Totschweigen einer kostengünstigen Asbestsanierungsvariante des Palastes der Republik

Ich frage den Senat:

1. Ist es richtig, dass das ICC Berlin durch die kostengünstige Variante des Experten Uwe Krawietz asbestsaniert wurde, wie im „Tagesspiegel" am 5. Juli 1996 berichtet wird?

2. Ist die Anwendung einer speziellen Dispersionsfarbe, um die Verbreitung von Asbestfasern in der Luft auf ein unbedenkliches Maß zu reduzieren, nur im ehemaligen Westberlin wirkungsvoll?

3. Warum wird dieses von Krawietz bei der Bundesanstalt für Materialprüfung entwickelte Verfahren nicht auch bei der Sanierung des Palastes der Republik und ähnlich betroffenen Gebäuden in der Stadt angewandt?

4. Wurden schon Verträge mit Unternehmen abgeschlossen, die die Asbestsanierung nach alter Abrißmethode und daher kostenintensiv durchführen?

5. Wenn ja, wann und zu welchen Bedingungen könnten diese wieder aufgelöst werden?

6. Darf es angesichts der finanziellen Nöte in Berlin und Bonn sowie wegen der Geschichtsträchtigkeit des Palastes der Republik zu einer Kahlschlagsanierung kommen, oder sollte nicht jede Möglichkeit genutzt werden zu einer preisgünstigen und vernünftigen Sanierung ­ wie in Westberlin?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage ­ zu den Fragen 3 bis 6 auf der Grundlage der Auskünfte des zuständigen Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ­ wie folgt:

Zu 1.: Über 90 % der von der Durchführung der Asbestsanierungsmaßnahmen im ICC betroffenen Asbestverwendungen wurden entfernt. Unter 10 % der betroffenen Asbestverwendungen, die wegen schwieriger Zugänglichkeit nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entfernt werden konnten, wurden mit dem von Herrn Dr. Uwe Krawietz entwickelten Mittel beschichtet.

Zu 2.: Die als technische Baubestimmung im gesamten Bundesgebiet eingeführten Asbest-Richtlinien sehen für die Asbestsanierung eines Gebäudes folgende drei Methoden vor: Methode 1 (Entfernen), Methode 2 (Beschichten), Methode 3 (Räumliche Trennung).

Das von Herrn Dr. Krawietz entwickelte Beschichtungsmittel ist für die Methode 2 (Beschichten) nur im Rahmen von Sonderregelungen anwendbar.

Die Methode 2 wird wie auch die Methoden 1 und 3 bei Asbestsanierungen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland angewendet.

Zu 3.: Nach den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses soll der Asbest im ehemaligen Palast der Republik vollständig entfernt werden, weil nur so sichergestellt sei, dass Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden können. Die Anwendung des von Herrn Dr. Krawietz entwickelten Verfahrens kommt bei der Sanierung des ehemaligen Palastes der Republik nicht in Betracht, da hierzu geltende gesetzliche Bestimmungen des Gefahrstoffrechts, des Abfallrechts und des Arbeitsschutzrechts außer Kraft gesetzt bzw. im Rahmen von Sonderregelungen geändert werden müßten.

In diesem Zusammenhang wird aber auch auf den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 25. April 1996 auf Grund der dringlichen Beschlußempfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 17. April 19961) verwiesen, dessen Beantwortung noch aussteht.

Zu 4. und 5.: Für den ehemaligen Palast der Republik wurden nach Mitteilung der allein zuständigen Bundesregierung noch keine Bauverträge abgeschlossen.

Zu 6.: Im Rahmen der geltenden Bestimmungen wird auf der Grundlage eines EU-weiten Vergabeverfahrens von der Bundesregierung die wirtschaftlichste Methode für die Asbestbeseitigung ausgelobt. Im übrigen wird auf die Beschlußfassung des Gemeinsamen Ausschusses vom 31. Mai 1996 verwiesen.