Hinwirkungspflicht

2. Was hat der Senat unternommen bzw. wird er unternehmen, um gemäß seiner Hinwirkungspflicht nach § 42 AG KJHG den gleichmäßigen und bedarfsgerechten Ausbau der Einrichtungen, Dienste und Leistungen der Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit zu gewährleisten?

3. Für welche Formen der Jugendarbeit gibt es Standardvorgaben gemäß § 45 AG KJHG?

4. Wie werden die verschiedenen Angebote der Jugendarbeit in freier Trägerschaft zur Zeit gefördert?

5. Welche Überlegungen/Pläne hat der Senat hinsichtlich der Umstellung der Finanzierungsarten freier Träger der Jugendarbeit zur Gewährleistung der für Kinder und Jugendliche notwendigen Kontinuität und Verläßlichkeit?

6. Welche Konzepte und Maßnahmen liegen vor, um die in der Jugendarbeit notwendigen Stellen endlich aus dem Bereich der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und Lohnkostenzuschüsse (LKZ) in regelgeförderte Stellen umzuwandeln?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Hierzu hat der Senat bereits in Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 680, Drs Nr. 13/611, Stellung genommen. Es ist beabsichtigt, Mitte nächsten Jahres gemäß § 42 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) dem Abgeordnetenhaus über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung zu berichten.

Zu 2.: Der Senat wird mit der Gesamtjugendhilfeplanung über ein Instrument verfügen, das Ausstattungsdefizite aufzeigt. Er wird damit auch in Zukunft auf eventuelle Defizite hinweisen können und unter Berücksichtigung der Bemühungen der Verwaltungsreform geeignete Wege finden, insbesondere durch den ständigen Kontakt zu den Trägern der Jugendhilfe auf einen gleichmäßigen und bedarfsgerechten Ausbau hinzuwirken. In diesem Zusammenhang sind bereits wichtige strukturelle Arbeiten geleistet worden. Dies sind zum Beispiel:

- die Übersicht über die Haushaltsmittel des Landes Berlin für Jugendhilfe (Juhbis),

- die erste Gesamtberliner Feststellung des Bestandes an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe mit Stand vom 31. Dezember 1995 (zur Zeit in endredaktioneller Bearbeitung) und

- der Bericht über Bestand und Perspektiven für die Berliner Jugendfreizeitstätten (Jugendfreizeitstättenbericht), der dem Abgeordnetenhaus von Berlin in Kürze vorgelegt werden soll.

Zu 3.: Standards im Bereich der Jugendarbeit befinden sich in einem kontinuierlichen Wandlungsprozeß. Der Senat hat schon immer über den engen Kontakt zu den Jugendhilfeträgern die Diskussion über Standards aufrechterhalten, so dass eine den jeweiligen Besonderheiten entsprechende Entwicklung stattfinden konnte, die dennoch eine Vergleichbarkeit der Angebote zuläßt. Eine explizite Normierung stieß in der Vergangenheit an Grenzen. Ob und wie weit Standards in Zukunft festgeschrieben werden sollten, wird sich aus der Fachplanung im Kontext zur Jugendhilfeplanung unter Würdigung der Grundsätze der Verwaltungsreform entwickeln. Die augenblickliche verstärkte Standarddiskussion basiert offensichtlich auf der Hoffnung, dass durch eine verstärkte Normierung Angebote im Bereich der Jugendarbeit so abgesichert werden können, dass sie außerhalb der Konsolidierungsbemühungen des Haushalts Berlins stehen. Inwieweit die Entwicklung entsprechender Standards auch den Deregulierungsbemühungen entgegenstehen, muss noch geprüft werden. Im übrigen geben das Kinder- und Jugendhilfegesetz und das Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Rahmen vor, innerhalb dessen ein breites Spektrum an Angebotsstrukturen erwünscht ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in allen Bereichen der Jugendarbeit Standards vorhanden sind, sie sind jedoch über die gesetzlichen Regelungen hinaus bisher kaum normiert.

Zu 4. und 5.: Bisher wurden die freien Träger der Jugendhilfe und deren Projekte mit Zuwendungen nach den §§ 23, 44 und 44 a Landeshaushaltsordnung gefördert. Es wird zunehmend die Erwartung vorgetragen, die Finanzierung freier Träger der Jugendhilfe auf Tagessätze oder Leistungsverträge umzustellen. Dies ergibt sich auch aus § 49 AG KJHG. Ob eine entsprechende Finanzierungsumstellung sinnvoll und erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Unabhängig davon lässt sich nur durch andere Finanzierungsmodelle keine „Kontinuität und Verläßlichkeit" herstellen. Die Regelfinanzierung stößt immer an die Grenzen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Eine über mehrere Haushaltsjahre abgesicherte Förderung setzt in jedem Fall unabhängig von der Art der Finanzierung voraus, dass die jeweiligen Haushaltspläne Verpflichtungsermächtigungen enthalten, die überhaupt erst die Möglichkeit eröffnen, Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre einzugehen und damit längerfristige Vereinbarungen eingehen zu dürfen. Dies scheint insbesondere wegen der enormen Anstrengungen zur Konsolidierung des Haushalts besonders problematisch zu sein.

Zu 6.: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und die Förderwege nach den §§ 242 s und 249 h Arbeitsförderungsgesetz unterliegen arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten. Für eine Absicherung von Angeboten der Jugendarbeit sind sie schon deshalb ungeeignet, da entsprechende Angebote nur zusätzlich eingerichtet werden.

Der Senat geht davon aus, dass ein eventueller Übergang in Regelförderung jeweils im Rahmen der Jugendhilfeplanung der Bezirke und des Landes geprüft wird.