Beamte erhalten über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehende Beihilfezahlungen

Beihilfe an Beamte bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Eine Prüfung der an bremische Bedienstete gezahlten Beihilfen für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit hat keine Beanstandungen ergeben.

Nach den geltenden Vorschriften muss Bremen bei privat pflegeversicherten Beamten in der Regel einen höheren Anteil von den Leistungen zahlen als bei Beamten in der sozialen Pflegeversicherung. Beamte erhalten über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehende Beihilfezahlungen. Diese Vorschriften müssen nach Ansicht des Rechnungshofs überprüft werden.

Beihilfefestsetzung und -verfahren - Für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit erhalten bremische Beamte, Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Familienangehörige aufgrund der bremischen Beihilfeverordnung eine Beihilfe (1999 insgesamt 7 Mio. DM). Der Rechnungshof hat die Festsetzungen und Zahlungen für Juni 1999 stichprobenweise geprüft. Es haben sich keine Beanstandungen ergeben.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beihilfestelle setzen die Beihilfen mit Unterstützung des DV-Verfahrens BABSY zuverlässig fest und veranlassen die Zahlungen zügig.

Der Rechnungshof hat das für die Beihilfeabrechnung eingesetzte DV-Verfahren BABSY nicht im Einzelnen geprüft. Er hält aber die Beihilfebescheide für unübersichtlich. Form und verwendete Gliederungselemente sind nicht mehr zeitgemäß.

Wird der Bescheid an einen Bevollmächtigten versandt, ersetzt dessen Name den des Beihilfeberechtigten. Nur die Personalnummer weist noch auf den Beihilfeberechtigten hin. Hierdurch können Probleme bei der Zuordnung des Bescheides auftreten. Die Bescheide sollten daher nach Ansicht des Rechnungshofs übersichtlicher und leichter lesbar gestaltet werden.

Die Beihilfestelle hat zugesagt, die Beihilfebescheide nach der Beschaffung eines leistungsfähigeren Druckers entsprechend zu ändern.

Besondere Leistungen für Beamte - Wie bereits in vergangenen Jahren hat der Rechnungshof die Unterschiede bei den Statusgruppen der öffentliche Bediensteten ­ den Arbeitern, Angestellten und Beamten ­ untersucht (vgl. Jahresbericht ­ Land ­ 1999, Tz. 69 ff., und Jahresbericht ­ Land ­ 1998, Tz. 117 ff.). - Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 erhalten Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Angestellte, Arbeiter) bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Wesentlichen gleiche Leistungen, die sich aus dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung ergeben. Die in diesem Leistungsbereich nur für Beamte geltenden Beihilfevorschriften wurden weitgehend am SGB XI ausgerichtet.

Wesentliche Leistungen der Pflegeversicherung lt. SGB XI

Die Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit (eingeteilt in drei Pflegestufen) und umfassen im Wesentlichen:

· bei häuslicher Pflege

- Pflegesachleistungen (Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste Höchstbeträge je nach Pflegestufe zurzeit 750, 1.800 oder 2.800 DM

- Pflegegeld (Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen; i. d. R. Angehörige) Höchstbeträge je nach Pflegestufe zurzeit 400, 800 oder 1.300 DM

· bei stationärer Pflege

- Pflegebedingte Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen Höchstbeträge je nach Pflegestufe zurzeit 2.000, 2.500 oder 2.800 DM Beamte sind in der sozialen Pflegeversicherung oder privat versichert; die Beiträge sind von den Beamten zu tragen.

Arbeitnehmer sind weitaus überwiegend in der sozialen Pflegeversicherung (Pflegekassen bei gesetzlichen Krankenkassen) versichert. Die soziale Pflegeversicherung gewährt die Leistungen an Arbeitnehmer in vollem Umfang. Bremen zahlt als Arbeitgeber die Hälfte der Versicherungsbeiträge.

Die soziale Pflegeversicherung hat dem Beamten gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI die gesetzlichen Leistungen zur Hälfte zu zahlen; die andere Hälfte trägt Bremen als Beihilfe.

