Berliner Waldbesitz im Land Brandenburg

Ich frage den Senat:

1. Wieviel ha Wald, die sich als Eigentum des Landes Berlin im Land Brandenburg befinden, verwaltet die Berliner Stadtgüter GmbH?

2. Ist es richtig, dass die Stadtgüter GmbH einen Bewirtschaftungsvertrag mit der Landesforstverwaltung Brandenburg abgeschlossen hat, und wenn ja, wie hoch belaufen sich die Bewirtschaftungskosten pro Jahr?

3. Warum wurde der Behörde Berliner Forsten die Verwaltung und Pflege des landeseigenen Waldes, der im Land Brandenburg gelegen ist, nicht übertragen, obwohl es im § 4 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) Berlin ausdrücklich so gefordert wird?

4. Wann wird gemäß § 4 Abs. 1 LWaldG Berlin die Bewirtschaftung dieser Waldflächen der Behörde Berliner Forsten übertragen?

5. Ist es richtig, dass die Aufgabe der Berliner Stadtgüter GmbH die Verwertung von Grundstücken ist, und wenn ja, werden auch Waldflächen im Widerspruch zum Dauerwaldvertrag veräußert?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Die Betriebsgesellschaft Stadtgüter Berlin mbH verwaltet mit Stichtag 23. Juli 1996 ca. 1 486 ha Forstfläche.

Zu 2.: Ja.

Nach dem Bewirtschaftungsvertrag ergibt sich ein Kostenaufwand von rund 102,- DM pro ha und Jahr für die Betriebsplanung und den Betriebsvollzug. 530,- DM Bewirtschaftungskosten pro ha und Jahr.

Zu 3.: Die Frage, wem die Verwaltung und Pflege des landeseigenen Waldes, der im Land Brandenburg gelegen ist, übertragen wird, hat bereits in der vergangenen Legislaturperiode eine Rolle gespielt und ist erörtert worden. Über die danach gefundene und jetzt gültige arbeitsteilige Bewirtschaftung der Waldflächen im Umland zwischen den Berliner Forsten und der Betriebsgesellschaft Stadtgüter Berlin mbH ist im Abgeordnetenhaus ausführlich berichtet worden (Mitteilungen ­ zur Kenntnisnahme ­ an das Abgeordnetenhaus vom 18. Januar und 2. Juni 1994 über Verwaltung und Bewirtschaftung der in Brandenburg gelegenen Berliner Stadtforsten; Drs 12/3743, Abschnitt II, Abs. 5 bzw. Drs 12/4507, Abschnitt III, Abs. 2 aaO). Danach wurden den Stadtgütern die kleineren, in Streulage befindlichen Waldflächen und die großfächigen Komplexe den Berliner Forsten zur Bewirtschaftung und zur Verwaltung zugeordnet.

Zu 4.: Es ist gegenwärtig nicht beabsichtigt, den Berliner Forsten die Waldflächen in Streulage zur Bewirtschaftung zu übertragen.

Zu 5.: Nein.

Gegenstand der Gesellschaft ist die landwirtschaftliche Tätigkeit auf geeigneten, im Eigentum der Gesellschaft befindlichen oder ihr zur Nutzung übertragenen Grundstücken unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und landschaftskultureller Gesichtspunkte.

Eingeschlossen in die Tätigkeit ist die laufende Verwaltung der der Gesellschaft zur Nutzung übertragenen Grundstücke sowie der Grundstücke der ehemaligen Stadtgüter, die das Land Berlin anderen Zwecken zuführen wird, auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages.

Der Betriebsgesellschaft kommt damit als Hauptaufgabe die Bevorratung und Sicherung der Flächen Berlins, insbesondere außerhalb des Stadtgebietes, im Rahmen der strategischen Ziele einer Raumordnungs- und Entwicklungspolitik im Interesse Berlins zu.

Der Dauerwaldkaufvertrag von 1915 ist mit der Auflösung des Staates Preußen erloschen. Er bezog sich ohnehin auf einen Teil (ca. 10 000 ha) des gesamten, auch damals sehr viel größeren Berliner Waldbesitzes. Der Schutz des Waldes, ebenso wie seine ausnahmsweise Inanspruchnahme für andere Zwecke, ist heute anders geregelt (Landeswaldgesetz, FNP) und sollte seinerzeit kurzfristig „Spekulationsgewinne" der Stadt Berlin ausschließen.