Erzieherinnen und Erzieher an den Schulen

Ich frage den Senat:

1. Welche Aufgaben haben Erzieherinnen und Erzieher an Schulen (Schulartbezogene Angaben)?

2. Warum dürfen Erzieherinnen und Erzieher nicht als Begleitpersonen für Schülerfahrten eingesetzt werden?

3. Wie viele Erzieherinnen und Erzieher arbeiten an Schulen (Aufschlüsselung nach Bezirk, Schulart, weiblich und männlich)?

4. Ist die Anzahl der derzeit tätigen Erzieherinnen und Erzieher ausreichend für die zu erfüllenden Aufgaben an den Schulen?

5. Wie viele dieser Kolleginnen und Kollegen sind in welchen Bezirken im Überhang, und wie viele werden in welchen Bezirken benötigt?

6. Wie viele werden davon zum Überhang der Erzieherinnen und Erzieher in Berlin insgesamt gezählt?

7. Würde der Senat der Meinung zustimmen, dass es sinnvoller wäre, die Anzahl der Erzieherinnen und Erzieher entsprechend ihrer unterschiedlichen Aufgaben zu erfassen und den Bezirken zuzuordnen?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Alle Aufgaben und Tätigkeiten von Erzieherinnen und Erziehern an Schulen stehen im Zusammenhang mit den Aufgaben und Zielen der Berliner Schule.

Erzieherinnen und Erziehern an Grund- und Sonderschulen obliegt die Betreuungs- und Aufsichtspflicht über die Kinder während der unterrichtsfreien bzw. außerunterrichtlichen Zeiten einschließlich der Hausaufgabenbetreuung; ihre inhaltlichen Aufgaben liegen in der Gestaltung pädagogischer Einzel- und Gruppenangebote zur Förderung der Kinder in der unterrichtsfreien Zeit, dabei arbeiten die Erzieherinnen und Erzieher durch regelmäßigen Austausch sowie durch inhaltliche, methodische und organisatorische Verzahnung von fakultativen Angeboten mit Angeboten des Offenen Ganztagsbetriebes bzw. des Freizeitbereichs mit den Lehrern eng zusammen.

Die von Erzieherinnen und Erziehern an Gesamtschulen wahrzunehmenden Aufgaben bestehen in der Betreuung der Schülerschaft bei außerunterrichtlichen Angeboten, der selbständigen Durchführung von Hobby- und Freizeitkursen und der Zusammenarbeit mit Lehrern und Sozialpädagogen, sowie der Mitarbeit bei der Beratung von Schülerinnen und Schülern und der Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten und Vorhaben der Schule.

Zu 2.: Der Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern als Begleitpersonen bei Klassenfahrten war und ist nach den geltenden Regelungen über Schülerfahrten jederzeit zulässig.

Zu 3.: Die Anzahl der Erzieherinnen und Erzieher an Grundschulen, Sonderschulen und Gesamtschulen ist in der Anlage 1 zusammengestellt.

Zu 4.: Die Anzahl der an den jeweiligen Schularten tätigen Erzieherinnen und Erzieher wird nach den Ausstattungsschlüsseln für Erzieherpersonal zur Durchführung von Offenem Ganztagsbetrieb bzw. vollem Ganztagsbetrieb an Grund-, Sonder- und Gesamtschulen berechnet.

Auf Grund der bestehenden Verpflichtung, im Verlauf der Legislaturperiode insgesamt 500 Erzieherstellen einzusparen, können keine weiteren Maßnahmen, die über die genannten zu erfüllenden Aufgaben hinausgehen, personalwirtschaftlich abgesichert werden, ohne dass es zu einer Reduktion des Angebotes an anderer Stelle kommen würde.

Zu 5.: Nein. Die Zuordnung des Stellenbereichs Erzieherinnen und Erzieher an Schulen zum Landesschulamt erscheint gerade deshalb sinnvoll, weil unterschiedliche Ausstattungen so einer überregionalen Umverteilung zugeführt werden können.