Finanzierung von Schülerläden in sozialen Spannungsgebieten

Ich frage den Senat:

1. Trifft es zu, dass Schülerläden in Kreuzberg SO 36 anders als über eine reine Platzgeldfinanzierung gefördert werden?

3. Wenn ja, welcher Art ist diese Finanzierung, auf welcher Basis, seit wann, durch wen und mit welcher Begründung wird sie praktiziert?

3. Wie viele Schülerläden werden in Berlin auf diese Art finanziert?

4. Trifft es zu, dass diese Art der Finanzierung nicht weiter gewährt werden soll?

5. Wenn ja, welche Gründe haben dazu geführt, dass diese Art der Finanzierung nicht weitergeführt werden soll?

6. Wie schätzt der Senat die Folgen des Auslaufens der Fehlbedarfsfinanzierung für die betreffenden Schülerläden ein?

7. Welche Maßnahmen gedenkt der Senat zu ergreifen, um Kinderbetreuungsprojekte wie die Schülerläden zu sichern, die auf Grund ihrer besonderen Situation durch die reine Platzgeldfinanzierung ihr spezielles Angebot nicht aufrechterhalten können?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1., 2. und 3.: Ja. Es handelt sich um eine Fehlbedarfsfinanzierung für sechs Schülerläden bei vier Trägern mit insgesamt 200 Plätzen im Bezirk Kreuzberg, die seit 1. Januar 1989 gewährt wird. Der Senat hatte, wie in seinem Platzgeldstrukturbericht vom 28. Juni 1989 (Drucksache 11/235) dargelegt, entschieden, die Schülerläden, die bis dahin mit normalem Platzgeld einschließlich Zulagen gefördert worden waren, aus dieser Förderung herauszunehmen und sie wie die Kindertagesstätten mit erhöhtem Ausländeranteil über Fehlbedarfsfinanzierung zu fördern. Damit sollte der damaligen besonderen Situation im Bezirk Kreuzberg Rechnung getragen werden.

Zu 4. und 5.: Wie auch in dem genannten Platzgeldstrukturbericht des Senats dargelegt, strebte der Senat schon damals ein Gesetz an, das die Strukturen des Betreuungsangebotes einschließlich der finanziellen Förderung der freien Träger von Kindertagesstätten für die laufende Unterhaltung ihrer Einrichtungen regeln sollte.

Inzwischen ist das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Danach soll die bisherige Platzgeldfinanzierung einschließlich ihrer Sonderfinanzierungsformen durch eine Finanzierung über Zuschüsse zu den Betriebskosten einer Kindertagesstätte eines freien Trägers abgelöst werden. Betriebskosten sind die angemessenen Personal- und Sachkosten für die einzelne Einrichtung. Bei der noch auszuhandelnden Zuschußgewährung dürfen die anerkennungsfähigen Kosten nicht über den Kosten liegen, die dem Land Berlin bei vergleichbaren Leistungen in eigenen Einrichtungen entstehen. Bei der Zuschußgewährung ist auch eine angemessene Eigenleistung des freien Trägers anzusetzen. Darüber hinaus haben sich Eltern oder andere Erziehungsberechtigte an den Kosten der Inanspruchnahme von Angeboten der Tagesbetreuung zu beteiligen (vgl. §§ 23, 24, 27 des Kindertagesbetreuungsgesetzes).

Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KitaG sind vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und den Trägern der freien Jugendhilfe über die Höhe der Zuschüsse zu den anerkennungsfähigen Kosten und den Umfang der von den Trägern zu erbringenden Leistungen abzuschließen.

Zu 6. und 7.: Am 20. September 1995 hatte der Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses das Schreiben (rote Nr. 3025) der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung zustimmend zur Kenntnis genommen, durch das für 1996 eine Platzgelderhöhung abgesichert wurde.

Danach gelten vorerst die bisherigen Finanzierungsvereinbarungen und -regelungen bis spätestens 1998 fort.

Es bestand Einigkeit darüber, dass die zunächst angestrebte Rahmenvereinbarung vor allem Regelungen für die Übergangszeit treffen sollte. Mit Zustimmung des Hauptausschusses soll diese Übergangszeit u. a. der Organisations- und Personalentwicklung in den Einrichtungen freier Träger dienen. Diese soll eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten einer differenzierten Personalbemessung und an die Sparvorgaben in bezug auf die Wirtschaftskräfte ermöglichen.

Im Zusammenhang mit der Umstellung der bisherigen Finanzierungsregelungen auf die einheitliche Finanzierungsform des Kindertagesbetreuungsgesetzes wird der Senat in Abstimmung mit den Trägern der sonderfinanzierten Einrichtungen, also auch der der Schülerläden, dafür sorgen, dass die von diesen Trägern unterhaltenen Kindertagesstättenplätze erhalten werden können, sofern der Bedarf dies erfordert und die Betriebskosten hierfür nicht höher sind als für vergleichbare öffentliche Kindertagesstätten.