Welche Gründe gebe es für die Abwesenheit

Der Regierende Bürgermeister sei wegen der Teilnahme an der Tagung " Urban 21" verhindert.

Abg. Wieland (GRÜNE) bittet um Begründung. Welche Gründe gebe es für die Abwesenheit des Innensenators?

Abg. Braun (CDU) begründet zum Vertagungsantrag zu Punkt 3

" Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und politische Opportunität - zum aktuellen Konflikt zwischen den Verfassungsorganen", dass der an der heutigen Sitzung nicht teilnehmende Innensenator um persönlichen Vortrag seiner Stellungnahme gebeten habe.

Abg. Benneter (SPD) beantragt die Vertagung des Punktes 4

" Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung" wegen Diskussionsbedarfs des Gutachtens des WPDs innerhalb der Fraktion.

Abg. Wieland (GRÜNE) führt aus, der Innensenator habe sowohl der CDU-Bundestagsfraktion gegenüber als auch dem Bundesinnenminister seine Konzeption der befriedeten Bezirke Redakteurin: Carola Reitis, Telefon (030) 23 25 1464, quer: (99407) 1464 Seite 2 Inhaltsprotokoll Recht 14/8

6. Juli 2000

- rei vorgetragen. In Vorbereitung der Aussprache bitte er um Überlassung eines schriftlichen Konzepts.

Abg. Nelken (PDS) erinnert an den Wunsch der Zusendung des schriftlichen Entwurfs der von Herrn Werthebach angekündigten Bundesratsinitiative zur Änderung des Versammlungsrechts.

Punkt 1 der Tagesordnung Aktuelle Viertelstunde Abg. Nelken (PDS) spricht über Pressemitteilungen bezüglich der Aufgabe des geplanten Gerichtsstandortes Rummelsburger Bucht. Er bitte um Sachstandsmitteilung.

StS Rauskolb (SenJust) trägt zu dem Bericht einer Berliner Tageszeitung vor, dass viele Mitteilungen in dieser Form nicht zuträfen. Hintergrund seien Planungen für einen Gerichtsgarten Rummelsburg. Planungen früherer Jahre seien davon ausgegangen, dass es insbesondere unter Kostengesichtspunkten vorteilhaft sei, sowohl die Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch die Sozialgerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit im Bereich Rummelburg unterbringen zu können. Die damalige wirtschaftliche Betrachtungsweise habe sich auf das derzeitige Mietniveau gestützt. Alle genannten Gerichtsbarkeiten seien ganz oder teilweise in gemieteten Objekten angesiedelt. Die Rahmenbedingungen im Bereich des Mietverhältnisses hätten sich wegen einer Senkung der Mietkosten im Verlauf der Jahre geändert. Zudem habe es Finanzierungsprobleme im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt Gerichtsgarten Rummelsburg gegeben. Dem Hauptausschuss werde darüber berichtet. Die Änderung des Flächennutzungsplans sei bis zur Vorlage des Konzepts zurückzustellen. Die Senatsverwaltung für Justiz habe innerhalb der Frist dem Hauptausschuss einen Zwischenbericht erstattet.

Abg. Nelken (PDS) möchte wissen, in welchem Fachvermögen sich die Liegenschaft befinde.

StS Rauskolb (SenJust) erklärt, die Liegenschaft gehöre derzeit zum Fachvermögen der Senatsverwaltung für Justiz. Wenn dieser Standort nicht für Gerichtszwecke genutzt würde, werde er in das allgemeine Finanzvermögen des Landes Berlin eingehen.

Punkt 2 der Tagesordnung Besprechung gemäß § 21 Abs. 5 GO Abghs über Grundsatzfragen des Immunitätsrechts des Abgeordnetenhauses von Berlin (auf Antrag aller Fraktionen) Vors. Rösler verweist auf das Vorliegen einer Ausarbeitung des WPD - Synopse und Gutachten zur Behandlung von Immunitätsangelegenheiten in einigen Parlamenten - vom 3. Mai 2000.

