Entsorgung von Berliner Bauabfällen

Ich frage den Senat:

1. Wie hoch ist das Volumen der Bauabfälle in Berlin nach Bauabfallarten?

2. In welchem Umfang erfolgt ein Bauabfallrecycling bzw. eine Bauabfallentsorgung?

3. Zu welchen Bauabfallentsorgungsanlagen werden Berliner Bauabfälle gebracht?

4. Wie stellt der Senat eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung sicher?

5. Welche Kontrollen und Überwachungen der Bauabfallentsorgung finden statt, und welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Senat?

6. Wieviel Unternehmen gehören bereits in Berlin und in Brandenburg der Überwachungsgemeinschaft „Baureststofftransport Berlin-Brandenburg" an, und welche Erfahrungen wurden bisher damit gemacht?

7. Wieviel Berliner Bauabfälle und Baureststoffe landen nach Einschätzung des Senats unsortiert und illegal auf welchen „Billig-Deponien"?

8. Gibt es in Berlin-Brandenburg „nichtgenehmigte Bauabfallentsorgungsanlagen" bzw. „wilde Müllkippen"? Wenn ja, wie viele und wo und was wird dagegen getan?

9. Für welche Bauabfallentsorgung ist welche Senatsverwaltung zuständig, und führt die gegenwärtige Zuständigkeit zu unnötigen Reibungsverlusten, Doppelarbeiten und Mehrkosten sowohl in der Verwaltung als auch in der Entsorgungswirtschaft?

10. Beabsichtigt der Senat, die Zuständigkeiten neu zu organisieren und zu konzentrieren?

11. Welche Preisunterschiede gibt es zwischen den Berliner und den Brandenburger Anlagen, und worin liegen die Ursachen?

12. Wie beurteilt der Senat den technischen Standard der Berliner und der Brandenburger Anlagen?

13. Trifft es zu, dass nach Umdeklaration von Berliner Bauabfällen in Sortierreste diese billig auf Brandenburger Deponien verfüllt werden?

14. Inwieweit gilt das Territorialprinzip und wird es umgesetzt, nachdem Berliner Bauabfälle in Berlin aufbereitet und verwertet werden müssen?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Das Volumen der in Berlin anfallenden Bauabfälle wird derzeit im Rahmen der Erstellung des Abfallwirtschaftsprogramms ermittelt. Dessen Veröffentlichung ist noch 1996 vorgesehen.

Zu 2.: Bauabfallrecycling ist wesentlich von der Art und Qualität des Bauabfalls abhängig. Mit der schrittweisen Anhebung des technischen Standards von Recyclinganlagen erhöhen sich die Möglichkeiten der Vermarktung. Bauabfälle dürfen nur deponiert werden, sofern sie nicht wiederverwendet werden können bzw. eine Wiederverwendung wirtschaftlich unzumutbar ist.

Zu 3.: Nicht besonders überwachungsbedürftige Bauabfälle aus Berlin sind seit Inkrafttreten der Drittbeauftragung am 1. März 1996 ausschließlich an von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr drittbeauftragte Anlagen, wie Baustellensortier-, Bauschuttbrech- und -holzbehandlungsanlagen sowie Deponien und thermische Behandlungsanlagen anzuliefern. Diese sind im Amtsblatt für Berlin Nr. 9 vom 23. Februar 1996, Nr. 20 vom 12. April 1996 sowie Nr. 31 vom 14. Juni 1996 veröffentlicht und zusätzlich bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Ref. VI F, Hauptstraße 98/99, 10827 Berlin einzusehen. Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr.

Bausonderabfälle werden seit dem 1. März 1996 über die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) den entsprechenden Anlagen, wie Bodenreinigungsanlagen, Deponien und thermischen Behandlungsanlagen zugewiesen. Die dafür zugelassenen Anlagen sind bei der SBB sowie im Einzelfall bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zu erfragen.

Zu 4.: Mit Inkrafttreten der Drittbeauftragung am 1. März 1996 wurde ein wesentlicher Beitrag zur Ordnung der Bauabfallentsorgung in Berlin geleistet. Der Abfallbesitzer hat damit seine Bauabfälle nur noch den drittbeauftragten Anlagen, die öffentlich bekanntgegeben sind, anzudienen. Diese Anlagen unterliegen einer Eigenund Fremdüberwachung. Letztere wird bei vielen Anlagen durch die Überwachungsgemeinschaft Baureststoffe-Anlagen Berlin-Brandenburg e. V. (ÜGA-A) durchgeführt. Die öffentlichen Bauherren verlangen für den Transport ihrer Bauabfälle von den Bauabfalltransportunternehmen eine Eigen- und Fremdüberwachung. Dieses wird allen Bauabfallerzeugern empfohlen. Die Eigen- und Fremdüberwachung kann durch Vertrag mit einem Prüfinstitut bzw. durch Mitgliedschaft in der Überwachungsgemeinschaft Baureststofftransport (ÜGA-T) nachgewiesen werden.

Zu 5.: Verstöße durch Abfallerzeuger und -besitzer gegen behördliche und gesetzliche Bestimmungen können mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und u. U. mit einem Strafverfahren geahndet werden. Unzuverlässigen drittbeauftragten Anlagenbetreibern wird der Drittbeauftragungsvertrag fristlos gekündigt.

