Schaffung neuer Stellen für Ärzte in den GSZB

2. Wie viele Facharztstellen waren in den ehemaligen Polikliniken, die Bestandteil der GSZB wurden, am 1. Oktober 1992 unbesetzt?

3. Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, welche Haltung die kassenärztliche Vereinigung Berlin zur Schaffung neuer Stellen für Ärzte in den GSZB einnimmt?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 1996 ist der durch § 311 Abs. 2 SGB V garantierte Bestandsschutz von ärztlich geleiteten Gesundheitseinrichtungen der ehemaligen DDR inhaltlich auf die am Stichtag 1. Oktober 1992 vorhandenen Fachgebiete beschränkt und gestattet einer Gesundheitseinrichtung nicht, durch Anstellung eines Facharztes ihr Leistungsangebot auf ein neues Fachgebiet zu erweitern.

Diese Entscheidung wird sowohl seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) als auch seitens der Gesundheitlich Sozialen Zentren des PARITÄTISCHEN GmbH (GSZ) als verbindlich betrachtet. Die GSZ hat mitgeteilt, dass sich aktuelle, unmittelbare Auswirkungen aus dem BSG-Urteil für sie nicht ergeben. Es sei „jedoch nicht zu verkennen, dass damit die Entwicklungsmöglichkeiten alternativer ambulanter medizinischer Versorgungsformen wesentlich eingeschränkt werden."

Zu 2.: Weder der KV Berlin noch der GSZ ist bekannt, ob und wenn ja, wie viele Facharztstellen in den ehemaligen Polikliniken am 1. Oktober 1992 unbesetzt waren.

Die GSZ teilte auf Anfrage mit, dass alle am 1. Juli 1996 vorhandenen Arztstellen auch am 1. Oktober 1992 besetzt waren. Zum Stichtag 1. Oktober 1992 sei darüber hinaus eine der GSZ nicht bekannte Anzahl weiterer Arztstellen besetzt gewesen, deren Ärzte jedoch in der Folgezeit in die freie Niederlassung gegangen seien. Diese Facharztstellen seien aus Gründen fehlenden Bedarfs nicht weitergeführt worden.

Zu 3.: Zur Frage der Schaffung neuer Arztstellen in den Gesundheitlich-Sozialen Zentren hat die KV wie folgt Stellung genommen: „Über die Anstellung von Ärzten in Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V entscheidet gemäß Satz 6 dieser Vorschrift der Zulassungsausschuß für Ärzte. Dieser ist ein unabhängiges Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen, § 96 Abs. 2 SGB V. Der hiesige Zulassungsausschuß hatte bisher die Auffassung vertreten, dass § 311 Abs. 2 Satz 7 SGB V dahingehend auszulegen ist, dass die Schaffung neuer Facharztstellen in Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V dann möglich ist, wenn für das betreffende Fachgebiet bei Antragstellung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet waren. Auf Grund dieser Rechtsauffassung hat der Zulassungsausschuß in zwei bis drei Fällen die Genehmigung zur Anstellung von Fachärzten erteilt, obwohl die betreffenden Facharztstellen am 1. Oktober 1992 noch nicht besetzt waren.

Seit Bekanntwerden der o. g. BSG-Entscheidung vom 19. Juni 1996 hatte der Zulassungsausschuß für Ärzte noch keinen Anlaß, sich auf Grund eines konkreten Antrages erneut mit der Interpretation des § 311 Abs. 2 Satz 7 SGB V zu befassen, da es seither nur um solche Anträge ging, bei denen sich der durch § 311 Abs. 2 SGB V garantierte Bestandsschutz unzweifelhaft auf die Disziplin des anzustellenden Arztes erstreckte.

Nach Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung ist die vom Bundessozialgericht vorgenommene Interpretation des § 31 Abs. 2 Satz 7 SGB V sowohl für die Zulassungsgremien, als auch für die Kassenärztliche Vereinigung verbindlich, so dass künftig die Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V ihr Leistungsangebot nicht durch Einrichtung neuer Fachgebiete erweitern können.

Da in den vergangenen Jahren entsprechende Anträge nur selten gestellt worden sind und die Planungsbereiche, in denen sich Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V befinden, ohnehin für die typischerweise in Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 vorzuhaltende Fachgebiete gesperrt sind, dürfte die BSG-Entscheidung vom 19. Juni 1996 für die Tätigkeit der Gesundheitlich-Sozialen Zentren keine allzu große Relevanz haben."