Kleingartenprobleme

Ich frage den Senat:

1. Sieht der Senat einen Sinn in der Forderung der Berliner Kleingärtner, ihre Kleingartenanlagen baurechtlich zu sichern, indem Bebauungspläne aufgestellt werden, die diese Nutzungsart ausweisen? Wenn ja, gilt dies unabhängig davon, ob Kleingartenanlagen über 3 ha Größe durch den Flächennutzungsplan bereits eine entsprechende Ausweisung haben?

2. Gibt es einen Prioritätenkatalog, der Kriterien festlegt, wo wann Bebauungspläne aufgestellt werden sollten? Sieht der Senat die Notwendigkeit für eine solche Prioritätenliste, und hat er regelmäßigen Kontakt zu den Bezirksämtern, um dies auch durchzusetzen?

3. Gibt es Überlegungen, bei bereits im Flächennutzungsplan gesicherten Kleingartenanlagen, Bebauungspläne in einem vereinfachten Verfahren ­ gewissermaßen standardisiert ­ durchzuführen, und werden sie angewendet?

Gibt es darüber hinaus Überlegungen, einen Teil der Arbeitsschritte des Bebauungsplanverfahrens privat bearbeiten zu lassen und die Kleingärtner an den hierbei entstehenden Kosten zu beteiligen?

4. Sieht sich der Senat in der Lage sicherzustellen, dass die Bezirke das Bundeskleingartengesetz einheitlich anwenden, soweit es um Laubengrößen bzw. deren Rückbau geht? Teilt der Senat die Auffassung einiger Bezirksverbände, daß bezirkliche Grundstücks- und Bauaufsichtsämter das Gesetz mitunter sehr kleinlich handhaben?

5. Teilt der Senat meine Auffassung, dass es sinnvoll und geboten ist, das dauerhafte Wohnen auf Kleingartengelände zuzulassen, wenn Lauben für Wohnzwecke geeignet und rechtmäßig errichtet wurden? Ist der Senat bereit, die Bezirksämter schriftlich aufzufordern, sich in diesem Sinne zu verhalten, und sieht er Möglichkeiten, dies praktisch auch durchzusetzen?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Grundsätzlich Ja. Gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleinG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleinÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538) sind nur die Kleingärten Dauerkleingärten, die im Bebauungsplan als solche festgesetzt sind. Das gilt auch für Kleingartenanlagen über 3 ha Größe, die im Flächennutzungsplan dargestellt sind. Die Darstellung im Flächennutzungsplan gibt das planerische Ziel an, ist aber keine verbindliche Sicherung. Die Aufstellung von Bebauungsplänen richtet sich im konkreten Fall danach, ob und wieweit ein Bedürfnis zur planerischen Sicherung besteht; dabei zwingen die in den Stadtplanungsämtern vorhandenen personellen Kapazitäten, auch im Verhältnis zu anderen Planungsaufgaben Prioritäten zu setzen.

Zu 2. und 3.: Die Aufstellung von Bebauungsplänen für Dauerkleingärten ist eine Bezirksaufgabe, auf die der Senat grundsätzlich keinen Einfluß hat. Die Bezirke entscheiden eigenständig, ob und wann sie solche Bebauungspläne aufstellen. Ein Planungsgebot dürfte nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Aus der Sicht des Senats lägen Prioritäten

- bei privaten und landeseigenen Kleingartenflächen, die im Flächennutzungsplan aus darstellungssystematischen Gründen (

Ein vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB) ist bei der erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans nicht zulässig.

Zu 4.: Das Bundeskleingartengesetz regelt eindeutig die im Kleingarten zulässige Laubengröße sowie den Bestandsschutz für Lauben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet wurden und diese Größe überschreiten.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde vom Senat in Verwaltungsvorschriften ein Muster-Zwischenpachtvertrag vorgegeben, der von den für landeseigene Kleingartengrundstücke zuständigen Verwaltungsstellen bei der Verpachtung zugrunde zu legen ist.

Bestehende Verträge sind danach schnellstmöglich durch diesen vorgegebenen Vertrag zu ersetzen.

