Schulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen

Warum verteilt das Landesversorgungsamt im Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben an alle Bürgerinnen und Bürger, die einen Antrag auf eine einmalige Zuwendung für Vertriebene entsprechend Vertriebenenzuwendungsgesetz stellen, einen Ergänzungsfragebogen, dessen Ausfüllung für die weitere Bearbeitung in Berlin Bedingung ist, während die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 13/1608) erklärt, daß die „Ausschlußgründe nach § 2 Abs. 2 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes lediglich dann geprüft (werden), wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben"?

2. Wird mit der Praxis, dass diesen Fragebogen alle Antragstellerinnen und Antragsteller ausfüllen müssen, diesen nicht zunächst unterstellt, dass sie potentiell unter die Ausschlußgründe des § 2 Abs. 2 Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG) fallen, und erfolgt nicht eine Umkehr des Rechtsstaatsprinzips, wenn die Antragstellerinen und Antragsteller lediglich mit der Ausfüllung des Fragebogens die Schuldvermutung entkräften können, abgesehen von der Schwammigkeit und Ungenauigkeit der Formulierung des § 2 Abs. 2 VertrZuwG, die eine individuelle Sicherheit, ob nun die Schuldvermutung wirksam entkräftet ist oder nicht, in vielen Fällen nicht zuläßt?

3. Was haben die Fragen nach der Teilnahme an von einer politischen Partei oder Massenorganisation veranstalteten Schulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen (Frage 3), nach dem Innehaben politischer Funktionen (Frage 4), nach der Mitgliedschaft in Parteien, Verbänden und Organisationen (Frage 7) sowie nach dem Erhalt von Orden, Auszeichnungen und anderen Ehrenzeichen (Frage 8) mit der Aufklärung darüber zu tun, ob jemand ­ entsprechend § 2 Abs. 2 VertrZuwG ­ von der einmaligen Zuwendung auszuschließen ist, weil sie bzw. er maßgeblich zum Funktionieren eines totalitären Systems und so ­ anders kann die Intention in Hinsicht auf eine Vertriebenenentschädigung wohl nicht sein ­ also auch zur Unterdrückung der Bevölkerung aus dem Land beigetragen hat, aus dem sie bzw. er vertrieben worden ist?

4. Warum wird die Frage 7 „Waren Sie bis zum 3. Oktober 1990

Mitglied in Parteien, Verbänden, Organisationen?" gestellt, obwohl doch bereits mehrfach die Grundgesetzwidrigkeit einer solchen Fragestellung festgestellt und deshalb veranlaßt wurde, dass diese Frage z. B. aus dem Fragebogen für die Eignung zum öffentlichen Dienst im Land Berlin herausgenommen werden mußte?

5. Wie ist auszuschließen, dass mit den Fragen 2 „Welche(n) Beruf(e) haben Sie bis zum 3. Oktober 1990 (wo) ausgeübt?" und 4 „Haben Sie bis zum 3. Oktober 1990 eine Tätigkeit mit Leitungsaufgaben ausgeübt?" bestimmte Tätigkeiten (z. B. in Botschaften, im internationalen bzw. Außenwirtschaftsbereich des zentralen staatlichen Apparats, der SED, der anderen Parteien in der DDR, der Massenorganisationen, bei den Schutz- und Sicherheitsorganen) von vornherein als besonderer Ausschlußgrund vermutet werden?

6. Wäre der Senat bereit, eine Änderung des § 2 Abs. Diese Ausschlußgründe sind grundsätzlich zu prüfen.

Bei der Antragstellung erklären die Berechtigten in der Regel im Antragsformular jedoch, dass derartige Ausschlußgründe in ihrer Person nicht vorliegen. Der angesprochene Ergänzungsfragebogen des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben wird daher entgegen der Annahme des Fragestellers nur dann ausgegeben, wenn sich bei der Antragsbearbeitung besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschließungsgründen ergeben und weitere Informationen benötigt werden.

Zu 2.: Entfällt (siehe 1.).

Zu 3.: Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 2 VertrZuwG beziehen sich nicht nur auf Tatbestände in den Vertreibungsgebieten, sondern auch auf solche nach Ende des Zweiten Weltkrieges. Auch Personen, die dem in der Sowjetisch besetzten Zone bzw. der ehemaligen DDR herrschenden totalitären System erheblich Vorschub geleistet haben, erhalten somit die Zuwendung nicht.

Die im Ergänzungsfragebogen des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben aufgeführten Fragen dienen als Anhaltspunkte für eine umfassende Bewertung des Gesamtverhaltens der Betroffenen im Hinblick auf die Ausschlußtatbestände. Nur auf dieser Grundlage ist eine rechtlich einwandfreie Einzelfallentscheidung

­ auch im Interesse des Antragstellers ­ möglich. Unnötiger Verwaltungsaufwand und damit verbundene längere Bearbeitungszeiten werden dadurch vielfach vermieden.

Zu 4.: Gegen die Verwendung der Fragen bestehen keine Bedenken, da es sich um zulässige Fragen im Rahmen der Einzelfallklärung gemäß § 2 Abs. 2 VertrZuwG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handelt und zur Erforschung des Sachverhaltes notwendig sind. Inhaltlich orientiert sich der Fragebogen an den Vorgaben, die die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 11 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) alte Fassung entwickelt hat.

Auch datenschutzrechtlich bestehen nach § 9 des Berliner Datenschutzgesetzes keine Bedenken.

Zu 5.: Wie bereits zu 3. ausgeführt, dient der Fragebogen gerade dazu, ein umfassendes Bild des Tatbestandes herzustellen. Eine Einordnung in generelle Ausschlußgründe lässt das Gesetz nicht zu.

Zu 6.: Der Fragesteller geht wie in Frage 3 von falschen Voraussetzungen aus, da von § 2 Abs. 2 VertrZuwG auch Tatbestände außerhalb der Vertreibungsgebiete erfaßt werden.

Abgesehen davon wird der Senat keine Änderung dieser Vorschrift unterstützen, da die Erfahrungen § 2 Abs. 2 VertrZuwG auch vor dem Hintergrund vergleichbarer Ausschlußgründe im BVFG, im Häftlingshilfegesetz (HHG) und im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sachgerecht erscheinen lassen.