Duldungen für Palästinenser aus dem Libanon

Ich frage den Senat:

1. Wie viele staatenlose Palästinenser/-innen aus dem Libanon sind derzeit zur Ausreise verpflichtet?

2. Wie viele zur Ausreise verpflichtete Palästinenser/-innen aus dem Libanon haben auf Grund der Weisung Nr. 101 eine Duldung beantragt?

3. Wie viele dieser Anträge wurden

a) positiv,

b) negativ, mit welcher Begründung, entschieden?

4. Wie viele Palästinenser/-innen aus dem Libanon befanden sich seit Oktober 1995 in Abschiebungshaft?

5. Wie viele Abschiebungen staatenloser Palästinenser/-innen aus dem Libanon sind in diesem Zeitraum mit welchen Dokumenten und eventuell Visa erfolgt und durch wen wurden diese Dokumente ausgestellt?

6. Wie viele Abschiebungsversuche sind in diesem Zeitraum mißlungen und aus welchen Gründen waren sie erfolglos?

7. Sind in diesem Zeitraum staatenlose Palästinenser/-innen aus der Abschiebungshaft entlassen worden und wenn ja, welche Gründe waren dafür maßgebend?

8. Wie viele staatenlose Palästinenser/-innen aus dem Libanon befinden sich derzeit, seit wann in Abschiebungshaft und wann ist mit ihrer Abschiebung auf Grund welcher Zusagen der libanesischen Behörden zu rechnen?

9. Welches Ergebnis hatte die Anfrage der Senatsverwaltung für Inneres vom 24. Oktober 1995 an das Auswärtige Amt hinsichtlich der Möglichkeit der Abschiebung von Palästinensern in den Libanon?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. und 2:

Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Eine Erhebung würde die nachträgliche und vom Aufwand her unvertretbare Durchsicht einer Vielzahl von Ausländerakten notwendig machen.

Zu 3. a): Schätzungsweise 1000 Anträge.

Mit Hilfe der Datenverarbeitung war lediglich zu ermitteln, in wievielen Fällen Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit seit Inkrafttreten der Weisung am 8. November 1995 erstmalig eine Duldung erhalten haben. Bis zum 6. September 1996 waren dies 1112 Personen. Nach Schätzungen der Ausländerbehörde handelt es sich in ca. 90 % der Fälle um Palästinenser aus dem Libanon.

Zu 3. b): Auch hier liegen keine statistischen Angaben vor. Auf die Antwort zu 1. und 2. wird verwiesen.

Abgelehnt werden Anträge von Ausländern, die sich auf die Duldungsregelung für Palästinenser aus dem Libanon berufen, aber nicht nachweisen, dass sie tatsächlich zu dieser Personengruppe gehören. Die Nachweisobliegenheit ergibt sich aus § 70 Absatz 1 Ausländergesetz. Der Nachweis ist problemlos etwa durch Vorlage eines abgelaufenen document de voyage pour les re?fugie's palestiniens (DDV) oder andere Personaldokumente, z. B. Geburtsregisterauszüge, möglich. Der Ausländer, der keine Dokumente vorlegt, wird aufgefordert, dieses binnen eines Monats nachzuholen. Geschieht dies nicht, wird der Antrag abgelehnt.

Die Duldung wird unabhängig von dem vorausgegangenen versagenden Bescheid erteilt, sobald die Dokumente nachgereicht werden.

Zu 4.: Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Auf die Antwort zu 1. und 2. wird verwiesen.

Zu 5.: Statistisch erfaßt wird nur die Zahl der Abschiebungen in den Libanon. Es wird nicht nach Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit differenziert. Zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 15. August 1996 sind 29 Personen in den Libanon abgeschoben worden. Reisedokument für Palästinenser aus dem Libanon ist das document de voyage pour les re?fugie's palestiniens (DDV); ausgestellt wird dies im Libanon durch die Su^rete? Ge?ne?rale, in Deutschland durch die libanesische Botschaft in Bonn. Für die Wiedereinreise von Palästinensern in den Libanon ist zusätzlich ein sogenanntes Rückkehrvisum erforderlich. Zuständig für die Ausstellung ist die libanesische Botschaft.

Zu 6.: Seit dem 1. Oktober 1995 sind keine Abschiebungsversuche der Berliner Ausländerbehörde in den Libanon mißlungen.

Zu 7.: Es liegen keine statistischen Angaben vor. Auf die Antwort zu

1. und 2. wird verwiesen.

Zu 8.: Derzeit befindet sich kein Palästinenser aus dem Libanon in Abschiebungshaft.

Zu 9.: Mit Schreiben vom 27. November 1995 teilte das Auswärtige Amt mit, dass für die Einreise von Palästinensern aus dem Libanon neben einem libanesischen Reisedokument ein Visum verlangt wird. Durch Verbalnote vom 24. November 1995 hat das Auswärtige Amt die libanesische Botschaft darauf hingewiesen, daß dies nicht dazu führen dürfe, dass die Libanesische Republik im Libanon anerkannte Palästinenser nicht mehr übernimmt.

Nach Kenntnis des Senats erfolgte eine Reaktion bisher nicht.