FrauFöV

Wie bewertet der Senat die in der FrauFöV enthaltenen starken Selbstbeschränkungen hinsichtlich des Geltungsbereiches und des Begriffs von Frauenförderung?

2. Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, wie viele der 1995 in Brandenburg und in Berlin vergebenen öffentlichen Beschaffungsaufträge einen Wert von über 100 000 DM hatten?

3. Wann wird der Senat ein Ausführungsgesetz bzw. Ausführungsvorschriften zu den §§ 13 und 14 des Berliner LGG vorlegen, und welchen Inhalt werden diese Ausführungsbestimmungen haben?

Hält der Senat die Brandenburger Vergabe- und Kontrollmechanismen auch für Berlin für sinnvoll?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Dem Senat ist die auf Grund des § 14 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz Brandenburg vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254) erlassene Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben (Frauenförderverordnung ­ FrauFöV) bekannt.

Da die in den Landesgleichstellungsgesetzen der Länder Berlin und Brandenburg enthaltenen Vorschriften über die Koppelung öffentlicher Auftragsvergabe und Frauenförderung einen unterschiedlichen Regelungsgehalt aufweisen, können die in der Frauenförderverordnung verankerten Bestimmungen über den Geltungsbereich und den Begriff der Frauenförderung nicht auf die Berliner Rechtslage übertragen werden.

Zu 2.: Nein.

Der Aufwand für die Initiierung einer Umfrage, die verbindliche Daten über die Anzahl der in Berlin im Jahre 1995 vergebenen öffentlichen Beschaffungsaufträge, die ein Auftragsvolumen von über 100 000,- DM hatten, liefert, ist unverhältnismäßig.

Zu 3.: Die zwischen den Parteien der Regierungskoalition getroffene Vereinbarung sieht vor, dass ein Ausführungsgesetz zu den §§ 13 und 14 LGG zu erstellen ist. Die hierzu erforderlichen Arbeiten wurden aufgenommen und dauern an.

Im übrigen verweist der Senat auf die Mitteilung ­ zur Kenntnisnahme ­ über längst überfällige Ausführungsvorschriften zu § 13 (Frauenförderung durch auftragsvergabe) und § 14 (Staatliche Leistungsgewährung) des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), Drucksache 12/5409 sowie auf den Arbeitsmarktbericht 1995 der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen, der die Koppelung von öffentlichen Aufträgen mit Arbeitsmarktmaßnahmen thematisiert.