In dem Muster-Zwischenpachtvertrag wird ­ über die mit Bundeskleingartengesetz vorgegebene zulässige Laubengröße hinaus ­ der Umgang mit bestandsgeschützten, wie übergroßen unrechtmäßig errichteten Lauben, geregelt.

Nach Abschluß des entsprechenden Vertrages ist es Sache der jeweiligen Verwaltungsstelle als Grundstückseigentümer, auf die Einhaltung der privatrechtlichen Verträge zu achten. Vom Zwischenpächter/Unterpächter muss Vertragstreue erwartet werden können. Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind damit eindeutig geregelt.

Eine einheitliche Verfahrensweise im Kleingartenwesen ist damit vorgegeben und lässt weder für kleinliche noch großzügige Handhabungen Raum.

Problemfälle, die im Zusammenhang mit dem Rückbau von unrechtmäßig errichteten Lauben auftreten, müssen im Einzelfall von den Vertragspartnern geklärt und entschieden werden.

Zu 5.: Nein, nicht generell.

Baurechtlich ist Wohnen in planungsrechtlich festgesetzten Dauerkleingärten unzulässig. Noch vorhandene Wohnnutzungen genießen Bestandsschutz, sofern sie rechtmäßig sind.

Kleingartenrechtlich ist die Nutzung der Laube zu Wohnzwecken ebenfalls unzulässig. Die Belange der Dauerwohner, die bei Inkrafttreten des Gesetzes die Befugnis hatten, ihre Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, berücksichtigt das BKleinG in den §§ 18 und 20 a. Danach dürfen rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die zulässige Größe von 24 m2 überschreiten, unverändert genutzt werden. Eine geltende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Die Bestandsschutzregelung gilt, solange die Baulichkeit vorhanden ist.

Nach den gültigen Verwaltungsvorschriften (Muster-Zwischenpachtvertrag) ist das Dauerwohnen bei Unterpächterwechsel zu beenden. Die Regelungen für die Verpachtung landeseigener Flächen sollen jedoch dahingehend geändert werden, dass die Bezirksverbände im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer (Land Berlin) bei bestandsgeschützten Dauerwohnverhältnissen im Falle eines Pächterwechsels die Möglichkeit erhalten, eine weitere Wohnnutzung zuzulassen, wobei die Weitergabe an Ehegatte, oder Kinder vorrangig ist. Voraussetzung ist u. a., daß die Wohnnutzung rechtmäßig bis zum Zeitpunkt des Pächterwechsels besteht und nicht andere Vorschriften, insbesondere des Baurechts, der Wohnnutzung entgegenstehen. Die Entscheidung kann immer nur im Einzelfall getroffen werden.

Im Ostteil der Stadt sind allerdings Ansprüche der Dauerwohner nach dem SachenRBerG zu berücksichtigen. Sofern die Nutzer mit Genehmigung oder Billigung staatlicher Stellen ein Eigenheim errichtet haben, können Ansprüche auf Kauf der Fläche oder Bestellung eines Erbbaurechtes entstanden sein. Das bedeutet im Ergebnis eine Beibehaltung der Nutzung des Eigenheims, auch wenn dieses in einer Kleingartenkolonie liegt.

Auf Grund der unterschiedlichen Rechtssituation in den östlichen und westlichen Bezirken wurde es 1994 für erforderlich gesehen, generell das Thema Dauerwohnen zu überdenken. Das vorgesehene Verfahren wurde in einem Informationsblatt erläutert. Die beabsichtigte Verfahrensweise wurde anläßlich einer Pressekonferenz am 14. November 1994 gemeinsam mit dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. sowie schriftlich den Bezirksämtern bekanntgegeben. Im April 1995 wurden die Bezirksämter von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz noch einmal gebeten, bereits in der vorgesehenen Weise zu verfahren.

Die zur Zeit gültigen Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 1996 außer Kraft. Die o. a. veränderte Verfahrensweise soll bei Neuerlaß der Verwaltungsvorschriften Berücksichtigung finden. Die privatrechtliche Umsetzung dieser Regelung ist Sache der Bezirksämter als Verpächter und Vertreter des Grundstückeigentümers Land Berlin. Neue Dauerwohnverhältnisse werden nicht mehr zugelassen.