Welche Kosten entstehen dem Landeshaushalt jährlich durch die Sicherheitszulage für Mitarbeiterinnen des Landesamtes für

Ist diese Sicherheitszulage von der Höhe des Gehalts abhängig? Muß die Sicherheitszulage versteuert werden?

2. Welche Kosten entstehen dem Landeshaushalt jährlich durch die Sicherheitszulage für Mitarbeiter/-innen des Landesamtes für Verfassungsschutz?

3. Wann wurde die Sicherheitszulage für Mitarbeiter/-innen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingeführt und auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie?

4. Wie wurde die Einführung begründet und welche Rolle spielte die Situation des geteilten Deutschlands?

5. Welche Gründe sind nach Ansicht des Senats in heutiger Zeit für eine höhere Gefährdungseinschätzung für Mitarbeiter/-innen des LfV als zum Beispiel für Mitarbeiter/-innen der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes (BGS) ausschlaggebend?

Berlin, den 15. Juli 1996

Eingegangen am 17. Juli 1996

Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 875

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Die Höhe der Sicherheitszulage ist abhängig von der Höhe des Gehalts und bemißt sich nach der jeweiligen Besoldungsgruppe.

Die genauen Beträge sind in der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz niedergelegt. Danach ergibt sich folgende Einstufung (Monatsbeträge): Besoldungsgruppe A 1 bis A 5 242,29 DM Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 333,13 DM Besoldungsgruppe A 10 bis A 13 423,99 DM Besoldungsgruppe A 14 und höher 514,84 DM.

Die Sicherheitszulage ist Bestandteil des zu versteuernden Einkommens.

Zu 2.: Für die Sicherheitszulage werden im Haushaltsjahr 1997 Mittel in Höhe von 1 166 475 DM veranschlagt.

Zu 3.: Die Sicherheitszulage findet ihre Rechtsgrundlage in Nr. 8 der Vorbemerkungen der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I 1996, S. 262). Angestellte erhalten die Sicherheitszulage gemäß dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom 9. Februar 1978 in der zur Zeit gültigen Fassung, Lohnempfänger gemäß dem Tarifvertrag über einen Zuschlag an Lohnempfänger beim Landesamt für Verfassungsschutz Berlin vom 21. November 1977 in der zur Zeit gültigen Fassung (bezirkliche Regelung).

Die Sicherheitszulage wurde auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesNVG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1173) mit Wirkung vom 1. Januar 1977 u. a. für die Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Berlin eingeführt. Vor dieser Zeit wurde eine Entschädigung gemäß der Allgemeinen Anweisung über die Zahlung einer Entschädigung an die Arbeitnehmer und Beamten bei der damaligen Abteilung IV beim Senator für Inneres vom 3. Juni 1969 in der Fassung vom 9. Februar 1971 gewährt.

Zu 4. und 5.: Die Beschäftigten des Landesamtes für Verfassungsschutz erhalten die Sicherheitszulage wie auch die Dienstkräfte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes und der übrigen Länder. Durch ihre Gewährung werden erhöhte Anforderungen sowie besondere Erschwernisse und Belastungen abgegolten. Dies schließt u. a. auch eventuelle Reisebeschränkungen ein. Durch die Neuregelung zum 1. Januar 1977 wurden die bis dahin unterschiedlichen Zulagenregelungen für die Sicherheitsdienste in Bund und Ländern vereinheitlicht.

Der Bund hat durch den Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 a Absatz 1 Grundgesetz Gebrauch gemacht. Die Gewährung der Sicherheitszulage richtet sich ausschließlich nach den Maßgaben dieses Bundesgesetzes.