Leben mit Menschen mit Behinderungen ­ Integrationsprojekt „Lebensraum im Stadtteil"

Ich frage den Senat:

1. Ist dem Senat bekannt, dass das seit 10 Jahren erfolgreich vom Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk betriebene Integrationsprojekt „Lebensraum im Stadtteil" in Schöneberg mit Wohngruppen für 24 behinderte Menschen in seiner Existenz durch die Räumungsklage der Graf-Schwerin-Forschungsgesellschaft bedroht ist?

2. Ist dem Senat diese Graf-Schwerin-Forschungsgesellschaft bekannt, und erhält sie öffentliche Gelder?

3. Liegt dem Senat ein Nutzungskonzept der Graf-SchwerinForschungsgesellschaft vor, bzw. ist dem Senat bekannt, wie nach der angestrebten Räumung die freiwerdenden Wohnungen genutzt werden sollen?

4. Kann der Senat bestätigen, dass die davon betroffenen Häuser (Karl-Schrader-Straße 9 und 10) mit öffentlichen Geldern im Rahmen des Landes-Modernisierungs-Programmes und unter Berücksichtigung sowohl städtebaulicher als auch sozialer Vorgaben des Senats modernisiert wurden?

5. Was ist von seiten der Träger und dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg unternommen worden, um im Interesse der behinderten Menschen die Fortführung des Projektes zu ermöglichen?

6. Welche Versuche hat der Senat unternommen, sich in den Konflikt vermittelnd einzuschalten und die weitere Existenz des Projektes in der Karl-Schrader-Straße zu sichern?

7. Trifft es zu, dass eine ältere Bewohnerin dem Druck der Räumungsaufforderung durch die oben genannte Forschungsgesellschaft nicht standgehalten hat und dass ihr nach ihrem Auszug und einigen weiteren Mietern neue Mietverträge von jener Gesellschaft angeboten wurden?

Zu 3.: Nein.

Zu 4.: Ja.

Im Fördervertrag sind soziale Verpflichtungen nur im Rahmen mietrechtlicher Vergünstigungen durch Aufwendungszuschüsse zu den Mieten für die Dauer von 15 Jahren nach Bezugsfertigkeit enthalten.

Verpflichtungen zugunsten einer bestimmten Bewohnerstruktur sind nicht vereinbart.

Zu 5.: Nach Kenntnis des Senats wurden seitens des Diakonischen Werks mehrere Schlichtungsverhandlungen geführt.

Zu 6.: Da es sich hier um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Mitgliedsverbänden des Diakonischen Werkes handelt, ist der Senat der Ansicht, dass die strittigen Fragen verbandsintern geregelt werden sollten. Im Juli 1995 bemühte sich der damals für den Bereich Soziales zuständige Staatssekretär dennoch um ein Gespräch mit beiden Seiten. Die Räumungsklage konnte dadurch nicht verhindert werden.

Zu 7. und 8.: Die Fragen entziehen sich der unmittelbaren Kenntnis des Senats.