Entgeltfreie Nutzung von kommunalen Räumen durch freie Träger der Jugendhilfe entsprechend § 47 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Ich frage den Senat:

1. Durch welche Rechtsvorschriften wird die praktische Umsetzung des § 47 Absatz 3 AGKJHG geregelt, wonach die Förderung der freien Jugendhilfe einschließt, „daß den Trägern der freien Jugendhilfe die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Räume, soweit sie sich im Vermögen des Landes Berlin befinden, entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden"?

2. Liegen dem Senat Kenntnisse vor, inwieweit in den Bezirken in welchem Rahmen freien Trägern ensprechende Räumlichkeiten entgeltfreie zur Verfügung stehen?

3. Gibt es Regelungen auf Ebene des Senats oder der Bezirke, die die entgeltfreie Nutzung von kommunalen Räumen einschränken und wenn ja, worin bestehen diese Regelungen?

4. Plant der Senat, infolge der angespannten Haushaltssituation Einschränkungen bei der entgeltfreien Nutzung von kommunalen Räumen durch feie Träger der Jugendhilfe vorzunehmen, und wenn ja, welcher Art werden diese sein?

5. Sind dem Senat Tatsachen bekannt, wonach freien Trägern der Jugendhilfe im Rahmen von Nutzungsverträgen für kommunale Räume Nutzungsentgelte neben den laufenden Betriebskosten auferlegt werden?

6. Wenn ja, in welchen Bezirken sind in welchen Fällen ein Nutzungsentgelt in welcher Höhe (Preis pro Quadratmeter) erhoben?

7. In dieser Hinsicht bedarf es keiner Umsetzung mehr durch gesonderte Rechtsvorschriften. Gleichwohl wird die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport eine Verwaltungsvorschrift (Ausführungsvorschrift) erlassen, die eine in Berlin einheitliche Interpretation dieser Regelung in der Praxis sicherstellt.

Zu 2., 5., 6. und 7.:

Die Überlassung von Räumen an Träger der freien Jugendhilfe für Aufgaben der Jugendhilfe ist Bezirksaufgabe. Eine Fachaufsicht der Hauptverwaltung besteht hierbei nicht. Es liegen der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport keine ausreichenden Daten vor, die einen Überblick über die konkrete Praxis der Bezirke in diesem Bereich ermöglichen. Es ist von einer Vielzahl von Nutzungsverträgen auszugehen, die vor Inkrafttreten des AGKJHG vom 9. Mai 1995 abgeschlossen worden sind, d. h. vor Inkrafttreten der Regelung des § 47 Abs. 3.

Zu 3.: Neben der Regelung des § 47 Abs. 3 AGKJHG enthält die Landeshaushaltsordnung in § 63 Abs. 5 sowie § 5 Abs. 3 der Grundstücksordnung Regelungen dahingehend, dass grundsätzlich der ortsübliche Miet- oder Pachtzins zu fordern ist. Im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 47 Abs. 3 AGKJHG geht diese jedoch als speziellere Regelung den genannten Vorschriften vor.

Zu 4.: In der unter 1. genannten Ausführungsvorschrift wird mit Rücksicht auf die Haushaltssituation des Landes Berlin zum Ausdruck gebracht, dass § 47 Abs. 3 AGKJHG weder einen Anspruch auf eine Überlassung von Räumen beinhaltet noch einen Anspruch auf eine Freistellung von den laufenden Bewirtschaftungskosten. Weiterhin wird in der Ausführungsvorschrift darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen, wonach der Nutzer besondere Instandhaltungspflichten zu tragen oder die Aufbringung von Instandhaltungspauschalen nachzuweisen hat, möglich sind, soweit es sich um eine vollständige oder nahezu vollständige Überlassung ganzer Gebäude handelt.