Unzuverlässigen Transporteuren von Bauabfällen wird die abfallrechtliche Transportgenehmigung entzogen. Das behördliche Überwachungsprogramm sieht routinemäßige und zusätzlich stichprobenartige Kontrollen sowohl am Anfallort (Baustelle) als auch an den Entsorgungsanlagen (Behandlung und Deponierung) vor.

Zu 6.: Der genaue Stand der Mitgliederzahl von Unternehmen, die der Überwachungsgemeinschaft Baureststofftransport Berlin-Brandenburg e. V. zum jetzigen Zeitpunkt angehören, wurde bei der Überwachungsgemeinschaft erfragt. Am 3. Juni 1996 waren es laut telefonischer Auskunft 89 Gründungsmitglieder und 20 bis 25 Aufnahmeersuchen, über die nach einer Aufnahmeprüfung entschieden wird. Der Aufbau und die Tätigkeit dieses freiwilligen Eigen- und Fremdüberwachungssystems der Wirtschaft stellt einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der umweltgerechten Entsorgung dar, ersetzt jedoch nicht die behördliche Kontrolle.

Zu 7.: Das illegale Entsorgungsvolumen von Bauabfällen aus Berlin ist nicht bekannt.

Zu 8.: Der Senat von Berlin geht davon aus, dass mit dieser Frage nach Bauabfallentsorgungsanlagen gefragt wird, die nicht auf der Grundlage umweltrechtlicher Vorschriften genehmigt worden sind.

Demzufolge wird mitgeteilt, dass ein legaler Betrieb derartiger Anlagen nur möglich ist, wenn die Anlage entsprechend den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen betrieben wird, eine Drittbeauftragung durch den Senat von Berlin erfolgt ist und wenn

- entweder für einen nur zeitlich befristeten Betrieb (12 Monate) der genehmigungsfreie Zeitraum des § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ausgenutzt wird, oder

- die Leistung einer solchen Anlage so gering ist, dass eine Genehmigung nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.

Bekanntgewordene Verstöße werden von den zuständigen Berliner Dienststellen ordnungsbehördlich bzw. strafrechtlich verfolgt. Aus verständlichen Gründen kann lediglich eine Aussage für das Land Berlin getroffen werden.

Zu 9.: Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr ist gemäß § 6 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) für die Entsorgung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Bauabfällen in Berlin zuständig.

Bausonderabfälle im Sinne des LAbfG sind von der Entsorgung durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr ausgeschlossen, sie sind der zentralen Einrichtung für Sonderabfälle, der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) gemäß § 14 Abs. 1 LAbfG kostenpflichtig anzudienen.

Für Bauabfallentsorgungsanlagen, die nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig sind, ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie zuständig. Anlagen mit einer geringen Verarbeitungskapazität (weniger als 1 Tonne pro Stunde) sind genehmigungsfrei.

Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Bauabfallbehandlungsanlagen können im genehmigungsfreien Zeitrahmen des § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) 12 Monate ab Inbetriebnahme betrieben werden. Beide Anlagenarten bedürfen jedoch einer entsprechenden Baugenehmigung des zuständigen Bezirkes. Unabhängig davon, dürfen Bauabfälle nur den von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr drittbeauftragten Anlagen angedient werden.

Zu 10.: Ja.

Zu 11.: In der „Entgeltordnung für die Entsorgung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Bauabfällen durch drittbeauftragte Bauabfallentsorgungsanlagen", Bekanntmachung vom 15. Februar 1996, sind lediglich die maximal zulässigen Entgelte aufgeführt. Rückschlüsse auf die tatsächlich anfallenden Entgelte und Unterschiede zwischen Anlagen mit Standort in Berlin und Brandenburg sind hieraus nicht ableitbar.

Zu 12.: Die im Land Berlin betriebenen Bauabfallentsorgungsanlagen entsprechen, soweit sie nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie genehmigt worden sind, dem fortschrittlichen Stand der Technik. Soweit die Frage auf den technischen Standard derartiger Anlagen im Land Brandenburg zielt, kann der Senat von Berlin aus verständlichen Gründen keine Beurteilung abgeben.

Bei der Auswahl drittbeauftragter Anlagen war der Anlagenstandard ein wesentliches Auswahlkriterium, in Brandenburg gelegene Anlagen wurden neben anderen Kriterien nur bei Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung drittbeauftragt.

Zu 13.: Konkrete Fälle von Umdeklarationen Berliner Bauabfälle in Brandenburger Bauabfälle, um diese billig auf Brandenburger Deponien zu verfüllen, sind in der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr nicht bekannt.

Zu 14.: Das Territorialprinzip, Bauabfälle am jeweiligen Entstehungsort zu behandeln bzw. zu beseitigen, besteht fort. Die Behandlung/Aufbereitung/Entsorgung darf nur in drittbeauftragten Anlagen erfolgen. Sofern die Kapazität durch Berliner Anlagen nicht gedeckt ist, werden mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg Anlagen mit Standort in Brandenburg in die Drittbeauftragung einbezogen. Es ist das Bestreben des Senats, entsprechend einer steigenden Anlagenkapazität im Lande Berlin die Zahl der drittbeauftragten Anlagen mit Standort in Brandenburg zu reduzieren.