Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär sowie von Totalverweigerern an Berliner Schulen

Ich frage den Senat:

1. Trifft es zu, dass das Rundschreiben VI Nr. 48/1993 vom 27. April 1993, in dem die Behandlung friedens- und sicherheitspolitischer Fragen an Berliner Schulen thematisiert wird, auch heute noch gültig ist?

2. Trifft es zu, dass in diesem Rundschreiben den Berliner Schulen empfohlen wird, bei „der Einladung von Referenten... darauf zu achten, dass sie Gruppierungen angehören, deren Ziele im Einklang mit dem geltenden Recht stehen"?

3. Trifft es zu, dass zu den Gruppierungen, die von friedens- und sicherheitspolitischen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, auch die Berliner Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär gehört?

4. Ist dem Senat bekannt, dass die Berliner Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär ein Bündnis verschiedener friedenspolitischer Organisationen ist, von denen sich nur zwei Mitgliedsgruppen mit der politischen Aktionsform der Totalverweigerung auseinandersetzen?

5. Wenn ja, welche Begründung hat der Senat für einen Ausschluß von dezidiert friedenspolitischen Organisationen, die sich mit dem Ziel tragen, die Bundeswehr, militärische Vereinigungen und Militärbündnisse zu überwinden, und die Entwicklung der Strategie „Ziviler Verteidigung" und die Vermittlung pazifistischen Gedankenguts in den Vordergrund gestellt haben, von Veranstaltungen an Berliner Schulen?

6. Ist dem Senat bekannt, dass die Ziele der Berliner Kampagne, die Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär abzuschaffen, geltendem Recht entsprechen?

7. Welche Voraussetzungen müssen nichtstaatliche Organisationen erfüllen, um nicht unter die ausschließenden Passagen des obengenannten Rundschreibens zu fallen?

8. Ist durch die zuständige Senatsverwaltung geplant, obengenanntes Rundschreiben zu überarbeiten?

9. Wenn nein, aus welchem Grund nicht?

10. Wenn ja, mit welcher Intention?

11. Wie ist diese Problematik in den anderen Bundesländern geregelt?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Ja.

Zu 2.: Das Rundschreiben IV Nr. 48/93 schreibt den Schulen verbindlich vor, nur Referenten von Gruppierungen einzuladen, deren Ziele im Einklang mit dem geltenden Recht stehen.

Zu 3.: Ja.

Zu 4.: Dem Senat ist weder durch ein Statut noch durch eine andere Legitimation bekannt, dass die Kampagne ein Bündnis verschiedener Organisationen ist.

Zu 5.: Entfällt.

Zu 6.: Artikel 12 a des Grundgesetzes sieht einen Dienst in den Streitkräften im oder in einem Zivilschutzverband verpflichtend vor.

Änderungen des Grundgesetzes geschehen nur über eine Zweidrittel-Mehrheit im Deutschen Bundestag. Zwangsdienste sind dem Senat nicht bekannt.

Zu 7.: Siehe Ziffer 2.

Zu 8.: Nein.

Zu 9.: Für eine Überarbeitung besteht kein konkreter Handlungsbedarf.

Zu 10.: Entfällt.

Zu 11.: Die Regelungen sind in den Ländern unterschiedlich, die Bindung an geltendes Recht steht nach Auswertung der Antworten auf eine Länderumfrage allerdings überall außer Frage.