initiativgruppen betrieben ­ siehe tabellarische Zusammenstellung.

Zu 4.: Die Finanzierung erfolgt durch die Bezirke, die Freien Träger bzw. Initiativen erhalten hierfür Zuwendungen.

Zu 5.: Die Personalausstattung hängt von der Größe und vom Konzept des jeweiligen Spielplatzes ab, einen Überblick hierzu vermittelt die tabellarische Zusammenstellung.

Zu 6.: Für Berlin gibt es keinen eigenständigen Spielplatzentwicklungsplan, gesamtstädtische Aussagen erfolgen jedoch im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung. Der Stadtentwicklungsplan 2

(StEP 2) mit dem Teil Kinderspielplätze ist vom Senat am 25. Juli 1995 verabschiedet worden. Die Bezirke sind auf der Grundlage des Kinderspielplatzgesetzes verpflichtet, bezirkliche Spielplatzpläne zu erarbeiten und zu beschließen. Insbesondere die Planung und Sicherung von neuen Spielplatzstandorten sowie die Unterhaltung der vorhandenen Kinderspielplätze sind in bezirklicher Zuständigkeit sicherzustellen.

Zu 7.: Im StEP 2/Teil Kinderspielplätze wird die Versorgung mit öffentlichen und privaten Spielflächen flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet bewertet und dargestellt. Weiterhin werden Leitsätze für die Spielplatzplanung vorgegeben sowie grundsätzliche Aussagen zur Anlage und Gestaltung von Spielplätzen entwickelt. Der StEP 2 stellt verwaltungsintern eine verbindliche Vorgabe für weitere Planungsverfahren dar, die weitere Konkretisierung und Ausgestaltung ist im Kinderspielplatzgesetz als Aufgabe in bezirklicher Zuständigkeit festgelegt. In den Bezirken befinden sich die Spielplatzpläne in unterschiedlichen Bearbeitungsständen, bislang liegt z. B. lediglich für den Bezirk Zehlendorf ein die gesamte Bezirksfläche abgedeckter Spielplatzplan vor.

Zu 8.: Mit der Änderung des Kinderspielplatzgesetzes im Rahmen der Verwaltungsreform (Verwaltungsreformgesetz vom 19. Juli 1994) ist die bis dahin vorgesehene Erarbeitung eines übergeordneten, gesamtstädtischen Spielplatzentwicklungsplanes entfallen.

Zu 9.: Im Rahmen der Unterhaltung werden die öffentlichen Spielplätze regelmäßig kontrolliert und gesäubert. Die hierzu als Rahmenrichtlinie erlassene „Allgemeine Anweisung zur Verkehrssicherheit auf öffentlichen Kinderspielplätzen" vom 1. Januar 1991 sieht mindestens eine wöchentliche Überprüfung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit vor. Grunduntersuchungen werden in der Regel zum Beginn oder am Ende der Spielsaison vorgenommen. Als Arbeitshilfe zur speziellen Thematik der Schadstoffbelastung liegen „Gemeinsame Empfehlungen über einheitliches Vorgehen bei stofflichen Belastungen auf Flächen mit sensiblen Nutzungen" vom 1. März 1993 vor. Alle hierzu erforderlichen Maßnahmen fallen in bezirkliche Zuständigkeit. Grundsätzlich werden weitergehende Untersuchungen auf Schadstoffbelastungen bei vorhandenen Spielplätzen nur dann veranlaßt, wenn konkrete Hinweise auf Belastungen oder Altlasten vorliegen. Die Bezirke sind jedoch gehalten, vor Neubau- oder Umbaumaßnahmen die Unbedenklichkeit hinsichtlich Altlasten festzustellen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Schadstoffbeseitigung zu veranlassen.