Veräußerung einer Wohnanlage in Berlin-Pankow

Ich frage den Senat:

1. Beabsichtigt die Stadt und Land Wohnbauten-Gesellschaft die Wohnanlage Karlstadter Straße 21­39, Zeiler Weg 1­11, Gemündener Straße 24­42 und Granizstraße 39­32 (Kissingen-Viertel) in Berlin-Pankow zu veräußern? Falls ja, warum wurde den jetztigen Mieter(n)/innen ihre Wohnungen nicht zum Kauf angeboten? Welche mieterschützende Vorschriften (besonderer Kündigungsschutz vor Eigenbedarf, Mietpreisbegrenzungen) werden dem Erwerber im Verkaufsfalle auferlegt?

2. Beinhaltet der Gesellschaftsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Stadt und Land Wohnbauten-Gesellschaft eine Auflage zur Bildung von Mieterbeiräten? Falls ja, warum ist die Stadt und Land Wohnbauten-Gesellschaft dieser Anforderung aus dem Gesellschaftsvertrag bisher nicht nachgekommen, obwohl zahlreiche Mieter/innen ein Interesse an der Mieterbeiratsarbeit bekundet haben?

3. Beabsichtigt die Stadt und Land Wohnbauten-Gesellschaft eine Modernisierung und Instandsetzung der betreffenden Gebäude und Wohnungen im Kissingen-Viertel? Falls ja, werden dafür öffentliche Zuschüsse (Investitionsbank Berlin [IBB], Kreditanstalt für Wiederaufbau [KfW]) in Anspruch genommen und welche? Falls nein, wird die Stadt und Land Wohnbauten-Gesellschaft entsprechende Auflagen machen und wie würden diese aussehen?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Zwischen der BAVARIA Objekt- und Baubetreuung GmbH (einer 100 %igen Tochter der Landesbank Berlin) und der Stadt und Land Wohnbauten-Gesellschaft mbH wurde am 1. Oktober1996 ein Kaufvertrag zur Veräußerung der Wohnanlage Kissingenviertel in Berlin-Pankow abgeschlossen. Zuerst werden den jetzigen Mietern die von ihnen bewohnten Wohnungen zum Kauf angeboten. Ein entsprechendes Vorkaufsrecht der Mieter wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Der Kaufvertrag enthält weitreichende Vorschriften für den Mieterschutz. So ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung für 25 Jahre ausgeschlossen. Jeder Mieter, der seine Wohnung nicht erwerben möchte, wird eine entsprechende Anlage zu seinem Mietvertrag erhalten, in der diese Regelungen enthalten sind.

Besondere, über die gesetzlich gültige Mietpreisbindung hinausgehende Vereinbarungen wurden nicht getroffen, zumal das Mietenüberleitungsgesetz ohnehin eine Kappung der Modernisierungsumlage auf monatlich 3,00 DM/m2 vorsieht.

Zu 2.: Im Gesellschaftsvertrag der Stadt und Land WohnbautenGesellschaft mbH ist zwar die Beteiligung der Mieter am Unternehmensgeschehen durch die Bildung von Mieterbeiräten vorgesehen, die Wohnanlage Kissingenviertel wurde jedoch bisher von der Wohnungsbaugesellschaft Pankow mbH verwaltet. Die Bildung bzw. Unterstützung von Mieterbeiräten ist im allgemeinen Aufgabe des Verwalters. Der Stadt und Land WohnbautenGesellschaft mbH ist nicht bekannt, dass die Wohnungsbaugesellschaft Pankow mbH auf das Interesse zahlreicher Mieter/innen an einer Mitarbeit im Mieterbeirat nicht positiv reagiert hat.

Die Verwaltung durch die Wohnungsbaugesellschaft Pankow mbH ist zum 31. Dezember1996 gekündigt und wird dann voraussichtlich von der BAVARIA Stadt und Land Immobilienverwaltungs GmbH wahrgenommen werden. Die Stadt und Land Wohnbauten-Gesellschaft mbH wie auch der Erwerber stehen dem Engagement von Mietern in einem Mieterbeirat außerordentlich positiv gegenüber und werden die Bildung eines Mieterbeirats schon aus dem Grund unterstützen, weil das Privatisierungskonzept und das Sanierungskonzept eng mit den Mietern abgestimmt werden soll.

Zu 3.: Die Stadt und Land Wohnbautengesellschaft mbH beabsichtigt keine Modernisierung und Instandsetzung des Kissingenviertels, da sie wegen vieler anderer Aktivitäten im Bestand und vielfältiger Neubauaktivitäten dazu finanziell nicht in der Lage ist. Auf Grund dieser Tatsache und der unbestreitbaren Notwendigkeit, das Kissingenviertel zu sanieren, wurde letztlich der Verkauf des Kissingenviertels erwogen. Der Erwerber wird in jedem Fall öffentliche Förderung beantragen. Ob angesichts der angespannten Haushaltslage jedoch eine Bewilligung seitens des Landes Berlin erfolgen kann, ist derzeit noch ungeklärt. Der Kaufvertrag vom 1. Oktober 1996 beinhaltet die Verpflichtung des Erwerbers, die Siedlung in dem Umfang zu sanieren, wie dies zur Herstellung angemessener Wohnverhältnisse und eines normalen Erhaltungszustandes der Gebäude erforderlich ist.