Gibt es Untersuchungen bezüglich der Überweisungsgründe bei Immigrant(inn)enkindern?

2. Gibt es Untersuchungen bezüglich der Überweisungsgründe bei Immigrant(inn)enkindern?

3. Wie wird die Berücksichtigung von kulturspezifischen Erfahrungen bei Förderausschußverfahren und in der Diagnostik sichergestellt?

4. Gibt es Überlegungen, die Chancen der Schüler(innen) der SL, einen qualifizierten Schulabschluß zu erlangen, durch Kooperation mit und Integration in die Haupt- oder Gesamtschule zu verbessern?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung:

Eine eigenständige statistische Erfassung der Schulartzuordnung von Kindern der Immigranten wird im Bereich der Berliner Schule nicht geführt. Es gibt eine umfassende Statistik über den Anteil ausländischer Kinder in der Berliner Schule.

Zu 1.: Ein aktueller Vergleich der Zahl der ausländischen Kinder zwischen Grund- und Sonderschule in den Klassenstufen 3 bis 5 kommt zu folgenden Ergebnissen.

Nach dieser Aufstellung kann die angenommene Überrepräsentanz ausländischer Kinder an Schulen für Lernbehinderte nicht bestätigt werden.

Zu 2.: Die Frage des Sonderschulbesuchs ausländischer Kinder wird sensibel begleitet. Sie ist regelmäßiger Gesprächsgegenstand der gemischten deutsch-türkischen Expertenkommission für den Unterricht türkischer Schülerinnen und Schüler in der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechende Untersuchungen zur Häufigkeit des Sonderschulbesuchs von ausländischen Kindern sind in vielen Ländern der Bundesrepublik erfolgt. Es ist zu beachten, daß die Regelungen des § 10 a Schulgesetz von Berlin mit der Wahlmöglichkeit zwischen Sonderschulbesuch und gemeinsamem Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern uneingeschränkt auch für ausländische Kinder gelten.

Zu 3.: In allen Ländern der Bundesrepublik und vor allem auch in Berlin wird im Zusammenhang mit der sonderpädagogischen Überprüfung ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass eine umfassende Diagnostik der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt: Für ausländische Kinder ist extra vorgesehen, daß sie mindestens ein Jahr in den Regelformen der allgemeinen Schule verbleiben müssen, bevor eine Überprüfung in Richtung auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit eventuellem Sonderschulübergang erfolgen kann. Regelmäßig wird im Zusammenhang mit sonderpädagogischen Überprüfungen auch der Sprachstand dieser Kinder erhoben. Differentialdiagnostisch wird dabei abgewogen, ob die erkannten Leistungsdefizite vorrangig aus Mangel an Sprachkompetenz abzuleiten sind. Nur wenn diese Verursachungskomponente ausgeschlossen werden kann, kommt eine Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in Frage. Generell ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass das Verfahren der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf durch Gesetzesänderung den Eltern eine zentrale Position bei der Beratung im Förderausschuß zuweist. Die Einbeziehung sprachkundiger Vertrauenspersonen der Eltern ist dabei gesichert.

Zu 4.: Die AV über Sonderschulen und Sonderschuleinrichtungen (Sonderschulordnung vom 28. August 1984) verpflichtet sonderpädagogische Einrichtungen generell zur Kooperation mit allgemeinen Schulen (Grund- und Oberschulen). Eine Abschlußregelung besteht für den verpflichtend vorgesehenen Besuch der berufsbefähigenden Lehrgänge im 10. Schulbesuchsjahr. Die Chancengleichheit zwischen deutschen und ausländischen Schülerinnen und Schülern ist gewährleistet.