Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf des Gesetzes zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen mit der Bitte um Beschlussfassung.

Das Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat dem Gesetzentwurf in ihrer Sitzung am 5. Oktober 2006 einstimmig zugestimmt.

Der Entwurf des Gesetzes zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen ist durch den Senator für Justiz und Verfassung rechtsförmlich geprüft worden.

Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen (Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung ­ BEG HB)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1:

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges darf unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen fälligen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsund damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren schuldet.

(2) Die Zulassungsbehörde ist befugt, die für den in Absatz 1 genannten Zweck Zulassungsvorgängen der entsprechenden Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter zu verwerten.

(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde den zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Dritten die Rückstände mitteilt.

§ 2:

§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen fälligen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden der Verkündung) entstanden sind.

§ 3:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Begründung:

a) Allgemeines:

Im Land Bremen bestehen bei den Zulassungsbehörden erhebliche uneinbringliche Rückstände aus Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit Zulassungshandlungen entstanden sind. Die Zulassungsbehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mussten in den letzten Jahren, mit steigender Tendenz, erhebliche diesbezügliche Beträge haushaltsrechtlich niederschlagen:

aa) Stadtgemeinde Bremen Jahr Rückständige Gebühren/Auslagen (in)

Seit September 2005 ist aufgrund einer Veränderung in SAP keine Statistikabfrage mehr möglich. Das Zulassungsrecht sieht jedoch zahlreiche gebührenpflichtige, nicht zur Außerbetriebsetzung nicht haftpflichtversicherter oder mängelbehafteter Fahrzeuge. Diese Verfahren werden von den Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern behördliche Zwangsverfahren speziell auch gebührenrechtliche Forderungen gegen als nicht geeignet erwiesen, die ausstehenden Gebühren und Auslagen umfänglich einzutreiben. Nach bisheriger Rechtslage muss die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug die zulassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und die Antragsgebühr beglichen ist.

Das Zulassungsrecht ist Bundesrecht, das die Länder gemäß Artikel 83 GG als eigene Angelegenheit auszuführen haben, jedoch selbst nicht weiter ausgestalten können.

Die Gebühren in Zulassungsangelegenheiten regelt die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr die keine Norm enthält, und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren abhängig zu machen.

Auf Initiative des Landes Berlin und der Unterstützung der anderen Bundesländer wurde im Straßenverkehrsgesetz eine Regelung aufgenommen, die es den Ländern ermöglicht, eine landesrechtliche Bestimmung zu schaffen. Diese der Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie der Verkehrsministerien der Länder, dass § 6 a Abs. 8 (Die Länder können bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen aus für die Landesregierungen nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt. Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 GG können durch Gesetz (...) die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Demgegenüber beschränkt sich § 6 a Abs. 8 darauf, die genannte Bestimmung den Ländern zu überlassen, ermächtigt hierzu aber nicht die Landesregierung. Der Wortlaut der Norm und der Vergleich mit anderen, diesbezüglich eindeutig formulierten Verordnungsermächtigungen im sprechen daher gegen die Annahme einer Konkretisierung der Restkompetenz der Länder im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes auszugehen (Gestattungsregelung).

Das vorliegende Gesetz bietet nunmehr die Möglichkeit, im Land Bremen bei Zahlungsrückstand die Zulassung eines Fahrzeugs auf die Schuldnerin oder den

Im Hinblick darauf, dass Bremen ein Haushaltsnotlageland ist, wurde auf die Einführung einer Bagatellgrenze verzichtet.

b) Einzelbegründung

Zu § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 begründet die Verpflichtung der Zulassungsbehörde, die Zulassung eines rückständige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen im Land Bremen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren gezahlt haben. Die Geldschuld muss also erfüllt worden sein. Es gelten somit die Erfüllungsvorschriften des BGB (§ 362 ff.). Die Erteilung von Einzugsermächtigungen im Lastschriftverfahren reicht demnach nicht.

Zu § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 2 schafft die datenschutzrechtliche Grundlage, dass die Zulassungsbehörde Daten aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit der entsprechenden Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter verwerten darf.

Zu § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 3 regelt, dass die Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens den Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern die etwaigen Rückstände an Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren mitteilt. Ferner wird die datenschutzrechtliche Ermächtigung geschaffen, dass die Zulassungsbehörde Dritten, die von Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern bevollmächtigt sind, das Zulassungsverfahren durchzuführen, die Gebühren- und Auslagenrückstände mitteilen darf. Die erforderliche Erklärung der Fahrzeughalterinnen oder der Fahrzeughalter möglich im Internet abrufbar) vorgesehen.

Zu § 2: Bei den rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, handelt es sich, Stadtgemeinden gegenüber den Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern.

Diese Fälle sind mit zu erfassen.

Zu § 3: Die Vorschrift legt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens und des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes fest.