Ist der Beamte privat pflegeversichert, muss er die Pflegeversicherung nur für den Teil der Leistungen abschließen, den die Beihilfe nicht abdeckt. Da die Bemessungssätze der Beihilfevorschriften des Bundes anzuwenden sind (§ 12 Abs. 7 i. V. m. § 23 Abs. 3 SGB XI), hat Bremen bei aktiven Beamten 50 %, bei Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 % und bei berücksichtigungsfähigen Kindern 80 % der gesetzlichen Leistungen zu tragen.

Der Anteil Bremens an den Zahlungen lt. SGB XI liegt hier weitaus überwiegend bei 70 % (Beihilfeanteil für Versorgungsempfänger). Das führt im Ergebnis dazu, dass Bremen in der Regel bei privat versicherten Beamten eine um 40 % höhere Beihilfe zahlen muss.

Da diese Bestimmungen im SGB XI und in den Beihilfevorschriften des Bundes einheitlich im Bund und in den Ländern gelten, hat der Rechnungshof der SKP empfohlen, die Regelungen auf Bundesebene überprüfen zu lassen.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern erhalten Beamte zusätzliche Leistungen nach der Hierbei ist es gleichgültig, ob sie in der sozialen Pflegeversicherung oder privat pflegeversichert sind. Die Leistungen zahlt Bremen als Beihilfe.

Zusätzliche Leistungen der Beihilfe für Beamte gemäß § 4a Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 und 3

· bei häuslicher Pflege

- Pflegesachleistungen sind ­ je nach Pflegestufe ­ bis zur Höhe von 20 %, 40 % oder 60 % der durchschnittlichen Kosten einer Pflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V beihilfefähig. Zum Zeitpunkt der Prüfung konnten Beträge von bis zu 427, 555 oder 732 DM beihilfefähig sein, die in Höhe des individuellen Bemessungssatzes (z. B. 60 % bei einem alleinstehenden Versorgungsempfänger) gezahlt werden.

· bei stationärer Pflege

- Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig, wenn diese einkommensabhängige Eigenanteile übersteigen.

Die Leistungen werden nur gewährt, wenn entsprechende Aufwendungen anfallen.

Diese zusätzlichen Leistungen müssen nach Ansicht des Rechnungshofs überprüft werden. Durch die Pflegeversicherung wurde ein Leistungsstandard geschaffen, von dem nur in begründeten Fällen abgewichen werden sollte.

Beihilfe ist eine wichtige Fürsorgeleistung, die dem Beamten auch bei besonderen finanziellen Belastungen eine amtsangemessene Lebensführung ermöglichen soll.

Aus dem Fürsorgegrundsatz ergeben sich die zusätzlichen Beihilfeleistungen nicht zwingend. Die zusätzliche Pflegesachleistung wird pauschal und ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse gewährt und die einkommensabhängige Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege ohne Berücksichtigung der Besoldungsgruppe.

Beihilfeleistungen, die über die gesetzlichen Leistungen des SGB XI hinausgehen, sollten nur gewährt werden, wenn sich diese zwingend aus dem Fürsorgegrundsatz ergeben. Der Rechnungshof hat deshalb angeregt, die Bestimmungen der insoweit zu überprüfen und ggf. zu ändern. Da der Bund und die anderen Länder ähnliche Regelungen haben, sollte eine Initiative für ein einheitliches Vorgehen auf Bundesebene vorausgehen. Die zusätzlichen Leistungen haben nach einer groben Schätzung einen Anteil von 3 % an den gesamten Aufwendungen für Beihilfen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Das sind bei einem Gesamtaufwand von 7 Mio. DM für Bremen rund 210 TDM. - Die zum Zeitpunkt der Prüfung zuständige SKP hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es durch die Anpassung des Beihilferechts an die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu erheblichen Verschlechterungen gegenüber dem bisherigen Beihilferecht für die Beamten und Versorgungsempfänger gekommen sei. Die Anpassung hätte jedoch nicht ohne Rücksicht auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht geschehen können. Sie hat auf höchstrichterliche Entscheidungen verwiesen, wonach Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei vollstationärer Pflege (zusätzliche Beihilfeleistung) nicht völlig außer Acht gelassen werden können und dass Beamte hinsichtlich derartiger Kosten nicht in vollem Umfang auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden könnten. Die Auswirkungen der Pflegeversicherung auf das Beihilferecht seien das Ergebnis langwieriger Verhandlungen zwischen den Bundesministerien für Inneres und Arbeit und seien auf Bund-Länder-Ebene intensiv beraten worden. Insofern sei der Entscheidungsprozessabgeschlossen.

