Vollzugsanstalten in Bremen und Bremerhaven

Die Fraktionen der SPD und der CDU haben unter Drucksache 16/1081 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet.

Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt:

1. Wie beurteilt der Senat das Strafvollzugsgesetz des Bundes grundsätzlich?

Die Arbeit mit den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hat sich grundsätzlich bewährt. Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass das Gesetz in einigen Teilen zu weit gesteckt ist und dass der Gesetzgeber bei Abfassung des Gesetzes vor nunmehr 30 Jahren von Voraussetzungen ausging, die inzwischen obsolet sind.

So kennzeichnen heute Überbelegungen, eine gewachsene Zahl von. Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug ist aufgrund der Regelungen im Rahmen der ersten Stufe der Föderalismusreform auf die Länder seine Gültigkeit behält, solange keine Änderungen vorgenommen werden, hat der Senat aufgrund dieser Zeitvorgabe die Debatte über etwaige notwendige Änderungen zunächst zurück gestellt.

a) die Aufgaben des Strafvollzuges richtig definieren?

§ 2 legt die Aufgaben des Vollzuges fest. Satz 1 lautet: Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Satz 2 die weitere Aufgabe des Vollzuges festgelegt: Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren in dem sich der Strafvollzug befindet.

Über die in Rechtsprechung und Literatur festzustellende unklare Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entwickelt, für das Strafvollzugsgesetz wünschenswert wäre. Sie lautet wie folgt: Der weiteren Straftaten.

b) Hat sich das im Strafvollzugsgesetz enthaltene Instrumentarium in Bezug auf die Möglichkeit, den Gefangenen zur Verbesserung der Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft Lockerungen zu gewähren, im Grundsatz bewährt, oder sind grundlegende Veränderungen notwendig?

Die Regelungen zu Lockerungen und Urlaub haben sich im Wesentlichen bewährt.Nachbesserungensindinsofernwünschenswert,alsdiegeltenden Regelungen nur an das Erfordernis anknüpfen, dass der Gefangene die Lockerungen nicht zur Flucht oder zur Begehung einer weiteren Straftat nutzt.

Lockerungen sind jedoch nicht als Selbstzweck anzusehen, da sie ohne inhaltliches Begleitprogramm nicht per se geeignet sind, die Wiedereingliederung eines Gefangenen in die Gesellschaft zu fördern. Insofern fehlt bei der bisherigen Regelung eine Anknüpfung an die Voraussetzung der mit seiner Straftat und den Folgen für Opfer und Gesellschaft, aber auch die Behebung seiner sozialen und Bildungsdefizite.

c) notwendige Sicherung der Justizvollzugsanstalten?

Gefangenen zu einem straffreien Leben zu befähigen und die Bevölkerung vor weiteren Straftaten zu schützen. Die notwendige Sicherung der Justizvollzugsanstalten definiert sich insbesondere nach der Art ihrer Belegung, z. B. danach, ob es eine Anstalt für kurz- oder für langstrafige Gefangene ist oder auch eine Anstalt des offenen Vollzuges. Auch der Grad der Ausstattung mit Sicherheitstechnik und Personal spielt eine entscheidende Rolle.

Das Strafvollzugsgesetz gibt hier nur wenige Anhaltspunkte. Eine für den Bau von Justizvollzugsanstalten herausgegeben, die von allen Ländern als Standardempfehlungen akzeptiert werden.

d) Ist dem Senat bekannt, welche Pläne die anderen Bundesländer verfolgen?

