Klassenfahrten

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Anträge auf Klassenfahrten wurden im Schuljahr 1995/96 gestellt?

2. Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt, und wie viele wurden abgelehnt?

3. Wie hoch waren die aufzubringenden Mittel des Senats für die genehmigten Klassenfahrten?

4. Mit welchen Begründungen wurden die Klassenfahrten abgelehnt?

5. Wann haben die betroffenen Klassen, Lehrerinnen und Lehrer von der Ablehnung erfahren?

6. Wie oft war die verweigerte Verzichtserklärung auf Dienstreisekostenrückerstattung der/des begleitenden Lehrerin oder Lehrers ausschlaggebend für die Ablehnung einer Klassenfahrt?

7. Wie hoch waren die von Schülerinnen und Schülern beantragten und bewilligten Mittel zur Unterstützung der Reisekosten?

8. Welche Voraussetzungen müssen im kommenden Schuljahr 1996/97 erfüllt werden, damit beantragte Klassenfahrten genehmigt werden?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Bis zum 31. Dezember 1995 wurden die Anträge auf Schülerfahrten in Amtshilfe für das Landesschulamt Berlin von den Bezirksämtern ­ Abt. Bildung ­ bearbeitet, so dass für die erste Hälfte des Schuljahres 1995/96 keine Angaben über die Zahl der gestellten und genehmigten Schülerfahrtenanträge vorliegen. Im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des Schuljahres 1995/ 96 wurden rund 5 000 Schülerfahrtenanträge gestellt und vom Landesschulamt Berlin bearbeitet.

Zu 2.: Von diesen Anträgen wurden rund 4 700 genehmigt. In ca. 300

Fällen konnte keine Genehmigung erteilt werden.

Zu 3.: Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1995/96 wurden Dienstreisekostenerstattungen im Gesamtumfang von rund 500 000 DM bewilligt.

Zu 4.: Schülerfahrten konnten in der Zeit der Haushaltssperre nicht genehmigt werden, wenn keine Verzichtserklärungen auf die Dienstreisekostenerstattung oder mit Vorbehalten versehene Erklärungen eingereicht wurden.

Ausgenommen davon waren lediglich Fahrten von herausgehobener pädagogischer Bedeutung. Bei Abweichungen von den Regelungen der Ausführungsvorschriften über Schülerfahrten vom 22. Mai 1977 (ABl. S. 768, DBl. III S. 87, ber. ABl. S. 1167, DBl. III S. 140), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 25. März 1993 (ABl. S. 1155) wurden die Anträge ­ nach entsprechender telefonischer Benachrichtigung der Lehrkraft durch das Landesschulamt Berlin ­ in der Regel so verändert, dass sie genehmigt werden konnten. In einigen Fällen wurden die Anträge aber auch zurückgezogen.

Zu 5.: Die Schulen wurden in den Fällen, in denen Gründe für eine Nichtgenehmigung vorgelegen haben, unverzüglich, d h. bereits nach Sichtung des Antrages, telefonisch informiert.

Zu 6.: In fast allen Fällen, in denen eine Genehmigung nicht erteilt werden konnte, war die Verweigerung der Verzichtserklärung ausschlaggebend.

Zu 7.: Bei den Zuschußmitteln für bedürftige Schülerinnen und Schüler handelt es sich um bezirkliche Mittel, die von den Bezirken im Rahmen ihrer Globalzuweisung eigenverantwortlich festgelegt und verwaltet werden. Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport hat weder Informationen über die beantragten noch die von den Bezirken gezahlten Beträge. Zur Beantwortung der Frage wäre daher in den Bezirken eine Erhebung aller in den Haushaltsjahren 1995 und 1996 beantragten und bewilligten Zuschüsse erforderlich, was einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand insbesondere in den Bezirken bedeuten würde. Der Senat bittet daher von der Beantwortung der Frage Abstand zu nehmen.

Zu 8.: Die Voraussetzungen der Ausführungsvorschriften über Schülerfahrten müssen erfüllt sein. Ferner steht die Genehmigung ­ wie in den Vorjahren auch ­ unter dem Vorbehalt, dass Dienstreisemittel zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, kann die Schülerfahrt trotzdem genehmigt werden, wenn ganz oder teilweise auf die Erstattung der Dienstreisekosten verzichtet wird.