Die Anregungen des Rechnungshofs wurden jedoch aufgegriffen, und diese Thematik wurde im Ausschuss für Gebühren- und Leistungsrecht der für das Beihilferecht mit den Vertretern des Bundes und der Länder erörtert. Der Ausschuss war einheitlich der Auffassung, dass an den bisherigen Vorschriften festgehalten werden sollte. Die Abweichungen stellten keine Privilegien der Beamtenschaft dar, sondern seien systembedingt und dienten auch der Entlastung der Sozialhilfeträger.

Justiz und Soziales Ausgaben im Bereich des Betreuungsrechts

Nach Ablösung des Vormundschaftsrechts für Erwachsene und der Gebrechlichkeitspflegschaft durch das Betreuungsrecht im Jahr 1992 hat sich die Zahl der Betreuungen gegenüber vormaligen Vormundschaften und Gebrechlichkeitspflegschaften entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers vervielfacht.

Entsprechend haben sich auch die Ausgaben der Länder erhöht. Der Rechnungshof hat eine Gesetzesinitiative empfohlen. Für das Land Bremen hat er Maßnahmen zur Begrenzung eines weiteren Ausgabenzuwachses durch die zuständigen Ressorts angeregt.

1 Sachverhalt - Mit Einführung des Betreuungsrechts am 1. Januar 1992 wurde das vormalige Vormundschaftsrecht abgelöst und damit das Rechtsinstitut der Entmündigung abgeschafft. Das neue Recht verbesserte die Rechtsstellung der Betreuten. Das Betreuungsrecht ist zuletzt zum 1. Januar 1999 u. a. im Bereich der Festsetzung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Betreuer geändert worden.

Die Zahl der Betreuungen gegenüber den Vormundschaften und Gebrechlichkeitspflegschaften und damit auch die finanziellen Belastungen für die Länder und Gemeinden nahmen nach Einführung des Betreuungsrechts kontinuierlich zu. Sie werden angesichts der demographischen Entwicklung voraussichtlich weiterzunehmen. Die Anzahl der Betreuten in der Stadt Bremen erhöhte sich von 1.875 im Jahr 1992 auf 4.687 im Jahr 1998. Für die Stadt Bremerhaven lagen für 1992 noch keine Zahlen vor. 1998 bestanden dort 1.859 Betreuungen. Im Jahr 1998 gab es damit im Land Bremen 82 Betreute auf 10.000 Einwohner. Lediglich die Länder Baden-Württemberg und Thüringen hatten einen geringeren Anteil an Betreuten im Verhältnis zur Einwohnerzahl (61/10.000 bzw. 81/10.000). Bundesdurchschnittlich betrug der Anteil 97/10.000.

Betreuer werden von den Vormundschaftsgerichten bestellt. Betreuungen sollen vorrangig von Familienangehörigen oder sonstigen ehrenamtlichen Betreuern geführt werden. Stehen diese nicht zur Verfügung, können Berufsbetreuer (Rechtsanwälte oder andere freiberuflich tätige Betreuer) oder Mitarbeiter von Betreuungsvereinen bestellt werden. Sofern diese Betreuungsformen nicht zweckmäßig sind, bestellen die Gerichte die beim Sozialressort angesiedelte Betreuungsbehörde.