Die in der Länder-AG zur Entwicklung eines Jugendstrafvollzugsgesetzes vertretenen Länder konzentrieren sich zunächst auf dieses Projekt (vergleiche Antwort zu 1. a]). Danach wird es möglicherweise eine neue Länderinitiative geben zur Entwicklung eines ebenfalls ausstehenden Untersuchungshaftvollzugsgesetzes. Ein solches Gesetz war in den Grundzügen zwischen Bund und Ländern bereits konsensual kommuniziert, als die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder überging. Hierbei wird die Zusammenarbeit mit dem Bund unabdingbar sein, weil Regelungen betroffen sein werden, die auch weiterhin in der Kompetenz des Bundes liegen. Der dritte einigen oder allen Ländern sein. Die Entwicklung ist derzeit noch nicht abzusehen.

Auch Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gehen nach bisherigen Informationen von dieser Schrittfolge aus. Bayern und Baden-Württemberg planen, bereits zum 31. Dezember 2007 die Regelungen zum Jugendstrafvollzug und zum Erwachsenenvollzug in einem umfassenden Strafvollzugsgesetzbuch neu zu erlassen.

2. Wie viele Strafgefangene haben sich in den Jahren seit 1998 jeweils im Jahresdurchschnitt in den bremischen Justizvollzugsanstalten im Männervollzug (Erwachsenenvollzug) befunden? wie folgt belegt: 1998 502, 1999 532, 2003 483, 2005 507. konstant bezeichnet werden (siehe Übersicht 1). Der Anteil dieser Gefangenen, die im offenen Vollzug untergebracht werden, liegt dabei zurzeit bei 13 bis 15 %.

3. Wie setzt sich die Gesamtzahl der Gefangenen ­ gegliedert nach zusammen?

Mit Stichtag 23. August dieses Jahres ergibt sich

a) Vorgänge ausgewertet werden konnten: (Anmerkung: In der folgenden Darstellung wurde nur das jeweilige [schwerste] Delikt des aktuell vollstreckten Urteils ohne bereits erledigte Vollstreckungen oder notierte Anschlussstrafen berücksichtigt.)

· 37 Sexualstraftäter (8 %),

· 105 Gewaltstraftäter (24 %), davon 18 mit Tötungsdelikten,

· 34 Gefangene mit Betäubungsmitteldelikten (8 %),

· 147 Gefangene mit Diebstahlsdelikten (33 %),

· 37 (8 %),

· 13 Gefangene (3 %) wurden wegen Straßenverkehrsdelikten zu Freiheitsentzug verurteilt. Hinzuzurechnen sind noch

· 59 Ersatzfreiheitsstrafengefangene (13 %) und

· 14 Eine differenzierte Darstellung erfolgt in Übersicht 2 im Anhang.

Verweildauer im Strafvollzug ablesen lässt, denn es wurde nur die aktuelle Verurteilung ohne Anschlussstrafenvollstreckung und bereits in der laufenden Verbüßung erledigte Strafzeiten berücksichtigt:

· Bis zu sechs Monaten Strafzeit verbüßen 86 Gefangene (19 %), in denen jedoch die Ersatzfreiheitsstrafengefangenen den überwiegenden Anteil ausmachen dürften (siehe oben),

· 72 einem Jahr,

· 102 Gefangene (23 %) haben eine Strafzeit zwischen einem Jahr bis zu zwei Jahren,

· 113

· bei 61 Gefangenen (14 %) liegt die Strafzeit von vier bis zu acht Jahren,

· 11 Gefangene (2 %) haben eine Strafzeit von über acht Jahren,

· 1 Gefangener verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe.

b) für den geschlossenen Frauenvollzug nach Auswertung von 38 Akten das folgende Bild (siehe auch Übersicht 3): Deliktstruktur:

· 1 Gefangene mit Tötungsdelikt,

· 4 weitere weibliche Gefangene mit Gewaltdelikten (insgesamt 13 %),

· 3 Gefangene mit Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,

· 16 Gefangene mit Diebstahlsdelikt (42 %),

· 9 Gefangene mit Verurteilungen wegen Betruges pp. (24 %),

· 3 Ersatzfreiheitsstrafengefangene (8 %),

· 2 Gefangene konnten den Kategorien nicht zugeordnet werden.