Erfüllung der Beschäftigungsquoten für Schwerbehinderte

Ich frage den Senat:

1. Wie erklärt sich der Senat die erheblichen Unterschiede bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gegenüber Schwerbehinderten (z. B.: Bezirksamt Schöneberg 10,53 %, Bezirksamt Hellersdorf 2,84 %, Senatsverwaltung für Soziales 12,83 %, Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten 4,62 %)?

2. Sind der Senatsverwaltung für Inneres Personalbereiche bekannt, bei denen die Beschäftigung Schwerbehinderter auf besondere Schwierigkeiten stößt? Wenn ja, welche?

3. Trifft es zu, dass im Verwaltungsbereich der Polizei bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung die Polizeidienstvorschrift über die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit (PDV 300) angewendet wird und damit die Beschäftigung von Schwerbehinderten in diesem Bereich von vornherein ausgeschlossen wird?

4. Bei wie vielen Einstellungen (in %) wurden auf Grund des Zusatzes „bei gleicher Eignung/Qualifikation sind Schwerbehinderte bevorzugt einzustellen" schwerbehinderte Bewerber anderen Bewerbern vorgezogen?

5. Wie viele Bewerber bzw. Bewerberinnen wurden aufgrund der gesetzlichen Abfrageverpflichtung gemäß § 14 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) durch die entsprechenden Arbeitsämter vermittelt?

6. Bei wie vielen Stellenbesetzungsverfahren seit Bestehen der Stellenbesetzungssperre wurde von der Ausnahme Gebrauch gemacht, die jeweilige Stelle mit einem Schwerbehindertenbewerber zu besetzen?

7. a) Auf welche Weise werden Schwerbehinderte in der beruflichen Weiterentwicklung innerbetrieblich gefördert?

b) Wie viele Schwerbehinderte konnten bei Weiterbildungslehrgängen berücksichtigt werden, wie viele mußten abgelehnt werden und aus welchen Gründen?

8. Sind dem Senat Verstöße gegen das SchwbG in der öffentlichen Verwaltung bekannt? Wenn ja, wie viele Verfahren nach § 68 SchwbG (Ordnungswidrigkeitsverfahren) sind zur Zeit beim Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg anhängig bzw. in den letzten Jahren abgeschlossen worden?

9. Bei wie vielen der angezeigten Verstöße (in %) gegen das SchwbG wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

10. Die Pflichtquote wird vor allem von den Dienststellen im Ostteil der Stadt nicht erfüllt.

In der ehemaligen DDR lag die Pflichtquote für die Beschäftigung Schwerbehinderter nominell bei 10 v. H. Es liegen keine verläßlichen Angaben darüber vor, wie viele Schwerbehinderte vor der Wiedervereinigung in den Dienststellen des Magistrats von Berlin und der Stadtbezirksämter tatsächlich beschäftigt wurden.

Eine Ursache für den Rückgang der Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Ostteil der Stadt ist in der Umwandlung der damals in die Verwaltung einbezogenen „geschützten Werkstätten bzw. Betriebsabteilungen" in „Werkstätten für Behinderte" begründet, deren Beschäftigte (ca. 1 000 Schwerbehinderte) nach dem Schwerbehindertengesetz nicht auf die Pflichtquote angerechnet werden.

Viele der in den Dienststellen des Ostteils der Stadt beschäftigten Schwerbehinderten haben zudem die Übergangsregelungen zum Vorruhestand bzw. zur vorgezogenen Altersrente (1989 waren 46 % der berufstätigen Schwerbehinderten in der DDR über 60 Jahre alt) in Anspruch genommen.

Bei dem beispielhaft erwähnten Bezirk Hellersdorf handelt es sich um einen Bezirk mit besonders geringem Altersdurchschnitt in der Wohnbevölkerung und auch der dort tätigen Dienstkräfte.

Das Durchschnittsalter der Beschäftigten beträgt rund 38 Jahre.

