Rückübertragungsansprüche im Bezirk Weißensee

Ich frage den Senat:

1. Sind Informationen richtig, wonach die Gemeinnützige Heimstätten-AG (GEHAG) beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) einen Rückübertragungsanspruch auf die Grundstücke der Stadtrandsiedlung Malchow (zwischen Darßer Straße und Kolonie Märchenland) im Bezirk Weißensee gestellt hat?

2. Sind diese Ansprüche berechtigt, und wie ist der gegenwärtige Stand in dieser Angelegenheit?

3. Welche Rechte hat zur Zeit die BGAG Immobilien Ost GmbH (BIO) Dresden in der Stadtrandsiedlung?

4. Wie gedenkt der Senat mit den bereits eingeleiteten Änderungsverträgen zu den Modrow-Kaufverträgen weiter zu verfahren?

5. Sind die Ansprüche auf Eigentum für die Bewohner der Stadtrandsiedlung gefährdet?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. bis 3.: Die Grundstücke der Stadtrandsiedlung Malchow waren im wesentlichen seit 1883 Eigentum der Stadt Berlin. Die GEHAG war ursprünglich Erbbauberechtigte an Grundstücken der Stadtrandsiedlung, hat diesbezüglich jedoch keine eigenen vermögensrechtlichen Ansprüche geltend gemacht.

Dennoch sind einige Grundstücke von Restitutionsansprüchen der BGAG Immobilien Ost GmbH betroffen. Die BGAG Immobilien Ost GmbH macht bezüglich ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche auf die Grundstücke in der Stadtrandsiedlung Malchow geltend, Rechtsnachfolger von gewerkschaftlichen Aktionären der GEHAG zu sein.

Die Entscheidung des LAROV Berlin über die Restitutionsansprüche der BGAG Immobilien Ost GmbH bezüglich der GEHAG befindet sich in der Vorbereitung. Da der vermögensrechtliche Anspruch über die Stadtrandsiedlung Malchow hinaus weitreichende Wirkung hat, wird das LAROV Berlin in dem Verfahren als Beitrag zum Rechtsfrieden die Prüfung anregen, ob das Verfahren durch den Abschluß einer gütlichen Einigung beendet werden kann.

Zu 4. und 5.: Die Vertragsverhandlungen werden nach Maßgabe der Abgeordnetenbeschlüsse unter Berücksichtigung des Beschlusses des Kammergerichts ­ 1 W 6776/94 ­ vom 20. April 1995 und dem Urteil des BGH ­ V ZR 212/94 ­ vom 26. Januar 1996 durch die bezirklichen Grundstücksämter abgewickelt. Kaufverträge nach Maßgabe der Abgeordnetenhausbeschlüssen auch über restitutionsbelastete Grundstücke in der Stadtrandsiedlung Malchow werden nach der Grundstücksverkehrsordnung durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen genehmigt, da der Restitutionsantrag in Bezug auf die Grundstücke der Stadtrandsiedlung gemäß § 1 Abs. 2 GVO offensichtlich unbegründet erscheint, weil die Grundstücke seit 1883 ununterbrochen im Eigentum des Landes Berlin bzw. der Stadtgemeinde Berlin standen.

Zur Ausräumung von Rechtsunsicherheiten ist den betroffenen Erwerbern im Rahmen eines Bürgerforums im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen der Ablauf des weiteren Verfahrens erläutert worden.