Illegale Zaunziehung der Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain (WBF)

Ich frage den Senat:

1. Welche Kosten entstanden der WBF für die Errichtung des Zaunes im Block Lenbachstraße 15­17 und Sonntagstraße 4 und 5?

2. Welche Bedeutung mißt die WBF dem Sanierungsziel der Zusammenlegung von Höfen bei?

3. Welche rechtliche Bedeutung hat die Grunddienstvereinbarung für eine Hofgemeinschaft, die im Grundbuch für die Nachbargrundstücke eingetragen ist?

4. Wer trägt die Kosten für die Zaunarbeiten, wenn auf Grund der Grundbucheintragung das Zaunziehen rechtlich nicht zulässig ist?

5. Welche Schritte hat die WBF eingeleitet, nachdem sie eine Unterschriftenliste 64 Mietern und Mieterinnen erhalten hat, die diesen Zaun zugunsten einer Hofgemeinschaft ablehnen?

6. Wie viele Mieterbeiräte hat die WBF, und gibt es in diesem Gebiet einen Mieterbeirat? Wenn ja, wurde er informiert?

Wenn nein, warum nicht?

7. Hat die WBF diesen Zaun im Interesse des Alteigentümers errichtet? Wenn ja, werden die Kosten vom Alteigentümer übernommen?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Die entstandenen Kosten können noch nicht mitgeteilt werden, da noch nicht alle bauausführenden Firmen Rechnung gelegt haben. Allgemein ist einzuschätzen, dass sich die ursprünglichen Kosten erhöht haben, da ein Teil des Zaunes erneut errichtet werden mußte, weil unbekannte Personen ihn eingerissen hatten.

Zu 2.: Die WBF mißt dem Sanierungsziel der Zusammenlegung von Höfen dort Bedeutung bei, wo es um kommunale Grundstücke geht. Bei restitutionsbehafteten Grundstücken ist die Wohnungsbaugesellschaft als Verfügungsberechtigte gemäß Vermögensgesetz dem Berechtigten gegenüber rechenschaftspflichtig und handelt dementsprechend. Die Zusammenlegung von Höfen setzt die definitive Zustimmung aller Berechtigten voraus. Daher kann über die Zusammenlegung von Höfen erst nach Feststellung der künftigen Grundstückseigentümer entschieden werden.

Zu 3. und 4.: Die WBF hat von einer Grunddienstvereinbarung für eine Hofgemeinschaft keine Kenntnis und kann daher auch nicht die rechtliche Bedeutung einschätzen. Ein Pflegevertrag für die Grünanlagen bezieht sich immer auf die Grenzen des Grundstückes.

Zu 5.: Die WBF hat eine Überprüfung der Unterschriftenliste durchgeführt und dabei festgestellt, dass nur 32 von den Unterzeichnern Mieter bzw. Familienangehörige von Mietern waren. Gleichzeitig liegen der zuständigen Geschäftsstelle schriftliche Aussagen von Mietern vor, welche auf Ordnung und Sicherheit hinweisen und darum bitten, diese herzustellen.

Zu 6.: Die WBF hat drei Mieterbeiräte. In dem angesprochenen Wohngebiet gibt es noch keinen gewählten Mieterbeirat.

Zu 7.: Die WBF handelt bei restitutionsbehafteten Grundstücken immer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Darin sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Verpflichtungen für den Verfügungsberechtigten und die Berechtigten geregelt.