Förderung

Darin sind im Wesentlichen die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (ABl. EG Nr. C 324 vom 24. Dezember 2002, S. 2) berücksichtigt. Dieser betrifft staatliche Beihilfen zu den Kosten für die TSE-Tests, Falltiere und Schlachtabfälle, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen im Sinne von Anhang I des EG-Vertrages tätigen Marktteilnehmern gewährt werden, sofern diese Erzeugnisse unter die Artikel 87, 88 und 89 des EG-Vertrages fallen.

Falltiere sind Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports, nicht jedoch für den Verzehr, getötet wurden oder verendet sind. Abschnitt IV Buchstabe C des oben genannten Gemeinschaftsrahmens regelt die Vorgehensweise bei Falltieren, wobei die Mitgliedstaaten nach Nr. 29 ab 1. Januar 2004 nur noch für die Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten gewähren dürfen. Staatliche solcher Tierkörper sind nur noch in Höhe von maximal 75 % der Kosten erlaubt; die restlichen 25 % sind vom Besitzer der Falltiere zu tragen. zur Durchführung von TSE-Tests besteht, ist nach Nr. 31 des Gemeinschaftsrahmens auch für die Beseitigung eine staatliche Beihilfe von bis zu 100 % zulässig. In der Bundesrepublik Deutschland betrifft das derzeit alle über 24 Monate alten verendeten Rinder sowie alle über 18 Monate alten verendeten Schafe und Ziegen.

Vor dem Hintergrund, dass die staatlichen Beihilfen von der Europäischen Kommission zu notifizieren sind und bei einem Verstoß gegen den Gemeinschaftsrahmen keine Genehmigung der staatlichen Beihilfen durch die die EG-Vorschriften Berücksichtigung finden und eine Belastung des Besitzers von Falltieren über die bisher geltenden Regelungen in § 4 Abs. 4 Satz 3 hinaus möglich ist.

Durch den Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Brem.GBl. vom 22. April 2003, S. 174) wurden die bremischen Tierseuchenkasse. Dadurch erfolgt seitdem eine Tierarten mit den niedersächsischen Tierhaltern. Insofern werden die Regelungen des vorliegenden Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz den niedersächsischen Regelungen angepasst.

Hinsichtlich der Tierkörperbeseitigung wurden im Land Bremen bis zum Beitritt zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse die nach Abzug aller Verwertungserlöse verbleibenden Kosten der Beseitigung von totem Vieh im Nach dem Beitritt erstattete die beitragsfinanzierte Tierseuchenkasse den beiden Stadtgemeinden ebenso wie den niedersächsischen über Sonderregelungen 50 % der Kosten; die anderen 50 % wurden aus fiskalischen Mitteln übernommen, da diesen Tierhaltern nach der BSEKrise diese Kostenlast nicht zugemutet werden sollte.

2. Kosten/Auswirkungen auf den Haushalt

Zum 1. Januar 2006 wurde das Nds. AG hinsichtlich der Kostenverteilung zwischen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und den beseitigungspflichtigen Kommunen geändert. Weiter werden nunmehr SRMTierkörper (Rinder, Schafe und Ziegen) wieder wie vor der BSE-Krise den Tierkörpern anderen verendeten Viehs bei der Kostenverteilung rechtlich gleichgestellt, um zu einer Gleichbehandlung der Falltierbesitzer zu kommen. Diese Änderungen müssen wegen der staatsvertraglichen Rechtsanpassungsklausel im Land Bremen übernommen werden.

Durch die Gleichbehandlung von SRM-Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen) mit von ca. 20.000 bis 25.000 /Jahr; in der Stadtgemeinde Bremerhaven sind dies ca. 2.000 bis 4.000 /Jahr.

Von diesen Gesamtkosten haben wie in Niedersachsen die 40 % zu tragen. Von Seiten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind 60 % zu tragen, die sich aus dem 25-%-Anteil der Falltierbesitzer und ergibt sich durch die Neuregelung eine geringfügige Kostenentlastung, da sich hier durch den prozentual hohen Rinderanteil die Erhöhung von vormals 50-%- auf 60-%-Kostenübernahme durch die Tierseuchenkasse auch für SRM-Tierkörper positiv auswirken. Dementsprechend kommt es für die Tierseuchenkasse zu einer geringfügigen Mehrbelastung. bei der Beseitigung von Falltieren, die sich zwingend aus den o. a. Gemeinschaftsrahmen ableitet; danach sind mindestens 25 % der Kosten für die Beseitigung von Falltieren vom Besitzer zu tragen.

Gemäß der Falltier-Gebührensatzung 2006 der Niedersächsischen Tierseuchenkasse stellt sich der 25-%-Kostenanteil bei den einzelnen Tierarten mit den angegebenen Durchschnittsgewichten oder dem Alter beispielhaft wie folgt dar.

