Lohnkostenzuschüsse nach § 249 h Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Bereich Jugend

Ich frage den Senat:

1. In welchem Umfang wurden von Jahresbeginn bis zum 31. März 1996 Lohnkostenzuschüsse (LKZ) nach § 249 h AFG im Jugendbereich bewilligt (bitte Aufschlüsselung nach Neubewilligungen und Verlängerungen und Vergleich mit 1. Quartal 1995)?

2. In welchem Umfang wurden per Stichtag 31. März 1996 durch den Senat LKZ-Maßnahmen nach § 249 h AFG im Bereich Jugend gefördert, und in welchem Verhältnis steht diese Anzahl zu der im März 1995?

3. Zu welchen Bedingungen wurden die unter 1. erfragten Lohnkostenzuschüsse bewilligt, und inwieweit weichen diese Bedingungen von den 1995 üblichen ab (z. B. Anteil der Kofinanzierung durch den Senat)?

4. In welchem Verhältnis stehen die erteilten Neubewilligungen von Lohnkostenzuschüssen nach § 249 h AFG zu der Zahl der beantragten Gewährung von Lohnnebenkostenzuschüssen?

5. In welchem Verhältnis steht die Zahl der Verlängerungen von § 249 h-Maßnahmen zur Zahl der LKZ-Maßnahmen, die nicht verlängert wurden, obwohl die dreijährige Befristung der Maßnahme noch nicht abgelaufen war, und warum wurden die betreffenden Maßnahmen nicht verlängert?

6. Nach welchen Kriterien wurde die Auswahl der bis zum 31. März 1996 gewährten Neubewilligungen bzw. Verlängerungen von § 249 h-Maßnahmen vorgenommen?

7. Wie viele LKZ-Maßnahmen nach § 249 h AFG wurden seit dem 1. Januar 1995 in eine Regelfinanzierung durch den Senat bzw. die Bezirke übernommen?

8. Welche anderen Arten der Folgefinanzierung nach Ablauf von LKZ-Maßnahmen nach § 249 h AFG wurden in welchem Umfang seit dem 1. Januar 1995 wirksam?

9. Liegen dem Senat Kenntnisse darüber vor, ob und wenn ja, in welchem Umfang Bezirksämter die Kofinanzierung für LKZ-Stellen nach § 249 h AFG tragen?

10. Kann der Senat bestätigen, dass im Rahmen der Neubewilligung bzw. Verlängerung von LKZ-Maßnahmen nach § 249 h AFG in den entsprechenden, mit den Servicegesellschaften abzuschließenden Verträgen ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass in die Bedingungen laufender Maßnahmen jederzeit durch die zuständige Senatsverwaltung eingegriffen werden kann?

Zu 3.: Die eingerichteten Stellen erhalten eine Festbetragsfinanzierung der Bundesanstalt für Arbeit. Diese betrug im Jahr 1995

348 DM pro Teilnehmer jährlich, im Jahr 1996 wurde dieser Festbetrag auf 22 980 DM angehoben.

Die landesseitige Komplementärfinanzierung wird auf der Grundlage des Arbeitsmarktpolitischen Rahmenprogramms vorgenommen. Danach ist die Gewährung einer Zielgruppenförderung und einer Ergänzungsförderung in Höhe von insgesamt 36 000 DM pro Jahr und Teilnehmer möglich.

Die Förderung wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bedarfsorientiert vorgenommen.

Für das Jahr 1995 wurden im Durchschnitt aller Förderfälle 33 000 DM pro Teilnehmer und Jahr gewährt. 1996 soll dieser Durchschnittssatz 28 000 DM betragen, damit auch mit den entsprechend dem beschlossenen Nachtragshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mitteln möglichst viele Beschäftigungsprojekte weitergeführt werden können.

Zu 4.: Im I. Quartal 1996 wurden 107 Neubewilligungen beantragt, davon wurden 45 bewilligt.

Zu 5.: Von den im I. Quartal 1996 beantragten 204 Verlängerungen wurden 146 bewilligt. Die Ablehnungsgründe sind unterschiedlich und jeweils vom Einzelfall abhängig.

Zu 6.: Die Kofinanzierung von Maßnahmen nach § 249 h AFG wurde nach Maßgabe vorhandener Stellen im Kontingent „Jugend" durch das hierfür zuständige Mitglied des Senats befürwortet, wenn das beantragte Projekt unter Beachtung des arbeitsmarktlichen Aspektes auch fachlich als sinnvoll und notwendig erachtet wurde. Ein positives Votum wurde in der Regel dann abgegeben, wenn das Projekt dafür geeignet erschien, die vorhandenen Strukturen der Jugend- und Sozialarbeit zu ergänzen und nicht zu einer Überversorgung im Einzugsbereich führt.

Zu 7. und 8.: Die Grundsicherung von Angeboten der Jugendhilfe erfolgt nicht im Rahmen temporärer Programme. Maßnahmen in den Handlungsfeldern Jugend, Soziales und Umwelt dienten in erster Linie arbeitsmarktlichen Zielsetzungen und waren deshalb nicht auf eine anschließende Regelfinanzierung ausgerichtet, auch wenn diese Projekte wirksam mit zum Aufbau von Strukturen beigetragen haben.

Die Zuweisungsdauer in eine Maßnahme nach § 249 h AFG kann gemäß der gesetzlichen Bestimmungen in der Regel 36 Monate betragen. Da in Berlin der Einsatz dieses Förderinstrumentes ab April 1993 wirksam wurde, war wegen der sich daraus ergebenden Laufzeit eine Überführung in einen anderen Förderweg oder in eine Anschlußförderung bisher nicht angezeigt. Eine zwischenzeitliche Übernahme von Maßnahmen in eine Regelförderung ist darüber hinaus wegen des Charakters der Zusätzlichkeit marginal und bezieht sich allenfalls auf die Gewährung von Zuwendungen für Personalkosten in Einzelfällen. Freiwerdende Maßnahmeplätze wurden auf Grund des arbeitsmarktlichen Handlungsbedarfs wieder durch Arbeitslose besetzt.

Für die Träger von auslaufenden Maßnahmen besteht die Möglichkeit, neue ABM zu beantragen.

Zu 9.: Eine Kofinanzierung der Lohnkostenzuschüsse aus den bezirklichen Haushalten ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats nicht erfolgt bzw. nicht bekannt. Jedoch können einzelne Träger, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, durchaus aus Haushaltsmitteln der Bezirke Zuwendungen zu Sachaufwendungen für die Durchführung eines Projektes erhalten. Eine Ermittlung des Umfangs dieser Zuschüsse bei den betreffenden Trägern würde wegen des großen Aufwands den Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage sprengen.

Zu 10. und 11.: Ein Eingreifen in die Bedingungen laufender Maßnahmen kann insofern notwendig werden, als die Servicegesellschaften gemäß geltendem Treuhandvertrag mit dem Land Berlin gehalten sind, insbesondere haushaltsrechtliche und wirtschaftliche Vorgaben des Abgeordnetenhauses von Berlin oder eines seiner Ausschüsse sowie des Rechnungshofes und des Senats gegenüber den Geförderten geltend zu machen und einen entsprechenden Anpassungsvorbehalt in die Fördervereinbarungen aufzunehmen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die für Zuwendungsempfänger des Landes Berlin geltenden Auflagen auch gegenüber solchen wirksam werden, die mit den Servicegesellschaften Verträge über Zuschüsse zu Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen abgeschlossen haben.