Abg. Nelken (PDS) trägt vor, das Immunitätsrecht sei Schutzinstrument des Parlaments, das sich aus der rechtstaatlichen Gewaltenteilung ergebe und aus der eigenen Stellung des Parlaments gegenüber Exekutive und Judikative folge. Es handle sich nicht um eine Privilegierung von Abgeordneten. Immunität bedeute nicht Straffreiheit, sondern sei temporäres Prozesshindernis und solle den Abgeordneten davor schützen, in seiner Tätigkeit unangemessen behindert zu werden. Immunität werde dem Abgeordneten nicht gewährt, er habe sie. Für eine Aufhebung Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Inhaltsprotokoll Recht 14/8

6. Juli 2000

- rei seien Gründe erforderlich, und nicht für die Gewährung. Eine Aufhebung der Immunität sei Abwägungsprozess zwischen zwei öffentlichen Interessen. Wenn unterstellt werde, dass das öffentliche Interesse an einer gleichförmigen Strafrechtspflege überwiege, müsse das Immunitätsrecht grundsätzlich geändert werden. Ebenfalls einem Abwägungsprozess unterliege die Beurteilung, was ungestörte Tätigkeit des Parlaments und des Parlamentariers sei. Weder Quantität noch Qualität der Betroffenen dürften bei der Debatte von Bedeutung sein. Bei Verkehrs- und gewöhnlichen Kriminaldelikten sollte die Immunität in aller Regel - bei Prüfung des Einzelfalles - aufgehoben werden. Als allgemeine Regelung sei zu befolgen, dass bei Beleidigungen im Rahmen politischer Tätigkeit die Immunität grundsätzlich nicht würde aufgehoben werden sollen. Bei Straftatvorwürfen die sich in Zusammenhang mit der unmittelbaren und angemessenen Ausübung des Mandats des Abgeordneten ergäben, sollte dort in der Regel die Immunität nicht aufgehoben werden. Seine Fraktion vertrete beispielsweise beim Hausfriedensbruch die Auffassung, dass in den Fällen die Immunität nicht würde aufgehoben werden sollen, wenn der Abgeordnete in angemessener Weise sein Mandat ausgeübt habe und sich einer Strafverfolgung ausgesetzt sehe.

Abg. Braun (CDU) begrüßt die Grundsatzdebatte und verweist auf die zustimmende Kenntnisnahme der Geschäftsordnung für diese Legislaturperiode in der konstituierenden Sitzung des Abgeordnetenhauses. Immunitätsentscheidungen seien gerichtlich nicht überprüfbar; insofern müsse der Eindruck einer willkürlichen Entscheidung verhindert werden. In anderen Parlamenten gebe es unterschiedliche Kriterien. Seine Fraktion wolle die Regelungen des Deutschen Bundestages, der immer auf Grund einer Abwägung der parlamentarischen Interessen mit denen der Rechtspflege entscheide. Nur wenn der Abgeordnete durch die Durchführung des Strafverfahrens in seiner politischen Arbeit behindert sei, werde die Immunität nicht aufgehoben.

Kein Kriterium dagegen sei der Zusammenhang der strafbaren Handlung mit dem politischen Wirken des Abgeordneten. Im Europäischen Parlament werde die Immunität regelmäßig nicht aufgehoben, wenn die Handlungen, die dem Abgeordneten zur Last gelegt würden, als schützenswerte politische Tätigkeit aus dem Kernbereich der für den Abgeordneten typischen Aktivitäten angesehen werde. Politischen Bezug solle dabei jede Handlungsweise eines Abgeordneten haben, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit stehe. Kritik an letzterer Regelung sei, dass diese nach Auffassung seiner Fraktion gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Ein Bürger könne nicht schlechter als ein Abgeordneter behandelt werden. Seine Fraktion ist der Meinung, dass die Immunität de facto zu einer Besserstellung in einem Strafverfahren führe. Insofern sollten die Kriterien des Deutschen Bundestages, die bislang auch Kriterien dieses Parlamentes gewesen seien, beibehalten werden.

Abg. Benneter (SPD) spricht über den Ursprung des Immunitätsrechts. Immunität müsse heute unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung bezüglich der Funktionsfähigkeit des Parlaments gesehen werden und dem Übergang zu einer Ungleichbehandlung sowohl der Parlamentarier untereinander als auch der Parlamentarier gegenüber dem Normalbürger. Die Aufhebung der Immunität solle zum Regelfall werden und nur im Einzelfall weiter gewährt werden. Seine Fraktion halte die Richtlinien für eine ausgewogene angemessene Formulierung.

Abg. Wieland (GRÜNE) führt aus, zu den Regelungen des Deutschen Bundestages gebe es keinen Unterschied. Ihm sei nicht klar, ob die PDS Änderungen für erforderlich halte oder nur einen besonders sorgsamen Umgang mit den vorhandenen Richtlinien anmahne. Es werde vermutlich immer unterschiedliche Auffassungen zu der Frage geben, ob Strafverfolgung stattfinde, weil jemand Parlamentarier sei; dies müsse gegebenenfalls im Plenum diskutiert werden.