Erfahrungsgemäß stellen sich Funktionsbeeinträchtigungen, die zu einer Schwerbehinderung im Rechtssinne führen, weitestgehend erst in einem späteren Lebensalter ein. In dieser Altersstruktur liegt ein Grund für die geringe Schwerbehindertenquote von 2,95 v. H. (Stand 8/96). Eine Verbesserung der Schwerbehindertenquote durch Neueinstellungen ist nur ausnahmsweise angesichts der Sparvorgaben bzw. Stellenbesetzungssperren möglich.

Auch für die ehemalige Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten, die sämtliche Beschäftigten der Sprech- und Musikbühnen aus dem Ostteil der Stadt übernommen hat, gelten die ostspezifischen Sachverhalte.

Zu 2.: Im Vollzugsdienst der Polizei und der Feuerwehr sowie im Bereich des neu errichteten Landesschulamtes bestehen bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten besondere Schwierigkeiten.

Die Polizei und die Feuerwehr können wegen besonderer körperlicher Anforderungen an die Dienstkräfte den Einsatz Schwerbehinderter nur bedingt zulassen. Das Landesschulamt erfüllt die Pflichtquote nicht, weil sich unter den Bewerbern und Bewerberinnen im Lehrer-, Erzieher- und Sozialarbeiterbereich nur im geringen Umfang Schwerbehinderte befinden.

Zu 3.: Nein. Bei polizeiärztlichen Untersuchungen von Bewerbern für den Dienst der allgemeinen Verwaltung werden nicht die gesundheitlichen Kriterien für den Polizeivollzugsdienst angewendet.

Der Polizeivollzugsdienst ist anerkanntermaßen mit besonders hohen physischen und psychischen Belastungen verbunden.

Hinzu kommen die Belastungen durch den Außendienst sowie den Schicht- und Wechseldienst. Da diese Belastungen für den nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nicht bestehen, werden sie auch bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nicht berücksichtigt.

Zu 4.: Derartige Daten werden nicht zentral erfaßt.

Zu 5.: Das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg konnte vom 1. Januar bis 30. September 1996 insgesamt 1 158 Schwerbehinderte vermitteln. 1995 betrug die Zahl der Vermittlungen in dem gleichen Zeitraum 958. Eine Aufteilung nach privaten und öffentlichen Arbeitgebern wird nicht vorgenommen.

Zu 6.: Derartige Daten werden nicht zentral erfaßt.

Zu 7. a): Nach dem Rundschreiben über die Fürsorge für Schwerbehinderte in der Berliner Verwaltung vom 22. August 1988 hat der öffentliche Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Dienstkräften eine erhöhte Fürsorgepflicht.

Danach ist Schwerbehinderten die Gelegenheit zu geben, durch berufliche Fort- und Weiterbildung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung sind sie im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigen. Bei außerbetrieblichen Maßnahmen ist ihnen die Teilnahme in zumutbarem Umfang zu erleichtern.

Der rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

Zu 7. b): Da die Angaben zur Schwerbehinderung bei der Anmeldung von Fortbildungsveranstaltungen freiwillig sind, ist die Verwaltungsakademie Berlin nicht in der Lage, darüber zu berichten.

Zu 8. und 9.: Ja. Dem Senat sind Verstöße gegen das Schwerbehindertengesetz in der Berliner Verwaltung bekanntgeworden.

Das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg hat 1995 in zwei Fällen Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 68 Abs. 1 Nr. 8

Schwerbehindertengesetz wegen Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt, die mit einer Geldbuße von jeweils 500 DM abgeschlossen worden sind. In diesem Jahr sind ebenfalls zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung eingeleitet worden, die jedoch noch nicht abgeschlossen sind.

Zu 10.: Ja. Die statistische Auswertung über die Beschäftigungsquoten Schwerbehinderter in der Berliner Verwaltung wird künftig auch Angaben über unbesetzte Pflichtplätze der aufgeführten Dienstbehörden enthalten.