Erstattung von Dienstreisekosten für Klassenfahrten für Lehrer

Ich frage den Senat:

1. Stehen nach der Aufhebung der Haushaltssperre die Mittel für die Erstattung von Dienstreisekosten für Lehrer jetzt in vollem Umfang zur Verfügung?

2. Ist gesichert, dass allen Lehrern/-innen, die als Leiter oder Begleiter an einer Klassenfahrt teilnehmen, die Dienstreisekosten in dem durch das Bundesreisekostengesetz vorgesehenen Rahmen erstattet werden?

3. Hält es der Senat für rechtlich zulässig, den Lehrern/-innen die ihnen nach dem Bundesreisekostengesetz zustehenden Erstattungskosten nicht in dem vorgesehenen Umfang zu gewähren?

4. Falls Frage 2 mit „nein" beantwortet wird: Nach welchem Modus wird verfahren, um eine gerechte Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten?

5. Liegen dem Senat Informationen vor, dass auch im Bereich der anderen Verwaltungen Dienstreisekosten nur teilweise erstattet werden? Wenn ja, nach welchen Kriterien wird dort eine Kürzung der Erstattungskosten vorgenommen?

6. Hält es der Senat für rechtlich zulässig, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer/-innen im Angestelltenverhältnis für die Dauer einer Klassenfahrt nicht die volle Vergütung erhalten?

7. Hält es der Senat für vertretbar, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer/-innen angesichts der mit einer Klassenfahrt verbundenen Belastungen nicht grundsätzlich die volle Vergütung bzw. das volle Gehalt erhalten?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Nein, die Mittel für die Erstattung von Dienstreisekosten bei Schülerfahrten stehen nicht vom vollem Umfang zur Verfügung.

Mehr als die Hälfte des Ansatzes für 1996 muss für Kostenerstattungen von noch in bezirklicher Zuständigkeit genehmigten Schülerfahrten aus dem Jahre 1995 sowie für Erstattungen bei Fahrten mit herausgehobener pädagogischer Bedeutung (z. B. Gedenkstättenfahrten) des ersten Halbjahres 1996 verwendet werden.

Zu 2. und 4.: Der noch verfügbare Restbetrag reicht selbst für eine volle Erstattung gemäß Nr. 24 AV Schülerfahrten der nach den Sommerferien stattfindenden Fahrten nicht annähernd aus. Zur Zeit wird ein Verteilungsmodell erarbeitet, mit dem sichergestellt werden soll, dass der gesamte noch zur Verfügung stehende Haushaltsansatz zweckentsprechend eingesetzt wird.

Zu 3.: Ja, der Senat hält dies für rechtlich zulässig. Die Lehrkräfte und schulischen Mitarbeiter sind gehalten, die für die Beförderung und den Aufenthalt in der Regel gewährten Freiplätze in Anspruch zu nehmen ­ Nr. 24 Abs. 7 der Ausführungsvorschriften über Schülerfahrten vom 22. Mai 1987 (ABl. S. 768, DBl. III S. 87; ber. ABl. S. 1167; DBl. III S. 140; zuletzt geändert durch VV vom 25. März 1993 (ABl. S. 1155) ­. Aus diesem Grund sind die ihnen entstehenden Reisekosten in vielen Fällen wesentlich niedriger, so dass sich gegenüber „normalen" Dienstreisen auch nur geringere finanzielle Belastungen ergeben.

Zu 5.: Eine Umfrage bei den Senatsverwaltungen ergab, dass eine Kürzung von der nach dem Bundesreisekostengesetz zustehenden Reisekostenvergütung für Dienstreisen dort nicht vorgenommen wird. Informationen über eingeschränkte Erstattungsleistungen in anderen Bereichen der Berliner Verwaltung liegen dem Senat nicht vor.

Zu 6. und 7.: Befristete Stundenaufstockungen und Rückführungen in die Vollbeschäftigung für die Dauer von Schülerfahrten sind von den stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten abhängig. Wegen der Ausschöpfung des dem Landesschulamt Berlin gesetzten Stellenrahmens ist ­ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtslage ­ eine differenzierte Betrachtung des oben angesprochenen Problems erforderlich. Hierfür muss zwischen beamteten Lehrkräften, Lehrkräften im Angestelltenverhältnis und sonstigem pädagogischem Personal unterschieden werden. Beamte

Nach geltender Rechtsprechung steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Dienstbehörde (Landesschulamt Berlin), beamtete Lehrkräfte für die Dauer einer Schülerfahrt in die Vollbeschäftigung zu überführen. Dabei handelt die Dienstbehörde ermessensfehlerfrei, wenn die befristete Rückführung aus stellenwirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.

Für Beamte muss gleichzeitig für den Aufstockungszeitraum eine ihrer Besoldung entsprechende Stelle oder ein entsprechender Stellenrest zur Verfügung stehen.

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis haben aus arbeitsrechtlichen Gründen für die Dauer einer Schülerfahrt Anspruch auf die volle Vergütung, d. h., nach erfolgter Fahrt wäre der normative Vergütungsanspruch auf jeden Fall zu erfüllen. Dieser Beschäftigungsgruppe kann aber allein aus stellenwirtschaftlichen Gründen der Vergütungsanspruch für die Mehrbeanspruchung nicht versagt werden.

Die Erfüllung persönlicher Vergütungsansprüche setzt stellenwirtschaftlich ­ wie bei den Beamten ­ voraus, dass entsprechende Stellen bzw. Stellenäquivalente zur Verfügung stehen müssen, was nach den Haushaltskonsolidierungsentscheidungen des Parlaments für eine nicht absehbare Zeit auszuschließen ist.

Teilzeitbeschäftigte Angestellte dürfen Schülerfahrten daher nicht mehr begleiten. Dies gilt auch für Beschäftigte, die bereit wären, für die Dauer der Schülerfahrt auf die Rückführung in die Vollbeschäftigung zu verzichten. Der Vergütungsanspruch ist tarifvertraglich festgelegt und einzelvertraglich nicht abdingbar, auf ihn kann nicht ­ auch nicht teilweise ­ verzichtet werden.

Abweichende Regelungen bedürfen einer tarifvertraglichen Vereinbarung.

Sonstiges pädagogisches Personal

Für das sonstige pädagogische Personal besteht arbeitsrechtlich, wie bei den Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, bei Teilnahme an einer Schülerfahrt Anspruch auf Vollbeschäftigung für deren Dauer.

Für diesen Personenkreis stehen in der Regel keine Vertretungsmittel zur Verfügung. Eine Stundenaufstockung bedingt zwingend, dass eine vergleichbare Stelle oder ein entsprechender Stellenrest vorhanden sein muß.

Aus den vorgenannten Gründen können teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur noch für die Begleitung einer Schülerfahrt herangezogen werden, wenn sie im Beamtenverhältnis stehen und auf eine Rückführung in die Vollbeschäftigung verzichten. Sofern beamtete Lehrkräfte unter Verzicht auf die Rückführung in die Vollbeschäftigung Schülerfahrten begleiten, so geschieht dies freiwillig und zeigt ein besonderes Engagement. Ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind auch teilzeitbeschäftigte nicht verpflichtet, Schülerfahrten zu leiten oder zu begleiten.

Zusammenfassend betrachtet lassen die schwierige Finanzlage des Landes Berlin sowie der vorhandene Stellenrahmen des Landesschulamtes Berlin eine andere Verfahrensweise nicht zu.