Die von den Falltierbesitzern aufzubringenden Beseitigungskosten werden in den von der Tierseuchenkasse zu erstattenden Betrag eingerechnet, weil bremischenundniedersächsischen Viehhalteraufzubringenistundsokeine Kostenerhebung erfolgt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1: Bremerhaven Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 sein. Da die Stadtgemeinden die Tierkörperbeseitigung bisher als Beseitigungspflichtige durchgeführt haben, ist es zweckmäßig, diese Pflicht auch weiterhin den Stadtgemeinden zu übertragen. Zur Erfüllung dieser Pflicht können sie sich Dritter bedienen.

Zu § 2:

In den Absätzen 1 und 2 des § 2 werden die Begriffe und die Rechtsgrundlagen die notwendigen Aufwendungen für die beseitigungspflichtigen tierischen Nebenprodukte die Erträge übersteigen, können vom Besitzer dieser tierischen Nebenprodukte als Verursacher Gebühren und Auslagen erhoben werden. Da Beseitigungspflichtige nach § 1 die Stadtgemeinden sind, können Kosten nur aufgrund eines entsprechenden Ortsgesetzes erhoben werden. Dabei sind gegebenenfalls erzielte Verwertungserlöse zu berücksichtigen, um die Gebühren und Auslagen so gering wie möglich zu halten. Absatz 1 Satz 4 enthält auch eine klarstellende Regelung für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen. einer Beseitigungseinrichtung übertragen wird. Die Vorschrift regelt, nach sind. Nach den in der Vergangenheit gewonnenen allgemeinen Erfahrungen bei der Überprüfung der Entgelte ist eine derartige Regelung zweckmäßig.

Die in Absatz 3 gegenüber dem bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 3 vorgenommenen Änderungen tragen u. a. dem Gemeinschaftsrahmen endgültige Beseitigung) von Tieren, bei denen kein TSE-Test vorgeschrieben ist, für maximal 75 % der Beseitigungskosten staatliche Beihilfen geleistet werden dürfen. Geregelt wird konkret, in welchen Fällen bei Falltieren keine Gebühren und Auslagen von dessen Besitzern erhoben werden.

Seit In-Kraft-Treten des Verfütterungsverbotsgesetzes im Dezember 2000 stellt sich die Situation durch den Wegfall von Verkaufserlösen bei protein- oder anderem verendeten Vieh ­ grundsätzlich kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Insofern sollen alle Arten von Vieh, wie vor der BSE-Krise, unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrahmens wieder gleichbehandelt werden. Der Beseitigungspflichtige nach § 1 trägt die wirtschaftlich notwendigen Kosten der Beseitigung von Vieh, die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleiben. Auch bei Übertragung der Beseitigungspflicht sollen die Kosten grundsätzlich von den Stadtgemeinden getragen werden.

Ausgenommen sind hier wie zuvor Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände nicht verwertbar sind; hier hat der Besitzer alle Gebühren und Auslagen selbst zu tragen. Weiter erfolgt hinsichtlich einer Kostenübernahme die Klarstellung, dass sämtliche Teile eines Tieres aus Sektionen als ganzer Tierkörper anzusehen sind.

Falltier zu kalkulieren, aufgrund dessen der 25-%-Anteil berechnet wird.

Die Kalkulation hat sich an den Kosten für das einzelne Tier, die im Rahmen der Defiziterstattung zu zahlen sind, zu orientieren.

Absatz 5 regelt die Kostenerstattung durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse. Wie bereits seit dem Beitritt der bremischen Tierhalter zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse praktiziert, übernimmt die Tierseuchenkasse einen Teil der nach Abzug aller Verwertungserlöse verbleibenden und wirtschaftlich dieser Anteil beträgt nunmehr 60 % der Kosten, die die Tierseuchenkasse den Stadtgemeinden erstattet. Die Regelung wird mit einem Prüfrecht für die Beseitigungseinrichtung verbunden.

Absatz 6 gibt der Tierseuchenkasse gegenüber dem Falltierbesitzer einen Erstattungsanspruch in Höhe von 25 % der Kosten für die Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung von Falltieren, die nicht der TSE-Testpflicht unterliegen. Die eingezogenen Beträge verwendet die Tierseuchenkasse mit zur Aufbringung der Mittel, die sie im Rahmen der Kostenerstattung gegenüber den Kommunen erbringen muss. Die Forderung wird per Leistungsbescheid geltend gemacht und kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Absatz 7 regelt Mitteilungspflichten des Inhabers der Beseitigungseinrichtung zur Berechnung und Abrechnung der Kosten sowie die Vorgaben zur Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen.

Zu § 3:

Durch die Regelung des Absatzes 1 erhält der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Diesistnotwendig,um für diese Fälle einen geregelten Ablauf der Beseitigung zu gewährleisten.

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs Heimtier, die aus der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abgeleitet ist. Abweichend von der bisherigen Rechtslage gilt die Ermächtigung nunmehr für alle Heimtiere unabhängig von ihrer Art oder Größe.

Zu § 4:

In § 4 sind die erforderlichen Regelungen zum In-Kraft-Treten sowie zum enthalten. Das Gesetz muss rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten, um die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Kostenregelungen, zu übernehmen.