Kriterien zur Bewertung von Altlasten

Ich frage den Senat:

1. Welche Kriterien führen zum Eintrag einer Fläche in das Altlastenverdachtsflächen-Kataster?

2. Welche Kriterien werden bei der Bewertung nach der Toxikologischen Umweltbewertung von Altlasten (TUBA) zugrundegelegt?

3. Ist es bei der jetzigen Haushaltslage und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sinnvoll, dass die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen der bezirklichen Umweltämter keine Berücksichtigung bei der Bewertung nach der TUBA finden?

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Das Altlastenverdachtsflächen-Kataster enthält Flächen, auf denen eine Untergrundverunreinigung bekannt ist (Altlastenflächen), oder bei denen auf Grund aktueller bzw. bisheriger Nutzungen durch bestimmte Branchen mit einer Verunreinigung des Untergrundes zu rechnen ist (Altlastenverdachtsflächen). Hierzu gehören zum einen stillgelegte Deponien und Altablagerungen sowie ehemalige Industrie-, Militär- und Rüstungsstandorte; zum anderen jedoch auch heute in Betrieb befindliche Standorte aus Produktion, Weiterverarbeitung und Dienstleistung, bei denen von der Möglichkeit einer Verunreinigung des Untergrundes ausgegangen werden kann. Darüber hinaus werden auch Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen erfaßt, sofern sie nicht unmittelbar nach deren Auftreten saniert wurden.

Zu 2.: Das System TUBA (Toxikologische Umweltbewertung von Altlasten) ist ein beprobungsloses Erstbewertungssystem und dient der Ermittlung einer Handlungspriorität bei der zuständigen Ordnungsbehörde.

In einer Datenbank werden Eingaben zu den Eigenschaften des Standortes, den geologisch-hydrologischen Verhältnissen, den Nutzungen des jeweiligen Grundstückes, der Entfernung zu Schutzgütern (insbesondere zu Wasserwerken bzw. deren Brunnen) und den toxikologisch hinterlegten Schadstoffen gesammelt und mit einem Belastungsrad gewichtet. Die Verknüpfung erfolgt nach Abschluß der Eingabe aller bewertungsrelevanten Daten gemäß einer Berechnungsformel, die eine Höchstzahl von 960 Punkten ergeben kann. Die so ermittelte Zahl ergibt dann die sogenannte vergleichende Handlungspriorität.

Bereits vorliegende Erkenntnisse, z. B. auf Grund durchgeführter Untersuchungen, Teilsanierungen oder Sicherungsmaßnahmen, werden über eine Veränderung des Belastungsgrades, des Schadenstypes oder der Nutzung berücksichtigt. In einer Weiterentwicklung des TUBA-Systems (TUBA-II) sollen die vorhandenen Erkenntnisse direkt in das Bewertungsmodell eingearbeitet werden. Dieses System befindet sich noch in der Entwicklungsphase.

Zu 3.: Die Erkenntnisse der Untersuchungen der Umweltämter der Bezirke finden vielfach in das TUBA-System Eingang. So konnten immer wieder Prioritäten neu gewichtet oder ­ bei einem sich nicht bestätigenden Nachweis von Untergrundverunreinigungen ­ Flächen vom Altlastenverdacht befreit werden.

Dieses setzt jedoch voraus, dass die Untersuchungen der Umweltämter vor dem Hintergrund einer Altlastenbewertung vorgenommen und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie vorgelegt wurden. Keine Berücksichtigung können in der Regel jedoch solche Untersuchungen finden, denen, unter anderem auf Grund unterschiedlicher Aufgabenstellungen, andere Bewertungen ­ z. B. Aspekte des Gesundheitsschutzes ­ zugrunde liegen.